Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr.Ronald Kunst als Vorsitzenden sowie den Richter Dr.Curd Steinhauer und die Richterin Mag.Martina Malesich in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Maria W*****, über deren Rekurs gegen das Schreiben des Landesgerichtes St.Pölten vom 15.12.2005, 1 Nc 11/04v-29, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin hatte am 2.7.2004 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung nicht näher umschriebener Forderungen beantragt. Diesen Antrag hatte das Landesgericht St.Pölten mit Beschluss vom 17.8.2004 zurückgewiesen; dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin hatte das Oberlandesgericht Wien mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Antrag nicht zurück-, sondern abgewiesen wurde.
Am 25.2.2005 beantragte die Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines (Revisions-)Rekurses gegen die bestätigende Rekursentscheidung. Auch dieser Antrag wurde vom Landesgericht St.Pölten zurück-, vom Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht jedoch mit Beschluss vom 27.4.2005, 14 R 71/05x, abgewiesen.
Obwohl in der zuletzt genannten Rekursentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dagegen kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei, erhob die Antragstellerin dagegen - soweit ihre Eingabe vom 6.6.2005 (ON 18) überhaupt verständlich ist - einen Revisionsrekurs und beantragte dafür gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit Beschluss vom 13.6.2005 (ON 20) wies das Erstgericht diesen Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurück und den Verfahrenshilfeantrag ab.
Einem von der Antragstellerin gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 8.11.2005 mit der Begründung nicht Folge, dass gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes in einer Verfahrenshilfesache nach dem klaren Wortlaut des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Demzufolge habe das Landesgericht St.Pölten den Revisionsrekurs völlig zu Recht gemäß § 523 ZPO von Amts wegen zurückgewiesen. Wenn das Gesetz ein bestimmtes Rechtsmittel als unzulässig bezeichnet, so könne dieses, wenn es trotzdem erhoben werde, keinerlei Aussicht auf Erfolg haben. Für eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung dürfe aber gemäß § 63 Abs 1 ZPO keine Verfahrenshilfe bewilligt werden. Auch die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages durch das Erstgericht sei daher völlig korrekt gewesen; die vorliegende Entscheidung könne, weil sie in einer Verfahrenshilfesache ergangen sei, gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO nicht mehr angefochten werden.Einem von der Antragstellerin gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 8.11.2005 mit der Begründung nicht Folge, dass gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes in einer Verfahrenshilfesache nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Demzufolge habe das Landesgericht St.Pölten den Revisionsrekurs völlig zu Recht gemäß Paragraph 523, ZPO von Amts wegen zurückgewiesen. Wenn das Gesetz ein bestimmtes Rechtsmittel als unzulässig bezeichnet, so könne dieses, wenn es trotzdem erhoben werde, keinerlei Aussicht auf Erfolg haben. Für eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung dürfe aber gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO keine Verfahrenshilfe bewilligt werden. Auch die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages durch das Erstgericht sei daher völlig korrekt gewesen; die vorliegende Entscheidung könne, weil sie in einer Verfahrenshilfesache ergangen sei, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO nicht mehr angefochten werden.
Nach Zustellung dieses Beschlusses des Rekursgerichtes am 24.11.2005 an die Antragstellerin beantragte sie mit ihrem sowohl beim Erstgericht als auch beim Rekursgericht eingebrachten Schreiben vom 1.12.2005 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung des Revisionsrekurses gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien.
Mit Schreiben vom 15.12.2005 (ON 29) teilte das Erstgericht der Antragstellerin zu ihrem Revisionsrekurs vom 1.12.2005 Folgendes mit:
"Wie Ihnen in dieser Angelegenheit, aber auch in anderen Verfahren, schon mehrfach (!) sowohl vom Oberlandesgericht Wien als auch von diesem Gericht mitgeteilt wurde, kann eine in Verfahrenshilfesachen ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (zweite Instanz) gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO nicht mehr angefochten werden. Daran ändert auch nichts, dass Sie laufend und jedesmal eine als Revisionsrekurs betitelte Eingabe erstatten. Das Gesetz schließt einen weiteren Instanzenzug aus, ob Sie dies nun wahr haben wollen oder nicht. Ihre Eingaben vom 1.12.2005 werden daher zur Kenntnis genommen, in den Akt eingelegt, aber nicht mehr behandelt; insbesondere unterbleibt eine Entscheidung darüber, weil es keinen Sinn macht, Ihren jetzigen Rekurs wieder zurückzuweisen, da Sie dagegen sofort wieder Rekurs erheben und diesen das Oberlandesgericht wieder zurückweisen müsste. Diese Vorgangsweise wurde vorliegend schon einige Male praktiziert, kostet sowohl Sie als auch die Republik nur Zeit und Geld und das Ergebnis ist immer das gleiche. Dieses "Ping-Pong-Spiel" kann nicht ewig so weiter gehen. Das vorliegende Verfahren ist als beendet anzusehen, der Akt kommt daher in die Ablage. Weitere Eingaben Ihrerseits werden ebenfalls in den Akt eingelegt werden, ohne dass - sofern sie nichts Neues beinhalten - darüber entschieden werden wird. Eine gesonderte Verständigung Ihrerseits erfolgt dann aber nicht mehr.""Wie Ihnen in dieser Angelegenheit, aber auch in anderen Verfahren, schon mehrfach (!) sowohl vom Oberlandesgericht Wien als auch von diesem Gericht mitgeteilt wurde, kann eine in Verfahrenshilfesachen ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (zweite Instanz) gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO nicht mehr angefochten werden. Daran ändert auch nichts, dass Sie laufend und jedesmal eine als Revisionsrekurs betitelte Eingabe erstatten. Das Gesetz schließt einen weiteren Instanzenzug aus, ob Sie dies nun wahr haben wollen oder nicht. Ihre Eingaben vom 1.12.2005 werden daher zur Kenntnis genommen, in den Akt eingelegt, aber nicht mehr behandelt; insbesondere unterbleibt eine Entscheidung darüber, weil es keinen Sinn macht, Ihren jetzigen Rekurs wieder zurückzuweisen, da Sie dagegen sofort wieder Rekurs erheben und diesen das Oberlandesgericht wieder zurückweisen müsste. Diese Vorgangsweise wurde vorliegend schon einige Male praktiziert, kostet sowohl Sie als auch die Republik nur Zeit und Geld und das Ergebnis ist immer das gleiche. Dieses "Ping-Pong-Spiel" kann nicht ewig so weiter gehen. Das vorliegende Verfahren ist als beendet anzusehen, der Akt kommt daher in die Ablage. Weitere Eingaben Ihrerseits werden ebenfalls in den Akt eingelegt werden, ohne dass - sofern sie nichts Neues beinhalten - darüber entschieden werden wird. Eine gesonderte Verständigung Ihrerseits erfolgt dann aber nicht mehr."
Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin am 22.12.2005 zugestellt. Mit dem neuerlich sowohl beim Landesgericht St.Pölten als auch beim Oberlandesgericht Wien eingebrachten Revisionsrekurs gegen die "Mitteilung" des Landesgerichtes St.Pölten vom 15.12.2005 (ON 29) beantragt die Antragstellerin erschließbar die Gewährleistung der Weiterbearbeitung ihrer Angelegenheit zur Geltendmachung von Zivilforderungen im Wege der Amtshaftung.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Die Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Verfügung ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Daher sind Aufträge, deren Missachtung erst in einer späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, kein taugliches Objekt einer Anfechtung (vgl 6 Ob 548/78; 3 Ob 561/79; 6 Ob 277/00d). Wendet man diese Grundsätze der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, so handelt es sich bei der angefochtenen "Mitteilung" um eine bloße prozessleitende Verfügung, die nicht angefochten werden kann. Das bedeutet in concreto, dass die Antragstellerin erst durch die beschlussmäßige Zurück- bzw Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages beschwert sein könnte.Die Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Verfügung ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Daher sind Aufträge, deren Missachtung erst in einer späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, kein taugliches Objekt einer Anfechtung vergleiche 6 Ob 548/78; 3 Ob 561/79; 6 Ob 277/00d). Wendet man diese Grundsätze der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, so handelt es sich bei der angefochtenen "Mitteilung" um eine bloße prozessleitende Verfügung, die nicht angefochten werden kann. Das bedeutet in concreto, dass die Antragstellerin erst durch die beschlussmäßige Zurück- bzw Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages beschwert sein könnte.
Schon jetzt sei aber darauf hingewiesen, dass nach dem Akteninhalt die ständige Wiederholung inhaltsgleicher Verfahrenshilfeanträge und unzulässige Rechtsmittel trotz deren rechtskräftiger Ab- bzw Zurückweisung die analoge Anwendung der vom Obersten Gerichtshof zu wiederholten Ablehnungsanträgen entwickelten Rechtsprechung zweckmäßig erscheinen lassen kann. Danach müssen rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden; es sei aber ein Aktenvermerk über die Unterlassung ratsam (RIS-Justiz RS0046015; EvBl 1989/18; Ballon in Fasching2 I Rz 3 zu § 24 JN). Diese Judikatur bezieht sich auf inhaltlich unsubstantiierte und daher unzulässige Ablehnungsanträge (etwa pauschale Ablehnungen sämtlicher Richter eines Gerichtshofes), deren Unzulässigkeit den Ablehnungswerbern auf Grund zahlreicher vorangegangener Zurückweisungen ihrer Anträge wohl bekannt ist, die aber dessen ungeachtet von den Ablehnungswerbern ständig wiederholt werden. Die ständige Wiederholung von Anträgen, deren Unzulässigkeit dem Antragsteller aus mehreren Vorentscheidungen bereits bekannt ist, wird dabei als rechtsmissbräuchlich qualifiziert.Schon jetzt sei aber darauf hingewiesen, dass nach dem Akteninhalt die ständige Wiederholung inhaltsgleicher Verfahrenshilfeanträge und unzulässige Rechtsmittel trotz deren rechtskräftiger Ab- bzw Zurückweisung die analoge Anwendung der vom Obersten Gerichtshof zu wiederholten Ablehnungsanträgen entwickelten Rechtsprechung zweckmäßig erscheinen lassen kann. Danach müssen rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden; es sei aber ein Aktenvermerk über die Unterlassung ratsam (RIS-Justiz RS0046015; EvBl 1989/18; Ballon in Fasching2 römisch eins Rz 3 zu Paragraph 24, JN). Diese Judikatur bezieht sich auf inhaltlich unsubstantiierte und daher unzulässige Ablehnungsanträge (etwa pauschale Ablehnungen sämtlicher Richter eines Gerichtshofes), deren Unzulässigkeit den Ablehnungswerbern auf Grund zahlreicher vorangegangener Zurückweisungen ihrer Anträge wohl bekannt ist, die aber dessen ungeachtet von den Ablehnungswerbern ständig wiederholt werden. Die ständige Wiederholung von Anträgen, deren Unzulässigkeit dem Antragsteller aus mehreren Vorentscheidungen bereits bekannt ist, wird dabei als rechtsmissbräuchlich qualifiziert.
Im Einklang mit diesen Grundsätzen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Erstgericht in der "Mitteilung" vom 15.12.2005 (ON 29) aufgezeigte Vorgangsweise der Antragstellerin als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Erst wenn die Rekurswerberin neues Tatsachenvorbringen zur Begründung ihrer Anträge erstattet, wird darüber wieder mit Beschluss zu entscheiden sein. Gegen diese Entscheidung wird dann ein Rekurs zulässig sein.
Aus obigen Erwägungen war daher der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet
sich auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00565 14R163.05aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:01400R00163.05A.0216.000Dokumentnummer
JJT_20060216_OLG0009_01400R00163_05A0000_000