Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des H B, (geboren 1965), in L, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Oktober 2004, Zl. St 230/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 5. Oktober 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 9 sowie den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer habe am 3. Dezember 2001 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt und sich dabei auf die am 29. November 2001 mit Frau N G, (geboren 1981), geschlossene Ehe berufen. Nach der Aktenlage sei diese Ehe nicht mehr aufrecht.
In dieser Sache durchgeführte Erhebungen hätten ergeben, dass es sich bei der besagten Ehe um eine sogenannte "Scheinehe" gehandelt habe. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen von N G am 20. April bzw. am 30. Juli 2002 durch Beamte der Bundespolizeidirektion Linz habe diese zugegeben, den Beschwerdeführer "nur zum Schein" geheiratet und dafür von diesem in mehreren Teilbeträgen einen Bargeldbetrag von umgerechnet rund EUR 3.270,-- erhalten zu haben. Bei ihrer Einvernahme habe sie ausführliche Angaben über die Anbahnung und die Abwicklung der Scheinehe gemacht. Zudem habe sie angegeben, dass die Ehe nie vollzogen worden wäre und sie mit dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte.
Der Beschwerdeführer habe in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 11. bzw. 18. August 2004 im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Rede stehende Ehe am 13. Februar 2003 rechtskräftig einvernehmlich geschieden worden wäre. Er würde nicht bestreiten, dass seine frühere Ehefrau von ihm finanzielle Vorteile erwartet hätte. Keinesfalls wäre jedoch im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens hervorgekommen, dass zu keiner Zeit eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ehe bestanden hätte. Der Beschwerdeführer wäre von den Absichten seiner früheren Ehefrau, eine Scheinehe eingehen zu wollen, um finanzielle Vorteile zu erlangen, nicht informiert gewesen. Vielmehr wäre er dieser gutgläubig "aufgesessen". Außerdem würde er in naher Zukunft beabsichtigen, eine andere namentlich genannte österreichische Staatsbürgerin zu heiraten. In seiner Berufung gegen den Erstbescheid habe der Beschwerdeführer u.a. ausgeführt, dass die Erstbehörde nach seinen Stellungnahmen im Jahr 2002 nicht reagiert hätte, sodass er nunmehr im Jahr 2004 mehr als überrascht gewesen wäre, dass ein Erstbescheid erlassen worden wäre. In der Zwischenzeit hätte er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich begründet und verfestigt und würde ein eigenes Einkommen erzielen. Seine frühere Ehefrau hätte im Zuge der Scheidungsverhandlung am 13. Februar 2003 eingestanden, nur Geld vom Beschwerdeführer gewollt zu haben, weil sie niemals einen Ausländer lieben würde, der Beschwerdeführer hingegen hätte seine frühere Ehefrau geliebt und aus emotionalen Gründen geheiratet. Er hätte ihr lediglich Geld anvertraut, um eine entsprechend größere Wohnung zu finden. Diese Barmittel wären jedoch von seiner früheren Ehefrau "veruntreut" worden. Die Staatsanwaltschaft Linz hätte kein Ehenichtigkeitsverfahren eingeleitet, auch von Seiten des Bezirksgerichtes Linz wäre keine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang erstattet worden. Aus eherechtlicher Sicht liege somit offenbar kein "Nichtigkeitsgrund/Scheinehegrund" vor.
Angesichts der glaubwürdigen, schlüssigen und hinsichtlich der Anbahnung und des Abschlusses der Ehe detaillierten Ausführungen der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahmen am 20. April und 30. Juli 2002 bei der Erstbehörde bejahe auch die belangte Behörde das Vorliegen einer Scheinehe. Die frühere Ehefrau habe in glaubhafter Weise die Anbahnung der Ehe, die Eheschließung und die darauffolgende Geldübernahme geschildert. Die Glaubwürdigkeit dieser Niederschriften werde insbesondere dadurch untermauert, dass die frühre Ehefrau die Vermögenszuwendung eingeräumt und sich damit der Gefahr ausgesetzt habe, dass der Beschwerdeführer das anlässlich des sittenwidrigen Geschäfts übergebene Geld zurückfordern werde. Im Ermittlungsverfahren hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die früher Ehefrau den Beschwerdeführer wahrheitswidrig habe belasten wollen. Demgegenüber erschienen die Angaben des Beschwerdeführers in seinen schriftlichen Stellungnahmen als reine Schutzbehauptung. Insbesondere hätten sich im Zug des Ermittlungsverfahrens nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer selbst Opfer einer Scheinehe geworden sei. Die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen zeige auch die Tatsache, dass die von ihm erstattete Strafanzeige gegen seine frühere Ehefrau zu keiner strafrechtlichen Verfolgung geführt habe und die Rechtssache nach den einschlägigen Bestimmungen der StPO zur Einstellung gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer selbst streite den Vermögensfluss zwischen ihm und seiner früheren Ehefrau auch nicht ab, er betone aber, dass diese Vermögenszuwendung nicht zur Eingehung einer Scheinehe, sondern zur Anzahlung einer größeren Wohnung geleistet worden sei. Aus der Sicht der belangten Behörde könne aber kein Grund ersehen werden, weshalb die frühere Ehefrau den Beschwerdeführer diesbezüglich wahrheitswidrig belasten sollte, zumal die Ehe ohnedies geschieden worden sei und somit ein solches Interesse seitens der früheren Ehefrau nicht plausibel begründet werden könne. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweise, dass die Ehe einvernehmlich geschieden und nicht für nichtig erklärt worden sei, sei ihm zu entgegnen, dass die Nichtigerklärung der Ehe keine Voraussetzung dafür bilde, zu beurteilen, ob die Ehe rechtsmissbräuchlich zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen worden sei. Schon aus dem Blickwinkel, dass es sich bei der Ehe um eine elementare gesellschaftliche Institution handle, die man nicht zu einer Ware, deren Wert sich nach Marktmechanismen richte, herabsinken lassen dürfe, sei ein Aufenthaltsverbot gerechtfertigt. Das Eingehen von Scheinehen habe sich (wie die Vergangenheit gezeigt habe) zu einer beliebten Spielart entwickelt, um so Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu bekommen bzw. sich so eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Ein rigoroses Vorgehen in dieser Hinsicht sei insofern angebracht, als nicht hingenommen werden könne, dass die Behörden durch dubiose Geschäfte getäuscht würden und die bereits erwähnte elementare gesellschaftliche Institution der Ehe verwerflichen oder kriminellen Interessen geopfert werde.
Aus den oben angeführten Tatsachsen sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Ferner sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers schwerwiegender Art, weshalb von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG zu Lasten des Beschwerdeführers habe Gebrauch gemacht werden müssen.
Angesichts seines mittlerweile mehrere Jahre währenden Aufenthalts in Österreich und seiner Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen sei dem Beschwerdeführer ein gewisses Maß an Integration zuzugestehen. Diese Integration sei jedoch dadurch zu relativieren, dass die beabsichtigte Eheschließung mit einer Österreicherin ungewiss sei, zumal diese unter Sachwalterschaft stehe und weitgehend handlungs- und geschäftsunfähig sei, und daher die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Heirat (Ehe) unwahrscheinlich erscheine. Auch dadurch, dass der Beschwerdeführer eine Ehe bloß zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Aufenthaltsberechtigungen eingegangen sei, womit er in aller Deutlichkeit seine Neigung gezeigt habe, sich über die maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften hinwegzusetzen, werde seine Integration in erheblichem Ausmaß gemindert.
Da unter Abwägung aller Tatsachen - im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig iSd § 37 Abs. 2 FrG.
Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbots sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde. Der Beschwerdeführer habe in seinen Stellungnahmen sowie in seiner Berufung hinreichend Gelegenheit gehabt habe, seinen Standpunkt darzulegen, im Hinblick darauf werde davon Abstand genommen, ihn nochmals einzuvernehmen. Da die Ehe vom Ehewillen beider Ehepartner getragen werde, welcher sich in Form einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft äußere, erscheine ferner die zeugenschaftliche Einvernahme der nunmehrigen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe als untauglich.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 36 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z 9) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.
2.1. Die belangte Behörde hat im Verwaltungsverfahren eingehende Erhebungen durchgeführt und in deren Rahmen (u.a.) die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers mehrmals einvernommen. Wenn sie deren in sich schlüssigen Aussagen vom 20. April bzw. vom 30. Juli 2002 Glauben schenkte, so begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglichen zukommenden Kontrolle (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Mit seinem gegen die Glaubwürdigkeit seiner früheren Ehefrau gerichteten Hinweis, diese habe den ihr von ihm - seinem Vorbringen nach nicht für die Eheschließung, sondern für die Beschaffung einer größeren Wohnung - übergebenen Geldbetrag veruntreut, vermag der Beschwerdeführer die Überlegungen der belangten Behörde nicht zu erschüttern, zumal unstrittig die diesbezüglich vom Beschwerdeführer gegen seine frühere Ehefrau bei der Staatsanwaltschaft Linz erstattete Strafanzeige nicht weiter verfolgt wurde. Auch der Einwand, die Ehe sei auf seine Initiative hin geschieden worden, verfängt nicht, ergibt sich doch daraus nicht, dass die von der belangten Behörde bezüglich der Schließung der Ehe angestellten Überlegungen unzutreffend wären. Mit seinem Einwand, das Auftreten seiner früheren Ehefrau bei der Scheidungsverhandlung vor dem Bezirksgericht habe "vorsichtig gesprochen" nicht dem "üblichen Standard entsprochen", was gegen deren Glaubwürdigkeit spreche, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die Beschwerde kein über diese allgemeine Behauptung hinausgehendes substantiiertes Vorbringen enthält. Wenn der Beschwerdeführer seine Verfahrensrüge, er sei von der belangten Behörde nicht persönlich einvernommen worden, mit dem Vorbringen untermauert, er sei "ein seriöser und mit entsprechend gutem Auftreten ausgestatteter Mensch", ist es ihm damit nicht gelungen, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht vorgebracht, welches (über seine bisherigen Ausführungen hinausgehendes) Vorbringen er dabei erstattet hätte, das die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Dass weder in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren noch vom Bezirksgericht, bei dem die Scheidung erfolgte, ein Ehenichtigkeitsverfahren angestrengt wurde, kann die Schlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung ebenfalls nicht erschüttern. Wenn die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte ein rechtskräftiges Urteil über eine Ehenichtigkeitsklage abwarten bzw. eine derartige Nichtigkeitsklage einbringen und ihr Verfahren nach § 38 AVG aussetzen müssen, ist ihr schließlich zu erwidern, dass die Nichtigerklärung der Ehe keine Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestands des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2005/18/0604, mwH). Von daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich bei der besagten Ehe um eine "Scheinehe iSd § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG handle, keinen Bedenken. Damit geht auch das Vorbringen fehl, dass es sich bei der diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Bescheides um eine Scheinbegründung handle.
2.2. Angesichts des hohen Stellenwerts, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2005/18/0604, mwH), erweist sich die weitere Beurteilung der belangte Behörde, dass im Beschwerdefall die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, als unbedenklich.
3. Die - vom Beschwerdeführer nicht bekämpfte - Beurteilung der belangten Behörde nach § 37 FrG kann aus den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich angestellten Erwägungen nicht als rechtswidrig angesehen werden. Das vorliegende Aufenthaltsverbot erweist sich daher als dringend geboten im Grund des § 37 Abs. 1 FrG; ferner wiegen die Auswirkungen des Aufenthaltverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten begründete öffentliche Interesse an der Erlassung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme, weshalb sich diese auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig erweist.
4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich (im Rahmen des gestellten Begehrens) auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 6. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180327.X00Im RIS seit
05.11.2007