Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sophie K*****, geboren am 28. August 1996, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Josef W*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. November 2005, GZ 53 R 80/05m-11, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zwar enthält der außerordentliche Revisionsrekurs entgegen § 65 Abs 3 Z 2 AußStrG weder eine Anfechtungserklärung noch einen Rechtsmittelantrag, ein Verbesserungsversuch nach § 10 Abs 4 AußStrG ist aber entbehrlich, weil der Vater erhebliche Rechtsfragen nicht aufzeigt, weshalb das Rechtsmittel jedenfalls zurückzuweisen ist (§ 71 Abs 2 AußStrG).Zwar enthält der außerordentliche Revisionsrekurs entgegen Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG weder eine Anfechtungserklärung noch einen Rechtsmittelantrag, ein Verbesserungsversuch nach Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG ist aber entbehrlich, weil der Vater erhebliche Rechtsfragen nicht aufzeigt, weshalb das Rechtsmittel jedenfalls zurückzuweisen ist (Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG).
Rechtliche Beurteilung
Wie er ohnehin selbst erkennt, ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht (Recht auf persönlichen Verkehr iSd § 148 ABGB) eingeräumt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und kann nur dann iSd § 14 Abs 1 AußStrG 1854 angefochten werden, wenn leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (stRsp, RIS-Justiz RS0097114). Dieser Norm entspricht nunmehr der inhaltsgleiche § 62 Abs 1 AußStrG.Wie er ohnehin selbst erkennt, ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht (Recht auf persönlichen Verkehr iSd Paragraph 148, ABGB) eingeräumt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und kann nur dann iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 angefochten werden, wenn leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (stRsp, RIS-Justiz RS0097114). Dieser Norm entspricht nunmehr der inhaltsgleiche Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG.
Das dem Vater nunmehr eingeräumte Ausmaß an Kontakt zu seiner Tochter geht über das üblicherweise (bei Kindern vergleichbaren Alters) festgesetzte hinaus, umfasst es doch an jedem zweiten Wochenende zwei Übernachtungen und einen weiteren Halbtag jeder Woche. Schon deshalb kann von einem Abweichen von der Rsp des Obersten Gerichtshofs (etwa den angeführten E 6 Ob 196/00t = EFSlg 92.956 f [zum Ferienbesuchsrecht] und 6 Ob 108/05h) keine Rede sein. Der den Vater belastende Umstand, dass die nunmehrige Regelung eine Einschränkung seines bisher von der Mutter akzeptierten Umgangs mit sich bringt, ist zwar tatsächlich eher die Ausnahme, liegt aber in der Natur der Sache einer erstmaligen gerichtlichen „Regelung", deren Inhalt nach § 148 Abs 1 dritter Satz nicht von bisherigen Gepflogenheiten abhängt. Vielmehr ist auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes bedacht zu nehmen und dessen Wohl vorrangig (RIS-Justiz RS0087024; Hopf in KBB § 148 ABGB Rz 5 mwN). Eine Behandlung in der Sache machen die Ausführungen im Revisionsrekurs nicht erforderlich. Insbesondere kann darin eine Gefährdung des Kindeswohls nicht dargetan werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (wäre doch nach § 71 Abs 3 dritter Satz AußStrG sogar die begründungslose Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zulässig).Das dem Vater nunmehr eingeräumte Ausmaß an Kontakt zu seiner Tochter geht über das üblicherweise (bei Kindern vergleichbaren Alters) festgesetzte hinaus, umfasst es doch an jedem zweiten Wochenende zwei Übernachtungen und einen weiteren Halbtag jeder Woche. Schon deshalb kann von einem Abweichen von der Rsp des Obersten Gerichtshofs (etwa den angeführten E 6 Ob 196/00t = EFSlg 92.956 f [zum Ferienbesuchsrecht] und 6 Ob 108/05h) keine Rede sein. Der den Vater belastende Umstand, dass die nunmehrige Regelung eine Einschränkung seines bisher von der Mutter akzeptierten Umgangs mit sich bringt, ist zwar tatsächlich eher die Ausnahme, liegt aber in der Natur der Sache einer erstmaligen gerichtlichen „Regelung", deren Inhalt nach Paragraph 148, Absatz eins, dritter Satz nicht von bisherigen Gepflogenheiten abhängt. Vielmehr ist auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes bedacht zu nehmen und dessen Wohl vorrangig (RIS-Justiz RS0087024; Hopf in KBB Paragraph 148, ABGB Rz 5 mwN). Eine Behandlung in der Sache machen die Ausführungen im Revisionsrekurs nicht erforderlich. Insbesondere kann darin eine Gefährdung des Kindeswohls nicht dargetan werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (wäre doch nach Paragraph 71, Absatz 3, dritter Satz AußStrG sogar die begründungslose Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zulässig).
Anmerkung
E800163Ob36.06zSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 113.727 =EFSlg 113.744XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00036.06Z.0215.000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009