TE OGH 2006/2/15 3Ob11/06y

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg U*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH mit dem Sitz in Wien, vertreten durch Schulyok Unger & Partner Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei T***** Sp. z.o.o., ***** vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung und Zahlung (Streitwert 171.841,53 EUR), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. Oktober 2005, GZ 3 R 156/05s-28, womit der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 12. Mai 2005, GZ 6 Cg 174/04z-24, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der am 20. September 2004 beim Erstgericht eingelangten, auf die Anfechtungstatbestände der §§ 30 f KO gestützten Anfechtungsklage ficht der klagende Masseverwalter Zahlungen einer Gemeinschuldnerin an, die an die in Polen ansässige beklagte Gesellschaft geleistet worden seien.Mit der am 20. September 2004 beim Erstgericht eingelangten, auf die Anfechtungstatbestände der Paragraphen 30, f KO gestützten Anfechtungsklage ficht der klagende Masseverwalter Zahlungen einer Gemeinschuldnerin an, die an die in Polen ansässige beklagte Gesellschaft geleistet worden seien.

Die beklagte Partei erhob die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurück. Anfechtungsklagen seien beim Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten einzubringen. Das Rekursgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass die Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit (der internationalen Zuständigkeit) der beklagten Partei zurückgewiesen wurde.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass die Klage zurückgewiesen werde. Der Kläger beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig. Auch die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach der von der Lehre gebilligten Rsp des Obersten Gerichtshofs ist die im § 519 Abs 1 Z 1 ZPO für das Berufungsverfahren normierte Rechtsmittelbeschränkung analog auf das Rekursverfahren anzuwenden. Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnten, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt dazu, dass die Ansicht des Rekursgerichts, für den vorliegenden Rechtsstreit sei die internationale Zuständigkeit gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann (RIS-Justiz RS0054895, zuletzt 10 Ob 102/05f mwN). Mangels Anfechtbarkeit der Entscheidung des Rekursgerichts liegt eine bindende Vorentscheidung gemäß § 42 Abs 3 JN über die internationale Zuständigkeit vor.Nach der von der Lehre gebilligten Rsp des Obersten Gerichtshofs ist die im Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO für das Berufungsverfahren normierte Rechtsmittelbeschränkung analog auf das Rekursverfahren anzuwenden. Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnten, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO führt dazu, dass die Ansicht des Rekursgerichts, für den vorliegenden Rechtsstreit sei die internationale Zuständigkeit gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann (RIS-Justiz RS0054895, zuletzt 10 Ob 102/05f mwN). Mangels Anfechtbarkeit der Entscheidung des Rekursgerichts liegt eine bindende Vorentscheidung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN über die internationale Zuständigkeit vor.

Auch die Revisionsrekursbeantwortung ist nicht zulässig. Den Verfahrensgesetzen ist die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd. Das Revisionsrekursverfahren ist nicht zweiseitig. Im Übrigen wäre die hier erstattete Revisionsrekursbeantwortung jedenfalls nicht zu honorieren, weil sie mangels Hinweises auf die Unanfechtbarkeit der vom Revisionsrekurs bekämpften Entscheidung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war (7 Ob 152/05m mwN).

Anmerkung

E800093Ob11.06y

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.257XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00011.06Y.0215.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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