Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Sailer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** AG, *****, vertreten durch Holme und Weidinger Rechtsanwälte OEG in Wels, wider die beklagte Partei Adolf M*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Granner, Rechtsanwalt in Wels, wegen 197.629,59 EUR, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2005, GZ 3 R 141/05h-30, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch ein höherer Erlös aus der Verwertung des Pfandes nicht zu einem Erlöschen der Forderung gegen den hier beklagten Hauptschuldner geführt hätte. Vielmehr wäre diese Forderung dann gemäß § 1358 ABGB in einem entsprechend größeren Umfang auf den dritten Pfandbesteller übergegangen (SZ 59/74; SZ 60/266; RIS-Justiz RS0032424; Gamerith in Rummel3, § 1358 ABGB Rz 2). Selbst wenn daher eine (vom Berufungsgericht verneinte) Sorgfaltspflichtverletzung der klagenden Bank vorgelegen wäre, hätte sich die Rechtsstellung des Hauptschuldners dadurch nicht verschlechtert. Bei ihm ist kein Vermögensnachteil (Schaden) eingetreten. Aus diesem Grund muss nicht über Bestand, Umfang und Schutzbereich allfälliger Sorgfaltspflichten der Bank entschieden werden.Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch ein höherer Erlös aus der Verwertung des Pfandes nicht zu einem Erlöschen der Forderung gegen den hier beklagten Hauptschuldner geführt hätte. Vielmehr wäre diese Forderung dann gemäß Paragraph 1358, ABGB in einem entsprechend größeren Umfang auf den dritten Pfandbesteller übergegangen (SZ 59/74; SZ 60/266; RIS-Justiz RS0032424; Gamerith in Rummel3, Paragraph 1358, ABGB Rz 2). Selbst wenn daher eine (vom Berufungsgericht verneinte) Sorgfaltspflichtverletzung der klagenden Bank vorgelegen wäre, hätte sich die Rechtsstellung des Hauptschuldners dadurch nicht verschlechtert. Bei ihm ist kein Vermögensnachteil (Schaden) eingetreten. Aus diesem Grund muss nicht über Bestand, Umfang und Schutzbereich allfälliger Sorgfaltspflichten der Bank entschieden werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E80334 3Ob302.05sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00302.05S.0215.000Dokumentnummer
JJT_20060215_OGH0002_0030OB00302_05S0000_000