TE OGH 2006/2/14 4Ob175/05x

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Veröffentlicht am 14.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I***** Aktiengesellschaft,*****, 2. I***** GmbH, *****, beide vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Hauser Milchrahm & Stadlmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 20.000 EUR) und Beseitigung (Streitwert 20.000 EUR), im Verfahren über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2005, GZ 4 R 298/04d-25, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. Juni 2004, GZ 19 Cg 82/02h-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Dezember 2005, 4 Ob 175/05x-31, wird dahin berichtigt, dass er ersatzlos aufgehoben wird.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die obsiegenden Klägerinnen haben Anspruch auf vollen Kostenersatz; dazu zählt auch die - in jedem Verfahren nur einmal zu entrichtende - Pauschalgebühr für die Revision. Zutreffend zeigen die Beklagten auf, dass sie das Erstgericht (dessen Entscheidung in dritter Instanz wiederhergestellt wurde) im zweiten Rechtsgang zum Ersatz der Pauschalgebühr für die Revision verpflichtet hat; der im Spruch genannte Berichtigungsbeschluss spricht irrtümlich den Klägerinnen dieselbe Pauschalgebühr ein weiteres Mal zu. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Die obsiegenden Klägerinnen haben Anspruch auf vollen Kostenersatz; dazu zählt auch die - in jedem Verfahren nur einmal zu entrichtende - Pauschalgebühr für die Revision. Zutreffend zeigen die Beklagten auf, dass sie das Erstgericht (dessen Entscheidung in dritter Instanz wiederhergestellt wurde) im zweiten Rechtsgang zum Ersatz der Pauschalgebühr für die Revision verpflichtet hat; der im Spruch genannte Berichtigungsbeschluss spricht irrtümlich den Klägerinnen dieselbe Pauschalgebühr ein weiteres Mal zu. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E79785 4Ob175.05x-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00175.05X.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20060214_OGH0002_0040OB00175_05X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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