Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Aron A***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Oktober 2005, GZ 053 Hv 150/05y-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Leitner, des Angeklagten und dessen Verteidigers Mag. Stefan Lehner zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Aron A***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Oktober 2005, GZ 053 Hv 150/05y-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Leitner, des Angeklagten und dessen Verteidigers Mag. Stefan Lehner zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der Tat auch unter § 142 Abs 2 StGB sowie im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu Recht erkannt:In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der Tat auch unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB sowie im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Aron A***** ist schuldig.
Er hat am 27. März 2005 in Wien dem Harald F***** dadurch, dass er ihn würgte und ihm zwei Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser eine Prellung und Abschürfung im Gesichtsbereich sowie eine Hautabschürfung an der Unterlippe, eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Blutunterlaufung der rechten Augenhöhle erlitt und äußerte: „Gib mir die 50 Euro und die Brieftasche oder ich schlag dich zusammen", mithin durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Er hat hiedurch das Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 24 MonatenEr hat hiedurch das Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB begangen und wird hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten
verurteilt.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die erlittene Vorhaft vom 27. März 2005, 03.05 Uhr, bis 27. März 2005, 04.25 Uhr, wird auf die Strafe angerechnet.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die erlittene Vorhaft vom 27. März 2005, 03.05 Uhr, bis 27. März 2005, 04.25 Uhr, wird auf die Strafe angerechnet.
Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Aron A***** wurde des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.Aron A***** wurde des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 27. März 2005 in Wien dem Harald F***** dadurch, dass er ihn würgte und ihm zwei Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser eine Prellung und Abschürfung im Gesichtsbereich sowie eine Hautabschürfung an der Unterlippe, eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Blutunterlaufung der rechten Augenhöhle erlitt und äußerte: „Gib mir die 50 Euro und die Brieftasche oder ich schlag dich zusammen", mithin durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Nach Ansicht des Schöffengerichtes wurde der versuchte Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen und hat nur unbedeutende Folgen hinterlassen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht.Die gegen dieses Urteil aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht.
Sie zeigt zutreffend auf, dass die im Versetzen zweier Faustschläge gegen den Kopf und im Würgen des Tatopfers bestehende Gewalt nicht mehr als unerheblich im Sinn des § 142 Abs 2 StGB gewertet werden kann (zum Erfordernis deliktsspezifischer Auslegung des Gewaltbegriffs vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 10, 30). Denn der Angeklagte setzte bei seinem Angriff solcherart durchaus beachtliche psychische Gewalt in vehementer Weise gegen sein Opfer ein, wobei die Belastung des Opfers, im Vergleich zu den Durchschnittsfällen eines Raubes nicht mehr als geringfügig einzustufen ist (RIS-Justiz RS0094427). Insbesondere Faustschläge gegen den Kopf gehen stets mit einer erhöhten Gefährdung des Opfers einher. Die Vehemenz der angewendeten Gewalt spiegelt sich auch in den von Harald F***** erlittenen Verletzungen wieder (zur Indizwirkung von Verletzungen für das Vorliegen erheblicher Gewalt vgl Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 58). Da die Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB kumulativ vorliegen müssen, um die Privilegierung anwenden zu können, bedarf es keiner Rückverweisung an das Erstgericht angesichts des von der Staatsanwalt zudem aufgezeigten Rechtsfehlers, welcher darin liegt, dass zum Tatplan in Betreff der erwarteten Beute keine Feststellungen getroffen wurden. Denn weder hat der Angeklagte in einer Gegenausführung Verfahrens- oder Begründungsmängel (Z 1 bis 5 des § 281 Abs 1 StPO) behauptet noch hat eine amtswegige Prüfung durch den Obersten Gerichtshof derartiges ergeben (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 415). Vielmehr wurde das Verfahren einwandfrei geführt, und es wurden die Urteilsfeststellungen in vorbildlicher Weise dargestellt und begründet.Sie zeigt zutreffend auf, dass die im Versetzen zweier Faustschläge gegen den Kopf und im Würgen des Tatopfers bestehende Gewalt nicht mehr als unerheblich im Sinn des Paragraph 142, Absatz 2, StGB gewertet werden kann (zum Erfordernis deliktsspezifischer Auslegung des Gewaltbegriffs vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 10, 30). Denn der Angeklagte setzte bei seinem Angriff solcherart durchaus beachtliche psychische Gewalt in vehementer Weise gegen sein Opfer ein, wobei die Belastung des Opfers, im Vergleich zu den Durchschnittsfällen eines Raubes nicht mehr als geringfügig einzustufen ist (RIS-Justiz RS0094427). Insbesondere Faustschläge gegen den Kopf gehen stets mit einer erhöhten Gefährdung des Opfers einher. Die Vehemenz der angewendeten Gewalt spiegelt sich auch in den von Harald F***** erlittenen Verletzungen wieder (zur Indizwirkung von Verletzungen für das Vorliegen erheblicher Gewalt vergleiche Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, Rz 58). Da die Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB kumulativ vorliegen müssen, um die Privilegierung anwenden zu können, bedarf es keiner Rückverweisung an das Erstgericht angesichts des von der Staatsanwalt zudem aufgezeigten Rechtsfehlers, welcher darin liegt, dass zum Tatplan in Betreff der erwarteten Beute keine Feststellungen getroffen wurden. Denn weder hat der Angeklagte in einer Gegenausführung Verfahrens- oder Begründungsmängel (Ziffer eins bis 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) behauptet noch hat eine amtswegige Prüfung durch den Obersten Gerichtshof derartiges ergeben vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 415). Vielmehr wurde das Verfahren einwandfrei geführt, und es wurden die Urteilsfeststellungen in vorbildlicher Weise dargestellt und begründet.
Demnach war der Angeklagte sogleich in der Sache selbst des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig zu erkennen.Demnach war der Angeklagte sogleich in der Sache selbst des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB schuldig zu erkennen.
Bei der damit notwendig gewordenen Strafneubemessung waren die beiden einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall erschwerend zu werten. Mildernd kommt dem Angeklagten zustatten, dass die Tat beim Versuch geblieben ist.
Davon ausgehend erschien dem Obersten Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht. Dabei bedarf es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes des Vollzugs von acht Monaten Freiheitsstrafe, um hinsichtlich des Restes der Freiheitsstrafe die Voraussetzungen des § 43 StGB bejahen zu können.Davon ausgehend erschien dem Obersten Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht. Dabei bedarf es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes des Vollzugs von acht Monaten Freiheitsstrafe, um hinsichtlich des Restes der Freiheitsstrafe die Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB bejahen zu können.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos. Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos. Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E79980 13Os137.05dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00137.05D.0215.000Dokumentnummer
JJT_20060215_OGH0002_0130OS00137_05D0000_000