TE OGH 2006/2/15 7Ob238/05h

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid R*****, vertreten durch Hausberger-Moritz-Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei Ingo R*****, vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 62.666,34 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 66.666,34) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Juli 2005, GZ 4 R 132/05a-50, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 48 Abs 1 IPRG sind außervertragliche Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend. Mit dieser „schmiegsam" gehaltenen Formel soll unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles dem Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 IPRG) Rechnung getragen werden, um die gewünschte sinnvolle Auflockerung des Deliktsstatutes zu ermöglichen. Dabei ist eine solche Beziehung erforderlich, bei der die Sachverhaltsbeziehungen zum Recht des anderen Staates für beide Parteien in einem Maße überwiegen, dass die Beziehungen zum Deliktsort vergleichsweise nebensächlich und zufällig erscheinen (2 Ob 42/95 = SZ 68/141). Dieser Ausnahmetatbestand greift, wenn die Beteiligten Staatsbürger desselben Landes sind und in diesem Staat auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (2 Ob 42/95, 1 Ob 186/99f, 3 Ob 221/02z, RIS-Justiz RS0087551; Verschraegen in Rummel3, § 48 IPRG Rz 30 mwN). Eine Rückverweisung vom deutschen Recht (beide Parteien sind deutsche Staatsbürger und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland) auf das Recht des Ortes der Schadenszufügung (österreichisches Recht) erfolgt nicht (EGBGB 38 [IPRG]; nunmehr EGBGB 40 Abs 2 [IPRG]). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die allein noch strittige Bemessung des Schmerzengeldes hier nach deutschem Recht zu erfolgen hat, entspricht somit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der deutschen Rechtslage. Soweit sich die Klägerin gegen die Ausmessung der Höhe des Schadenersatzanspruches (nach deutschem Recht) wendet, ist ihr zu erwidern, dass sie sich mit der vertretbaren Argumentation des Berufungsgerichtes nicht auseinandersetzt und (ohne Darlegung entsprechender Judikatur des BGH oder deutscher Lehre) nur pauschal erklärt, dass der Betrag zu gering sei. Die Ausmessung des Schmerzengeldes stellt aber regelmäßig eine Entscheidung im Einzelfall dar, der keine darüber hinaus gehende Bedeutung zukommt (vgl RIS-Justiz RS0042948).Nach Paragraph 48, Absatz eins, IPRG sind außervertragliche Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend. Mit dieser „schmiegsam" gehaltenen Formel soll unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles dem Grundsatz der stärksten Beziehung (Paragraph eins, IPRG) Rechnung getragen werden, um die gewünschte sinnvolle Auflockerung des Deliktsstatutes zu ermöglichen. Dabei ist eine solche Beziehung erforderlich, bei der die Sachverhaltsbeziehungen zum Recht des anderen Staates für beide Parteien in einem Maße überwiegen, dass die Beziehungen zum Deliktsort vergleichsweise nebensächlich und zufällig erscheinen (2 Ob 42/95 = SZ 68/141). Dieser Ausnahmetatbestand greift, wenn die Beteiligten Staatsbürger desselben Landes sind und in diesem Staat auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (2 Ob 42/95, 1 Ob 186/99f, 3 Ob 221/02z, RIS-Justiz RS0087551; Verschraegen in Rummel3, Paragraph 48, IPRG Rz 30 mwN). Eine Rückverweisung vom deutschen Recht (beide Parteien sind deutsche Staatsbürger und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland) auf das Recht des Ortes der Schadenszufügung (österreichisches Recht) erfolgt nicht (EGBGB 38 [IPRG]; nunmehr EGBGB 40 Absatz 2, [IPRG]). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die allein noch strittige Bemessung des Schmerzengeldes hier nach deutschem Recht zu erfolgen hat, entspricht somit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der deutschen Rechtslage. Soweit sich die Klägerin gegen die Ausmessung der Höhe des Schadenersatzanspruches (nach deutschem Recht) wendet, ist ihr zu erwidern, dass sie sich mit der vertretbaren Argumentation des Berufungsgerichtes nicht auseinandersetzt und (ohne Darlegung entsprechender Judikatur des BGH oder deutscher Lehre) nur pauschal erklärt, dass der Betrag zu gering sei. Die Ausmessung des Schmerzengeldes stellt aber regelmäßig eine Entscheidung im Einzelfall dar, der keine darüber hinaus gehende Bedeutung zukommt vergleiche RIS-Justiz RS0042948).

Da keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt werden, war die Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Da keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt werden, war die Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E801387Ob238.05h

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZfRV-LS2006/15 = EFSlg 114.666XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00238.05H.0215.000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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