Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH & Co KG, ***** , vertreten durch Dr. Christian Konzett Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Bludenz, gegen die beklagte Partei Agrargemeinschaft S*****, vertreten durch den Obmann Günter S*****, vertreten durch Mag. Bernd Moser, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen EUR 32.127,21 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. November 2005, GZ 4 R 187/05f-25, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Juni 2005, GZ 9 Cg 166/03t-19, infolge Berufung der beklagten Partei abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes (zur Gänze) wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.975,36 (darin enthalten EUR 485,73 USt und EUR 1.061,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei hat am 9. 7. 2001 sowie am 24. und 25. 8. 2001 über Auftrag des - später insolvent gewordenen - Friedrich Z***** mit einem Hubschrauber Holz von der S*****alpe zu Tale transportiert. Zuvor hatte die Klägerin über Auftrag des Genannten für die beklagte Agrargemeinschaft am 13. 10. 2000 und 24. 10. 2000 bereits per Hubschrauber Transporte von Baumaterial auf die S*****alpe durchgeführt, die von der Beklagten anstandslos bezahlt worden waren. Gegen die Klagsforderung auf Zahlung des Fluglohnes von zuletzt (nach Klagsausdehnung und -einschränkung) EUR 32.127,21 (sA) wendete die Beklagte mangelnde Passivlegitimation ein. Friedrich Z***** sei nicht berechtigt gewesen, in ihrem Namen Transportflüge in Auftrag zu geben. Sie sei im Jahr 2001 handlungsunfähig gewesen, weil die Funktionsdauer der im Jahr 1995 zur Obfrau gewählten Anna Z***** im Jahr 1998 abgelaufen sei.
Die klagende Partei erwiderte, Friedrich Z***** sei seiner Mutter Anna bei der Verwaltung der Agrargemeinschaft behilflich gewesen. Er habe mit Wissen der Mitglieder der Agrargemeinschaft für diese gehandelt. Es liege daher zumindest eine Anscheinsvollmacht vor. Die Beklagte habe das für sie ins Tal transportierte Holz verkauft. Die Klagsforderung bestehe auch aus dem Rechtsgrund der Bereicherung zu Recht.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von EUR 20.361,75 samt Zinsen und wies das Mehrbegehren von EUR 11.765,46 sA ab. Die über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus vom Erstgericht getroffenen wesentlichen Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Anna Z*****, die Mutter des Friedrich Z*****, wurde 1995 zur Obfrau der Beklagten gewählt. In der Folge wurde es entgegen den Bestimmungen der Satzung der Beklagten verabsäumt, nach drei Jahren, erstmals also 1998, einen neuen Obmann (eine neue Obfrau) zu wählen. Dies wurde den Mitgliedern der Beklagten erst im Zuge eines Streites darüber bewusst, ob die Holzschlägerungen im Jahr 2001 rechtsgültig von der Agrargemeinschaft in Auftrag gegeben worden seien. Schließlich wurde in einer Vollversammlung am 26. 4. 2002 ein neuer Obmann gewählt. Bis zu diesem Zeitpunkt führte faktisch unter Duldung aller Mitglieder der Agrargemeinschaft Anna Z***** die Geschäfte der beklagten Partei. Diese duldete auch, dass der Sohn der Anna Z***** für sie, die Beklagte, faktisch handelte. So ordnete Friedrich Z***** am 13. 10 .2000 und am 24. 10. 2000 (die bereits eingangs erwähnten) Hubschraubertransporte der Klägerin für die Beklagte an, die von der Beklagten anstandslos bezahlt wurden.
In Anbetracht der Geschäftsbeziehung der Streitteile im Jahr 2000 verhandelte der Mitarbeiter der klagenden Partei Gerold Hannes W***** vor dem 9. 7. 2001 neuerlich mit Friedrich Z***** über die Durchführung von Holztransporten durch Hubschrauber von der S*****alpe. Friedrich Z***** beauftragte die klagende Partei, indem er W***** an Ort und Stelle beschrieb, welches Holz aus dem Gebiet der S*****alpe wegzutransportieren sei. "Im Zuge dieser Gespräche wurde zwischen Z***** und W***** nicht genau erklärt, in wessen Auftrag welches Holz zu Tal geflogen werden sollte. Die klagende Partei, vertreten durch Hans W*****, verzichtete in diesem Zusammenhang auf eine genaue Abklärung des Auftraggebers, weil die Transportflüge im Jahr 2000 anstandslos bezahlt worden waren und die Geschäftsabwicklung damals tadellos funktionierte. Friedrich Z***** wollte die Holztransporte vor dem 9. 7. 2001 sowohl für seine Mutter Anna Z***** als auch für die Agrargemeinschaft S*****alpe in Auftrag geben, ohne dass er dies deutlich differenzierte, welches Holz nun im Auftrag der Anna Z***** und welches Holz im Auftrag der Agrargemeinschaft S*****alpe zu Tal transportiert werden sollte." Die klagende Partei hat am 9. 7. 2001 (auch) 107,68 fM Holz der Anna Z***** von der S*****alpe zu Tal transportiert.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, die Beklagte habe es verabsäumt, ihre Vertretung nach außen in einer ihren Satzungen entsprechenden Form ordentlich zu regeln. Sie habe einen unklaren Zustand hinsichtlich der Vertretung nach außen geschaffen, indem sie im Jahr 2000 die Vertretung durch einen gar nicht existierenden „geschäftsführenden Obmann" (als der sich Friedrich Z***** bezeichnet habe) geduldet habe. Zudem habe sich die Beklagte durch den Verkauf des Holzes den Erfolg der Hubschrauberflüge zugewendet. Sie schulde der Klägerin daher den angemessenen Werklohn für den Transport ihres Holzes von EUR 20.361,75. Hingegen hafte sie nicht für die Kosten des Transportes des Holzes der Anna Z***** von EUR 11.765,46.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es auch das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 20.361,75 samt Zinsen abwies. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe Friedrich Z***** bei Vertragsschluss weder ausdrücklich noch schlüssig erklärt, dass er die Holztransporte im Namen der Beklagten bestelle. Im Zweifel sei von einem Eigengeschäft des Genannten auszugehen, dem es auch an einer Vertretungsbefugnis für die Beklagte gemangelt habe. Ein geschäftsführender Obmann sei in den Satzungen der Beklagten nicht vorgesehen. Allfällige Missstände innerhalb der Beklagten bei der Bestellung der satzungsmäßigen, vertretungsbefugten Organe könnten keine Vertretungsmacht eines Außenstehenden schaffen. Die von der Beklagten in früheren Fällen geleistete Zahlung von Fluglöhnen lasse nicht auf eine Genehmigung der späteren vollmachtslosen Vertretung gemäß § 1016 ABGB oder auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht schließen. Eine Vorteilszuwendung sei im Verkauf des zu Tal geflogenen Holzes nicht zu erblicken, weil der Beklagten gar keine andere vernünftige Möglichkeit übrig geblieben wäre. Das geschlagene Holz unverkauft im Tal liegen zu lassen, sei wirtschaftlich wohl nicht in Betracht gekommen. Auf eine Willensbetätigung nach § 1016 ABGB könne daher aus dem Verkauf des Holzes nicht geschlossen werden. Deshalb bestehe ein vertraglicher Anspruch der klagenden Partei gegen die Beklagte nicht zu Recht, sondern es liege - entsprechend der Zweifelsregel - ein Eigengeschäft des Friedrich Z***** vor. Es sei aber auch ein Bereicherungsanspruch der Klägerin zu verneinen. Entgegen älterer Judikatur lehne die neuere Lehre und Judikatur in Fällen der Zahlungsunfähigkeit der Mittelsperson (hier: des Friedrich Z*****) einen Versionsanspruch aber überwiegend mit der Begründung ab, dass die Vermögensverschiebung in Erfüllung eines gültigen Vertrages zwischen dem Verkürzten und der Mittelsperson erfolgte und § 1041 ABGB nicht schon dann eingreife, wenn andere Ansprüche uneinbringlich seien. Die Kondiktion nach den §§ 1431 ff ABGB setze nämlich ebenso wie der Verwendungsanspruch nach den §§ 1041 f ABGB nach einhelliger Ansicht eine rechtsgrundlose Leistung oder Vermögensverschiebung voraus. Da der Vertrag der klagenden Partei mit Friedrich Z***** einen zureichenden Rechtsgrund für die Hubschrauberflüge dargestellt habe, sei die Klage in Stattgebung der Berufung zur Gänze abzuweisen gewesen.Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es auch das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 20.361,75 samt Zinsen abwies. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe Friedrich Z***** bei Vertragsschluss weder ausdrücklich noch schlüssig erklärt, dass er die Holztransporte im Namen der Beklagten bestelle. Im Zweifel sei von einem Eigengeschäft des Genannten auszugehen, dem es auch an einer Vertretungsbefugnis für die Beklagte gemangelt habe. Ein geschäftsführender Obmann sei in den Satzungen der Beklagten nicht vorgesehen. Allfällige Missstände innerhalb der Beklagten bei der Bestellung der satzungsmäßigen, vertretungsbefugten Organe könnten keine Vertretungsmacht eines Außenstehenden schaffen. Die von der Beklagten in früheren Fällen geleistete Zahlung von Fluglöhnen lasse nicht auf eine Genehmigung der späteren vollmachtslosen Vertretung gemäß Paragraph 1016, ABGB oder auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht schließen. Eine Vorteilszuwendung sei im Verkauf des zu Tal geflogenen Holzes nicht zu erblicken, weil der Beklagten gar keine andere vernünftige Möglichkeit übrig geblieben wäre. Das geschlagene Holz unverkauft im Tal liegen zu lassen, sei wirtschaftlich wohl nicht in Betracht gekommen. Auf eine Willensbetätigung nach Paragraph 1016, ABGB könne daher aus dem Verkauf des Holzes nicht geschlossen werden. Deshalb bestehe ein vertraglicher Anspruch der klagenden Partei gegen die Beklagte nicht zu Recht, sondern es liege - entsprechend der Zweifelsregel - ein Eigengeschäft des Friedrich Z***** vor. Es sei aber auch ein Bereicherungsanspruch der Klägerin zu verneinen. Entgegen älterer Judikatur lehne die neuere Lehre und Judikatur in Fällen der Zahlungsunfähigkeit der Mittelsperson (hier: des Friedrich Z*****) einen Versionsanspruch aber überwiegend mit der Begründung ab, dass die Vermögensverschiebung in Erfüllung eines gültigen Vertrages zwischen dem Verkürzten und der Mittelsperson erfolgte und Paragraph 1041, ABGB nicht schon dann eingreife, wenn andere Ansprüche uneinbringlich seien. Die Kondiktion nach den Paragraphen 1431, ff ABGB setze nämlich ebenso wie der Verwendungsanspruch nach den Paragraphen 1041, f ABGB nach einhelliger Ansicht eine rechtsgrundlose Leistung oder Vermögensverschiebung voraus. Da der Vertrag der klagenden Partei mit Friedrich Z***** einen zureichenden Rechtsgrund für die Hubschrauberflüge dargestellt habe, sei die Klage in Stattgebung der Berufung zur Gänze abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Zwar sei es von der gefestigten oberstgerichtlichen Judikatur im Stellvertretungsrecht nicht abgewichen, doch sei die neuere oberstgerichtliche Judikatur zu dem im Schrifttum höchst strittigen Versionsanspruch im dreipersonalen Schuldverhältnis nicht einheitlich.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Zwar sei es von der gefestigten oberstgerichtlichen Judikatur im Stellvertretungsrecht nicht abgewichen, doch sei die neuere oberstgerichtliche Judikatur zu dem im Schrifttum höchst strittigen Versionsanspruch im dreipersonalen Schuldverhältnis nicht einheitlich.
Gegen dieses Urteil der zweiten Instanz richtet sich die Revision der Klägerin, die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Revisionswerberin wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, im vorliegenden Fall könne aus den (festgestellten) äußeren Umständen nicht auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht des Friedrich Z***** geschlossen werden. Die betreffende Auffassung des Berufungsgerichtes gründet sich darauf, dass die erstgerichtliche Feststellung, Z***** habe dem Mitarbeiter der beklagten W***** nicht genau erklärt, in wessen Auftrag welches Holz zu Tal geflogen werden sollte, isoliert betrachtet und übersehen wird, dass diese im Kontext mit allen übrigen Feststellungen des Erstgerichtes keineswegs die Interpretation erlaubt, Z***** habe bei Vertragsabschluss nicht darauf hingewiesen, die Klägerin nicht im eigenen Namen, sondern einerseits namens der beklagten Partei und andererseits namens seiner Mutter mit den Transportflügen von der Alpe ins Tal zu beauftragen. Dass der Genannte ganz eindeutig - für die Klägerin erkennbar - für die Beklagte (und für seine Mutter) agierte, wird schon durch die einleitende Feststellung deutlich, dass die Vertragsgespräche „in Anbetracht der zwischen den Streitteilen im Jahr 2000 stattgefundenen Geschäftsbeziehung" geführt wurden. Die weitere Feststellung, dass Friedrich Z***** die Holztransporte vor dem 9. 7. 2001 „sowohl für seine Mutter als auch für die Beklagte in Auftrag geben wollte, ohne deutlich zu differenzieren, welches Holz nun im wessen Auftrag zu Tal transportiert werden" solle, macht deutlich, dass nur dieser Umstand unerörtert blieb, während für die Klägerin von Anfang an klar war, dass Z***** nicht für sich, sondern im Namen der Beklagten (und auch seiner Mutter) agierte. Zieht man alle festgestellten Umstände und insbesondere auch die Vorgeschichte der Transporte im Jahr 2000 in Betracht, kann also kein Zweifel daran bestehen, dass Friedrich Z***** der klagenden Partei gegenüber klargelegt hat, die Transportaufträge namens der Beklagten und nicht im eigenen Namen zu erteilen.
Mangels Relevanz muss daher auf die in diesem Zusammenhang erhobene Mängelrüge, die einen Verfahrensmangel darin erblickt, dass der Klägerin nicht Gelegenheit gegeben worden sei, die von Berufungsgericht in den Vordergrund gerückte Feststellung zu bekämpfen, nicht mehr eingegangen werden.
Wurde aber dem Grundsatz, dass der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, aus den Umständen erkennbar sein oder der als Stellvertreter Handelnde seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen geben muss (Offenlegungsprinzip, RIS-Justiz RS0088884; RS0088906; vgl auch RS0019427), entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes demnach entsprochen, hat das Erstgericht zu Recht eine Anscheinsvollmacht (zur Begriffsbestimmung vgl etwa Apathy in Schwimann, ABGB3 IV, § 1029 Rz 6 ff; RIS-Justiz RS0020145 und RS0014300) des Friedrich Z***** angenommen: War doch das Verhalten der beklagten Partei anlässlich der „Vortransporte" (anstandslose Bezahlung der vom Genannten für sie in Auftrag gegebenen Transporte auf die S*****alpe) objektiv geeignet, bei der Klägerin den begründeten Glauben an die Berechtigung des Genannten zur Vertretung der Beklagten zu erwecken (vgl RIS-Justiz RS0020145; und RS0020004). Daran, dass die Klägerin gutgläubig (zu diesem Erfordernis vgl etwa P. Bydlinski in KBB, § 1029 Rz 9; 1 Ob 71/99v mwN) dieser Meinung war, ist umso weniger Anlass zu zweifeln, führt man sich vor Augen, dass sich Friedrich Z***** mit Duldung der Beklagten als deren „geschäftsführender Obmann" gerierte, wobei auch die Mitglieder der Agrargemeinschaft selbst bis 2002 davon ausgingen, dass seine Mutter Obfrau der Beklagten sei.Wurde aber dem Grundsatz, dass der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, aus den Umständen erkennbar sein oder der als Stellvertreter Handelnde seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen geben muss (Offenlegungsprinzip, RIS-Justiz RS0088884; RS0088906; vergleiche auch RS0019427), entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes demnach entsprochen, hat das Erstgericht zu Recht eine Anscheinsvollmacht (zur Begriffsbestimmung vergleiche etwa Apathy in Schwimann, ABGB3 römisch IV, Paragraph 1029, Rz 6 ff; RIS-Justiz RS0020145 und RS0014300) des Friedrich Z***** angenommen: War doch das Verhalten der beklagten Partei anlässlich der „Vortransporte" (anstandslose Bezahlung der vom Genannten für sie in Auftrag gegebenen Transporte auf die S*****alpe) objektiv geeignet, bei der Klägerin den begründeten Glauben an die Berechtigung des Genannten zur Vertretung der Beklagten zu erwecken vergleiche RIS-Justiz RS0020145; und RS0020004). Daran, dass die Klägerin gutgläubig (zu diesem Erfordernis vergleiche etwa P. Bydlinski in KBB, Paragraph 1029, Rz 9; 1 Ob 71/99v mwN) dieser Meinung war, ist umso weniger Anlass zu zweifeln, führt man sich vor Augen, dass sich Friedrich Z***** mit Duldung der Beklagten als deren „geschäftsführender Obmann" gerierte, wobei auch die Mitglieder der Agrargemeinschaft selbst bis 2002 davon ausgingen, dass seine Mutter Obfrau der Beklagten sei.
Damit erweist sich, dass die Klägerin kraft Anscheinsvollmacht die gegenständlichen Holztransporte als Vertragspartnerin der Beklagten über deren Auftrag durchgeführt hat. Da es demnach einer nachträglichen Genehmigung der Transporte durch die Beklagte gar nicht bedurfte, sind die hiezu von den Vorinstanzen und den Parteien angestellten Überlegungen müßig.
Ebensowenig muss untersucht werden, ob die Klägerin ihren grundsätzlich berechtigten Anspruch auch auf Bereicherungsrecht stützen könnte. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht aufgeworfene und iSd § 502 Abs 1 ZPO für erheblich erachtete Rechtsfrage ist daher nicht mehr zu erörtern.Ebensowenig muss untersucht werden, ob die Klägerin ihren grundsätzlich berechtigten Anspruch auch auf Bereicherungsrecht stützen könnte. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht aufgeworfene und iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für erheblich erachtete Rechtsfrage ist daher nicht mehr zu erörtern.
Den Einwand, die Klägerin habe ihre Werkleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht, hat die Beklagte nicht erhoben. Da auch die Höhe des der Klägerin gebührenden Werklohnes keinen Streitpunkt mehr bildet, ist das Ersturteil in Stattgebung der Revision zur Gänze wiederherzustellen.
Dies gilt auch für die vom Erstgericht gefällte Kostenentscheidung, da auch diese entgegen den Ausführungen des von der Beklagten (noch vor der Berufung) erhobenen Kostenrekurses einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof standhält. Dem Vorgehen des Erstgerichtes, drei kostenmäßig gesondert zu behandelnde Verfahrensabschnitte zu bilden, wird von der Beklagten ohnehin nicht widersprochen. Deren Kritik richtet sich vor allem dagegen, dass das Erstgericht im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Klagsausdehnung von EUR 20.000,-- auf EUR 41.858,85) die Klägerin als voll obsiegend erachtet hat. Ungeachtet der Teileinklagung hätte die mit EUR 20.361,75 durchgedrungende Klägerin im Hinblick auf die Gesamtforderung nur mit 48,64 % als obsiegend und mit 51,36 % als unterlegen angesehen werden müssen. Dabei wird von der Beklagten, die offensichtlich § 55 Abs 3 JN im Auge hat, übersehen, dass sich die betreffende Teileinklagungsregel nur auf die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichtes bezieht (2 Ob 8/99m, RIS-Justiz RS0042348 [2] und Kostenbemessungsgrundlage stets nur der konkret begehrte Teilbetrag ist (Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 494 mit Judikaturzitaten). Weiters macht die Beklagte geltend, das Erstgericht habe die Schriftsätze vom 16. 3. und 15. 6. 2004 sowie 7. 1. 2005 zu Unrecht honoriert. Das sich aus § 41 Abs 1 ZPO und § 21 Abs 1 RATG ergebende Erfordernis der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Schriftsätzen in Bezug auf die Rechtsverfolgung wurde vom Erstgericht aber in Ansehung der genannten Schriftsätze zu Recht bejaht.Dies gilt auch für die vom Erstgericht gefällte Kostenentscheidung, da auch diese entgegen den Ausführungen des von der Beklagten (noch vor der Berufung) erhobenen Kostenrekurses einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof standhält. Dem Vorgehen des Erstgerichtes, drei kostenmäßig gesondert zu behandelnde Verfahrensabschnitte zu bilden, wird von der Beklagten ohnehin nicht widersprochen. Deren Kritik richtet sich vor allem dagegen, dass das Erstgericht im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Klagsausdehnung von EUR 20.000,-- auf EUR 41.858,85) die Klägerin als voll obsiegend erachtet hat. Ungeachtet der Teileinklagung hätte die mit EUR 20.361,75 durchgedrungende Klägerin im Hinblick auf die Gesamtforderung nur mit 48,64 % als obsiegend und mit 51,36 % als unterlegen angesehen werden müssen. Dabei wird von der Beklagten, die offensichtlich Paragraph 55, Absatz 3, JN im Auge hat, übersehen, dass sich die betreffende Teileinklagungsregel nur auf die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichtes bezieht (2 Ob 8/99m, RIS-Justiz RS0042348 [2] und Kostenbemessungsgrundlage stets nur der konkret begehrte Teilbetrag ist (Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 494 mit Judikaturzitaten). Weiters macht die Beklagte geltend, das Erstgericht habe die Schriftsätze vom 16. 3. und 15. 6. 2004 sowie 7. 1. 2005 zu Unrecht honoriert. Das sich aus Paragraph 41, Absatz eins, ZPO und Paragraph 21, Absatz eins, RATG ergebende Erfordernis der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Schriftsätzen in Bezug auf die Rechtsverfolgung wurde vom Erstgericht aber in Ansehung der genannten Schriftsätze zu Recht bejaht.
Schließlich hat die Klägerin die Kosten für die Verhandlung vom 2. 3. 2005 ohnehin in der von der Beklagten als zutreffend erachteten Höhe verzeichnet und vom Erstgericht in dieser Höhe zugesprochen erhalten. Insgesamt sieht sich der Oberste Gerichtshof daher nicht veranlasst, die Kostenentscheidung des Erstgerichtes zu korrigieren. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat der Klägerin für die Berufungsbeantwortung EUR 1.565,40 (darin EUR 260,90 USt), für die Rekursbeantwortung EUR 222,34 (darin EUR 37,06 USt) und für die Revision EUR 2.187,62 (darin enthalten EUR 187,77 USt und EUR 1.061,-- Barauslagen), insgesamt demnach Kosten des Rechtsmittelverfahrens von EUR 3.975,36 zu ersetzen.Schließlich hat die Klägerin die Kosten für die Verhandlung vom 2. 3. 2005 ohnehin in der von der Beklagten als zutreffend erachteten Höhe verzeichnet und vom Erstgericht in dieser Höhe zugesprochen erhalten. Insgesamt sieht sich der Oberste Gerichtshof daher nicht veranlasst, die Kostenentscheidung des Erstgerichtes zu korrigieren. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat der Klägerin für die Berufungsbeantwortung EUR 1.565,40 (darin EUR 260,90 USt), für die Rekursbeantwortung EUR 222,34 (darin EUR 37,06 USt) und für die Revision EUR 2.187,62 (darin enthalten EUR 187,77 USt und EUR 1.061,-- Barauslagen), insgesamt demnach Kosten des Rechtsmittelverfahrens von EUR 3.975,36 zu ersetzen.
Anmerkung
E80036Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 113.811XPUBLEND7Ob24.06iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00024.06I.0215.000Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009