TE OGH 2006/2/15 13Os3/06z

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Klaus Georg G***** wegen Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. Juni 2005, GZ 38 Hv 227/04y-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Klaus Georg G***** wegen Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. Juni 2005, GZ 38 Hv 227/04y-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ing. Klaus Georg G***** wurde zweier Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.Ing. Klaus Georg G***** wurde zweier Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er in G***** als mit der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Aufgaben beauftragter Geschäftsführer der W***** GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Voranmeldungen, eine Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 2001 in der Höhe von 79.088,76 Euro und für September 2001 in der Höhe von 34.512,76 Euro, mithin insgesamt in der Höhe von 113.601,52 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.Danach hat er in G***** als mit der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Aufgaben beauftragter Geschäftsführer der W***** GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Voranmeldungen, eine Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 2001 in der Höhe von 79.088,76 Euro und für September 2001 in der Höhe von 34.512,76 Euro, mithin insgesamt in der Höhe von 113.601,52 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a und b, 10 sowie 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der aus Ziffer 4,, 5, 5a, 9 Litera a und b, 10 sowie 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

In Betreff der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf „Einvernahme des Zeugen Martin K***** als damaligem Bauleiter zum Beweis dafür, dass die kaufmännischen Belange der Fa. W***** primär von Herrn L***** vorgenommen wurden und der Angeklagte primär für die technischen Belange zuständig war und die steuerlichen Belange nicht vom Angeklagten wahrgenommen wurden" (S 171, 173) wurde der Antragsteller sowohl durch die dazu abgegebene Stellungnahme des Staatsanwaltes als auch - zwei Mal - durch die sofortige Bekanntgabe der Entscheidungsgründe der abweislichen Zwischenerkenntnisse (§ 238 Abs 2 StPO) zu Recht darauf hingewiesen, dass aus seinem Vorbringen nicht zu ersehen war, weshalb ein - mit steuerlichen Belangen nach der Lebenserfahrung nicht befasster - Bauleiter nur aufgrund dieser Funktion zum angegebenen Beweisthema sachdienliche Angaben zu machen in der Lage sein werde. Da der Beschwerdeführer den solcherart geforderten Hinweis auf die Tauglichkeit des angebotenen Beweismittels zum Nachweis des Beweisthemas unterließ, trug sein Begehren bloßen Erkundungscharakter und konnte daher sanktionslos abgewiesen werden (vgl auch § 232 Abs 2 StPO). Nachträgliches Vorbringen im Rechtsmittel ist unbeachtlich, weil allein der Antrag den Gegenstand der aus Z 4 relevierten Entscheidung des Gerichtshofes bildet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325, 327, 330; iglS Schmoller aaO § 3 Rz 63). Ob angesichts der aus dem Dienstvertrag des Angeklagten erhellenden ausdrücklichen Verpflichtung zu Überwachung der „kaufmännischen Organisation und Gebarung des Unternehmens" und seiner Verantwortung für „die Führung eines Rechnungswesens" die tatsächliche Nichtwahrnehmung „der steuerlichen Belange" (vgl S 73, 75) als Beweisthema überhaupt erheblich ist, kann somit dahinstehen. Wer von den beiden Geschäftsführern eine größere Anzahl von Umsatzsteuervoranmeldungen unterfertigte, ist für die Schuldfrage nicht entscheidend. Da die Beschwerde nicht behauptet, in den Entscheidungsgründen sei deren Inhalt unrichtig oder unvollständig wiedergegeben, macht sie Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) nur nominell, nicht aber inhaltlich geltend. Zudem hat das Erstgericht ohnehin eingeräumt, dass auch Günther L*****, der andere - nicht angeklagte - Geschäftsführer, „einige Umsatzsteuervoranmeldungen unterfertigt hat" und dies mit dem Umstand begründet, dass die mit der Vorbereitung befasste Angestellte „bei Abwesenheit des angeklagten Geschäftsführers, insbesondere im Falle von Termindringlichkeiten" L***** als zweitem Geschäftsführer Schriftstücke zur Unterfertigung vorgelegt hat" (US 6), sodass sich die Mängelrüge der Sache nach bloß unzulässig gegen die Beweiswürdigung richtet.In Betreff der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf „Einvernahme des Zeugen Martin K***** als damaligem Bauleiter zum Beweis dafür, dass die kaufmännischen Belange der Fa. W***** primär von Herrn L***** vorgenommen wurden und der Angeklagte primär für die technischen Belange zuständig war und die steuerlichen Belange nicht vom Angeklagten wahrgenommen wurden" (S 171, 173) wurde der Antragsteller sowohl durch die dazu abgegebene Stellungnahme des Staatsanwaltes als auch - zwei Mal - durch die sofortige Bekanntgabe der Entscheidungsgründe der abweislichen Zwischenerkenntnisse (Paragraph 238, Absatz 2, StPO) zu Recht darauf hingewiesen, dass aus seinem Vorbringen nicht zu ersehen war, weshalb ein - mit steuerlichen Belangen nach der Lebenserfahrung nicht befasster - Bauleiter nur aufgrund dieser Funktion zum angegebenen Beweisthema sachdienliche Angaben zu machen in der Lage sein werde. Da der Beschwerdeführer den solcherart geforderten Hinweis auf die Tauglichkeit des angebotenen Beweismittels zum Nachweis des Beweisthemas unterließ, trug sein Begehren bloßen Erkundungscharakter und konnte daher sanktionslos abgewiesen werden vergleiche auch Paragraph 232, Absatz 2, StPO). Nachträgliches Vorbringen im Rechtsmittel ist unbeachtlich, weil allein der Antrag den Gegenstand der aus Ziffer 4, relevierten Entscheidung des Gerichtshofes bildet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325, 327, 330; iglS Schmoller aaO Paragraph 3, Rz 63). Ob angesichts der aus dem Dienstvertrag des Angeklagten erhellenden ausdrücklichen Verpflichtung zu Überwachung der „kaufmännischen Organisation und Gebarung des Unternehmens" und seiner Verantwortung für „die Führung eines Rechnungswesens" die tatsächliche Nichtwahrnehmung „der steuerlichen Belange" vergleiche S 73, 75) als Beweisthema überhaupt erheblich ist, kann somit dahinstehen. Wer von den beiden Geschäftsführern eine größere Anzahl von Umsatzsteuervoranmeldungen unterfertigte, ist für die Schuldfrage nicht entscheidend. Da die Beschwerde nicht behauptet, in den Entscheidungsgründen sei deren Inhalt unrichtig oder unvollständig wiedergegeben, macht sie Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) nur nominell, nicht aber inhaltlich geltend. Zudem hat das Erstgericht ohnehin eingeräumt, dass auch Günther L*****, der andere - nicht angeklagte - Geschäftsführer, „einige Umsatzsteuervoranmeldungen unterfertigt hat" und dies mit dem Umstand begründet, dass die mit der Vorbereitung befasste Angestellte „bei Abwesenheit des angeklagten Geschäftsführers, insbesondere im Falle von Termindringlichkeiten" L***** als zweitem Geschäftsführer Schriftstücke zur Unterfertigung vorgelegt hat" (US 6), sodass sich die Mängelrüge der Sache nach bloß unzulässig gegen die Beweiswürdigung richtet.

Die konstatierte alleinige Verantwortung des Angeklagten hinsichtlich der Zahlung der auf die Umsatzsteuervoranmeldungen entfallenden Beträge (US 7) steht mit der Feststellung, dass auch L***** Umsatzsteuervoranmeldungen unterfertigt hat, nicht im Widerspruch. Dass die Zeugin E***** auf die an sie gestellte Rechtsfrage, „wer dann im Endeffekt für den Abgabenbereich für das Finanzamt zuständig war" (S 167), geantwortet hat, sie wisse das nicht, war angesichts des Umstandes, dass sie die faktischen Vorgänge widerspruchsfrei geschildert hatte, nicht erörterungsbedürftig. Denn Zeugen haben nur über sinnliche Wahrnehmungen zu berichten (WK-StPO § 281 Rz 352). Ob ausschließlich der Angeklagte die steuerlichen Belange des Unternehmens wahrzunehmen hatte, betrifft keine entscheidende Tatsache. Soweit die Tatsachenrüge den dazu gemachten Angaben des Zeugen L***** den Beweiswert abspricht, bedarf sie daher keiner Erwiderung. Indem sie unter Hinweis auf ein Naheverhältnis dieser Zeugen zu Günther L***** auf spekulative Weise den Versuch unternimmt, die Aussagen der Zeugen R***** und E***** als unglaubwürdig abzutun und sich in Beweiswerterwägungen zur faktischen Relevanz von Gesellschaftsverträgen, einzelnen Aussagedetails und sonstigen Indizien über die - ohnehin unbestrittene - Tätigkeit auch des Günther L***** im Rahmen der Vertretung des Unternehmens verliert, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Der Behauptung eines Feststellungsmangels zur angeblichen Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, sodass die Abgabenverkürzung nicht durch Unterlassung der Voranmeldungen, sondern „schon durch die bereits vorliegende Zahlungsunfähigkeit faktisch eintritt", fehlt der prozessual erforderliche Bezug zu einem deutlich und bestimmt zu bezeichnenden, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial (Z 9 lit a und 10; WK-StPO § 281 Rz 600). Die aus Z 9 lit b aufgestellte Behauptung einer durch Selbstanzeige bewirkten Strafaufhebung übergeht die Feststellung, dass eine solche bloß von Günther L***** erstattet wurde und sagt nicht, weshalb diese auch für den Angeklagten gelten sollte (§ 29 Abs 5 FinStrG). Richtig ist, dass im Erkenntnis des angefochtenen Urteils zwar drei Fünftel der insgesamt ausgesprochenen Geldstrafe von 50.000 Euro für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, nicht aber explizit ausgesprochen wurde, dass auch die (ausdrücklich) in Betreff der gesamten Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten entsprechend aufgeteilt wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerde (nominell Z 11) kommt dadurch nach Maßgabe der Regeln folgerichtigen Denkens nicht zum Ausdruck, dass die gesamte Ersatzfreiheitsstrafe allein auf den unbedingten Strafteil entfällt. Vielmehr errechnet sich die Ersatzfreiheitstrafe für den bedingt nachgesehenen Strafteil von 30.000 Euro zweifelsfrei mit drei Monaten.Die konstatierte alleinige Verantwortung des Angeklagten hinsichtlich der Zahlung der auf die Umsatzsteuervoranmeldungen entfallenden Beträge (US 7) steht mit der Feststellung, dass auch L***** Umsatzsteuervoranmeldungen unterfertigt hat, nicht im Widerspruch. Dass die Zeugin E***** auf die an sie gestellte Rechtsfrage, „wer dann im Endeffekt für den Abgabenbereich für das Finanzamt zuständig war" (S 167), geantwortet hat, sie wisse das nicht, war angesichts des Umstandes, dass sie die faktischen Vorgänge widerspruchsfrei geschildert hatte, nicht erörterungsbedürftig. Denn Zeugen haben nur über sinnliche Wahrnehmungen zu berichten (WK-StPO Paragraph 281, Rz 352). Ob ausschließlich der Angeklagte die steuerlichen Belange des Unternehmens wahrzunehmen hatte, betrifft keine entscheidende Tatsache. Soweit die Tatsachenrüge den dazu gemachten Angaben des Zeugen L***** den Beweiswert abspricht, bedarf sie daher keiner Erwiderung. Indem sie unter Hinweis auf ein Naheverhältnis dieser Zeugen zu Günther L***** auf spekulative Weise den Versuch unternimmt, die Aussagen der Zeugen R***** und E***** als unglaubwürdig abzutun und sich in Beweiswerterwägungen zur faktischen Relevanz von Gesellschaftsverträgen, einzelnen Aussagedetails und sonstigen Indizien über die - ohnehin unbestrittene - Tätigkeit auch des Günther L***** im Rahmen der Vertretung des Unternehmens verliert, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Der Behauptung eines Feststellungsmangels zur angeblichen Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, sodass die Abgabenverkürzung nicht durch Unterlassung der Voranmeldungen, sondern „schon durch die bereits vorliegende Zahlungsunfähigkeit faktisch eintritt", fehlt der prozessual erforderliche Bezug zu einem deutlich und bestimmt zu bezeichnenden, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial (Ziffer 9, Litera a und 10; WK-StPO Paragraph 281, Rz 600). Die aus Ziffer 9, Litera b, aufgestellte Behauptung einer durch Selbstanzeige bewirkten Strafaufhebung übergeht die Feststellung, dass eine solche bloß von Günther L***** erstattet wurde und sagt nicht, weshalb diese auch für den Angeklagten gelten sollte (Paragraph 29, Absatz 5, FinStrG). Richtig ist, dass im Erkenntnis des angefochtenen Urteils zwar drei Fünftel der insgesamt ausgesprochenen Geldstrafe von 50.000 Euro für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, nicht aber explizit ausgesprochen wurde, dass auch die (ausdrücklich) in Betreff der gesamten Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten entsprechend aufgeteilt wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerde (nominell Ziffer 11,) kommt dadurch nach Maßgabe der Regeln folgerichtigen Denkens nicht zum Ausdruck, dass die gesamte Ersatzfreiheitsstrafe allein auf den unbedingten Strafteil entfällt. Vielmehr errechnet sich die Ersatzfreiheitstrafe für den bedingt nachgesehenen Strafteil von 30.000 Euro zweifelsfrei mit drei Monaten.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79982 13Os3.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00003.06Z.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20060215_OGH0002_0130OS00003_06Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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