TE OGH 2006/2/15 7Ob237/05m

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Walter D*****, vertreten durch Dr. Claus Janovsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 60.089,79 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. Juni 2005, GZ 3 R 230/04x-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 23. Juli 2004, GZ 11 Cg 31/04g-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.819,62 (darin enthalten EUR 303,27 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Versicherung als Legalzessionarin nach § 67 VersVG den Rückersatz von an ihre Versicherungsnehmerin bezahlten Kosten eines zu 6 Ob 246/02y rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses. In diesem Verfahren hatte die dort klagende Werkbestellerin neben der Versicherungsnehmerin der Klägerin auch den hier Beklagten als beklagte Partei in Anspruch genommen. Ihm gegenüber wurde die dortige Klage jedoch rechtskräftig abgewiesen, weil er (obwohl er es war, der als Subunternehmer den dort klagsgegenständlichen Schaden - für den die Versicherungsnehmerin der Klägerin nach § 1313a ABGB einstehen musste - verursacht hatte) - mangels direkter Vertragsbeziehung zur dort klagenden Werkbestellerin in diesem Verfahren - nicht passiv legitimiert war.Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Versicherung als Legalzessionarin nach Paragraph 67, VersVG den Rückersatz von an ihre Versicherungsnehmerin bezahlten Kosten eines zu 6 Ob 246/02y rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses. In diesem Verfahren hatte die dort klagende Werkbestellerin neben der Versicherungsnehmerin der Klägerin auch den hier Beklagten als beklagte Partei in Anspruch genommen. Ihm gegenüber wurde die dortige Klage jedoch rechtskräftig abgewiesen, weil er (obwohl er es war, der als Subunternehmer den dort klagsgegenständlichen Schaden - für den die Versicherungsnehmerin der Klägerin nach Paragraph 1313 a, ABGB einstehen musste - verursacht hatte) - mangels direkter Vertragsbeziehung zur dort klagenden Werkbestellerin in diesem Verfahren - nicht passiv legitimiert war.

Fest steht, dass der Bestreitung der beiden beklagten Parteien im Vorprozess Besprechungen zwischen diesen vorausgingen, und dass die hier klagende Versicherung sich nicht „bestreitend auf den Vorprozess eingelassen hätte", wenn der Beklagte vor- oder innerprozessual seine Verantwortung für den Schadenseintritt zugestanden hätte.

Im Revisionsverfahren ist nur noch der Einwand des Beklagten strittig, eine Streitverkündung könne auch angesichts des Umstandes, dass der hier Beklagte im Vorprozess [ohnehin] selbst beklagte Partei gewesen sei, keineswegs als entbehrlich angesehen werden. Eine Regresspflicht für Kosten des Vorprozesses käme vielmehr überhaupt nur dann in Frage, wenn ihm der [dort ebenfalls beklagte] Versicherungsnehmer der Klägerin den Streit verkündet hätte.

Die Vorinstanzen haben diesen Einwand - mit unterschiedlicher Begründung - als nicht stichhältig beurteilt.

Die Zulässigkeit der Revision wird vom Berufungsgericht damit begründet, dass im Hinblick auf die Entscheidung 3 Ob 313/01b unklar sei, ob der Oberste Gerichtshof die Streitverkündung an den Regresspflichtigen im Vorprozess nunmehr auch dann als notwendige Voraussetzung für die nachfolgende Geltendmachung von Prozesskosten im Regressweg ansehe, wenn der Anspruch - wie hier - auf den Titel des Schadensersatzes gestützt werde.

Die Revision hält daran fest, dass „eine Ersatzpflicht bei nicht erfolgter Streitverkündung ausgeschlossen" sei. Dies müsse sowohl für den Regress aus dem Titel das Schadensersatzes als auch aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag gelten.

Demgegenüber weist die Revisionsbeantwortung - zutreffend - darauf hin, dass eine Streitverkündung des Beklagten von einem Prozess, in dem er ohnehin selbst als beklagte Partei in Anspruch genommen wurde, gar nicht in Betracht kam:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 17 Abs 1 ZPO kann einer Partei im Rechtsstreit (nur) beitreten, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen „anderen Personen" anhängigen Rechtsstreit diese Partei obsiegt. Nebenintervention ist demnach der Beitritt eines Dritten in einem zwischen anderen Personen anhängigen Prozess zur Unterstützung einer Partei, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat (4 Ob 2397/96w; Fucik in Rechberger² § 17 ZPO Rz 1). Da der Beitrittswillige also (arg: „andere Personen") nicht selbst Partei jenes Prozesses, dem er beitreten will, sein darf (Kahl, Die Streitverkündung, 58; Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess, 33 und 36), kann auch die Streitverkündung immer nur an Nichtparteien, also an Dritte ergehen (hA; Kahl aaO 47 mwN in FN 142).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZPO kann einer Partei im Rechtsstreit (nur) beitreten, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen „anderen Personen" anhängigen Rechtsstreit diese Partei obsiegt. Nebenintervention ist demnach der Beitritt eines Dritten in einem zwischen anderen Personen anhängigen Prozess zur Unterstützung einer Partei, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat (4 Ob 2397/96w; Fucik in Rechberger² Paragraph 17, ZPO Rz 1). Da der Beitrittswillige also (arg: „andere Personen") nicht selbst Partei jenes Prozesses, dem er beitreten will, sein darf (Kahl, Die Streitverkündung, 58; DeixlerHübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess, 33 und 36), kann auch die Streitverkündung immer nur an Nichtparteien, also an Dritte ergehen (hA; Kahl aaO 47 mwN in FN 142).

Dem zuletzt noch aufrecht erhaltenen Einwand, die Regresspflicht des Beklagten sei mangels erfolgter Streitverkündung ausgeschlossen, war somit schon deshalb die Grundlage entzogen, weil ein Nebenintervenient nur einem Rechtsstreit zwischen anderen Personen beitreten kann (so auch Schubert in Fasching/Konecny² § 17 ZPO Rz 7), sodass sich die vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber angesprochene Frage gar nicht stellt.Dem zuletzt noch aufrecht erhaltenen Einwand, die Regresspflicht des Beklagten sei mangels erfolgter Streitverkündung ausgeschlossen, war somit schon deshalb die Grundlage entzogen, weil ein Nebenintervenient nur einem Rechtsstreit zwischen anderen Personen beitreten kann (so auch Schubert in Fasching/Konecny² Paragraph 17, ZPO Rz 7), sodass sich die vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber angesprochene Frage gar nicht stellt.

In der Revision wird daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO; die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

Textnummer

E80137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00237.05M.0215.000

Im RIS seit

17.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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