TE OGH 2006/2/15 3Ob35/06b

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Gernot Murko, Rechtsanwalt, Klagenfurt, Herrengasse 6, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der O***** GmbH, wider die verpflichtete Partei Waltraud K*****, vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1,412.681,41 EUR sA infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. November 2005, GZ 4 R 378/05p-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Herabsetzung der Sicherheitsleistung in Punkt III. auf 100.000 EUR richtet, zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Herabsetzung der Sicherheitsleistung in Punkt römisch III. auf 100.000 EUR richtet, zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht schob auf Antrag der Verpflichteten die gegen diese bewilligte Zwangsverwaltung sowie die Fahrnis- und die Forderungsexekution gegen unterschiedlich hohe Sicherheitsleistungen auf. Den Antrag auf Aufschiebung auch der Zwangsversteigerung wies es dagegen ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab deren Rekurs teilweise Folge und setzte u.a. die für die Aufschiebung der Forderungsexekution aufgetragene Sicherheitsleistung von 350.000 EUR auf 100.000 EUR herab.

Es sprach (uneingeschränkt) aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es von der Rsp des Obersten Gerichtshofs abweiche und auch die Einzelfallgerechtigkeit die Zulässigkeit des Rekurses begründen könne.

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO nicht bindenden Ausspruch im dargestellten Umfang nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO nicht bindenden Ausspruch im dargestellten Umfang nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Weder für die Beurteilung der Zusammenrechnung der Entscheidungsgegenstände (3 Ob 302/99d) noch die der Vollbestätigung (3 Ob 31/98z = EFSlg 91.070) besteht ungeachtet eines gemeinsamen Exekutionstitels ein unlösbarer Zusammenhang zwischen den Entscheidungen über die Aufschiebung verschiedener gemeinsam bewilligter Exekutionsmittel (vgl auch zur gesonderten Auferlegung von Sicherheiten 3 Ob 207/99h = ecolex 2000, 650 = RPflE 2000/80; 3 Ob 198/04w; allgemein zur Einheitlichkeit des Entscheidungsgegenstands im Exekutionsverfahren Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 65 ff mwN). Nichts anderes kann aber für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 1 ZPO gelten. Diese ist daher im vorliegenden Fall in Ansehung der verschiedenen Exekutionsmittel jeweils getrennt zu beurteilen. Weder das Rekursgericht noch die betreibende Partei vermögen darzulegen, inwieweit jenes bei der Herabsetzung der Sicherheitsleistung für die Aufschiebung der Forderungsexekution von einer Rsp des Obersten Gerichtshofs abgewichen wäre. Aspekte der Einzelfallgerechtigkeit - die im Übrigen in diesem Umfang gar nicht dargelegt werden - führen grundsätzlich zu keiner anderen Beurteilung, außer es beruhe - wovon hier keine Rede sein kann - die angefochtene Entscheidung auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage (6 Ob 303/01d; 7 Ob 153/03f u.a.m.) oder einer Überschreitung des Ermessensspielraums (3 Ob 263/00y; zu all dem nunmehr auch Zechner aaO § 502 ZPO Rz 67 mwN), eröffnet doch § 44 Abs 2 EO einen solchen bei Bemessung der Sicherheit (stRsp, 3 Ob 138/89 u. a.; RIS-Justiz RS0001795).Weder für die Beurteilung der Zusammenrechnung der Entscheidungsgegenstände (3 Ob 302/99d) noch die der Vollbestätigung (3 Ob 31/98z = EFSlg 91.070) besteht ungeachtet eines gemeinsamen Exekutionstitels ein unlösbarer Zusammenhang zwischen den Entscheidungen über die Aufschiebung verschiedener gemeinsam bewilligter Exekutionsmittel vergleiche auch zur gesonderten Auferlegung von Sicherheiten 3 Ob 207/99h = ecolex 2000, 650 = RPflE 2000/80; 3 Ob 198/04w; allgemein zur Einheitlichkeit des Entscheidungsgegenstands im Exekutionsverfahren Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 65 ff mwN). Nichts anderes kann aber für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gelten. Diese ist daher im vorliegenden Fall in Ansehung der verschiedenen Exekutionsmittel jeweils getrennt zu beurteilen. Weder das Rekursgericht noch die betreibende Partei vermögen darzulegen, inwieweit jenes bei der Herabsetzung der Sicherheitsleistung für die Aufschiebung der Forderungsexekution von einer Rsp des Obersten Gerichtshofs abgewichen wäre. Aspekte der Einzelfallgerechtigkeit - die im Übrigen in diesem Umfang gar nicht dargelegt werden - führen grundsätzlich zu keiner anderen Beurteilung, außer es beruhe - wovon hier keine Rede sein kann - die angefochtene Entscheidung auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage (6 Ob 303/01d; 7 Ob 153/03f u.a.m.) oder einer Überschreitung des Ermessensspielraums (3 Ob 263/00y; zu all dem nunmehr auch Zechner aaO Paragraph 502, ZPO Rz 67 mwN), eröffnet doch Paragraph 44, Absatz 2, EO einen solchen bei Bemessung der Sicherheit (stRsp, 3 Ob 138/89 u. a.; RIS-Justiz RS0001795).

Der Revisionsrekurs ist daher im dargestellten Umfang zurückzuweisen.

Anmerkung

E81078 3Ob35.06b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2006/280 S 211 - ZIK 2006,211 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00035.06B.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20060215_OGH0002_0030OB00035_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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