TE OGH 2006/2/16 6Ob316/05x

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Veröffentlicht am 16.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg eingetragenen P***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in G*****, über den Revisionsrekurs der Frieda P*****, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler und Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. September 2005, GZ 6 R 171/05t-12, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 15. Juli 2005, GZ 45 Fr 2888/05x-6, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Helmut P***** hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mbH, deren Stammkapital 500.000 S beträgt, bestimmt, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen - ausgenommen den Fall der Vererbung - nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zulässig ist.

Alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer sind die Gesellschafter Helmut P***** und Frieda P*****. Der von einem Notar vertretene Geschäftsführer Helmut P***** meldete am 21. 9. 2004 die Löschung der Gesellschafterin Elisabeth K***** und die Erhöhung seiner Stammeinlage auf zur Hälfte geleistete 375.000 S zur Eintragung in das Firmenbuch an. Elisabeth K***** habe ihm mit notariellem Abtretungsangebot vom 9. 9. 2004 ihren Geschäftsanteil zur Annahme angeboten. Er habe mit notarieller Annahmeerklärung vom 17. 9. 2004 das Angebot angenommen.

Das Firmenbuchgericht bewilligte mit Beschluss vom 21. 9. 2004 die beantragten Eintragungen, die am 22. 9. 2004 im Firmenbuch vollzogen wurden.

Mit der am 30. 5. 2005 beim Firmenbuchgericht eingelangten Eingabe teilte Frieda P***** „als Gesellschafterin" mit, sie habe der Abtretung des Geschäftsanteils nicht zugestimmt, sodass Helmut P***** nunmehr rechtswidrig Mehrheitsgesellschafter sei. Sie beantragte, die im Firmenbuchverfahren notwendigen Veranlassungen zu treffen. Daraufhin forderte das Firmenbuchgericht Helmut P***** auf, Abtretungsanbot, Annahmeerklärung sowie die für die Abtretung erforderliche Zustimmungserklärung sämtlicher Gesellschafter vorzulegen. Dieser teilte mit, Elisabeth K***** habe den Mitgesellschaftern die Abtretung ihres Geschäftsanteils angeboten. Er habe dieses Abtretungsangebot angenommen und den Abtretungspreis bezahlt. Frieda P***** habe auf das Angebot der Gesellschafterin Elisabeth K***** nicht reagiert und dem Abtretungsvorgang zumindest schlüssig ihre Zustimmung erklärt. Bei Abtretung eines Geschäftsanteils an einen Mitgesellschafter sei eine Zustimmung der Generalversammlung nicht erforderlich. Bisher habe Frieda P***** auch keinen Einwand gegen die Abtretung der Geschäftsanteile an ihn erhoben. Er legte das Anbotschreiben der Elisabeth K*****, den Notariatsakt über deren Abtretungsangebot und den Notariatsakt über seine Annahmeerklärung vor.

Über Aufforderung des Firmenbuchgerichts äußerte sich Frieda P***** nunmehr als geschäftsführende Gesellschafterin dazu, sie habe, weil die Abtretung an Helmut P***** offenbar mit Elisabeth K***** schon im Vorhinein abgesprochen gewesen sei, gar nicht mehr die vollen vierzehn Tage nach Erhalt des Anbots Elisabeth K*****s vom 2. 9. 2004 zur Verfügung gehabt, um dessen schriftliche Annahme zu erklären. Eine Generalversammlung habe nicht stattgefunden. Eine stillschweigende Zustimmung zur Abtretung von Geschäftsanteilen sei weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung vorgesehen. Sie beantragte, die Eintragung der Abtretung der Stammeinlage gemäß § 10 FBG zu löschen.Über Aufforderung des Firmenbuchgerichts äußerte sich Frieda P***** nunmehr als geschäftsführende Gesellschafterin dazu, sie habe, weil die Abtretung an Helmut P***** offenbar mit Elisabeth K***** schon im Vorhinein abgesprochen gewesen sei, gar nicht mehr die vollen vierzehn Tage nach Erhalt des Anbots Elisabeth K*****s vom 2. 9. 2004 zur Verfügung gehabt, um dessen schriftliche Annahme zu erklären. Eine Generalversammlung habe nicht stattgefunden. Eine stillschweigende Zustimmung zur Abtretung von Geschäftsanteilen sei weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung vorgesehen. Sie beantragte, die Eintragung der Abtretung der Stammeinlage gemäß Paragraph 10, FBG zu löschen.

Mit Beschluss vom 15. 7. 2005 gab das Firmenbuchgericht diesem Antrag Folge und sprach aus, dass die Eintragung vom 22. 9. 2004 gemäß § 10 FBG gelöscht werde. Der Beschluss wurde bisher im Firmenbuch nicht vollzogen. Dieser Beschluss wurde auch der im Firmenbuch gelöschten Gesellschafterin Elisabeth K***** zugestellt, die kein Rechtsmittel erhob.Mit Beschluss vom 15. 7. 2005 gab das Firmenbuchgericht diesem Antrag Folge und sprach aus, dass die Eintragung vom 22. 9. 2004 gemäß Paragraph 10, FBG gelöscht werde. Der Beschluss wurde bisher im Firmenbuch nicht vollzogen. Dieser Beschluss wurde auch der im Firmenbuch gelöschten Gesellschafterin Elisabeth K***** zugestellt, die kein Rechtsmittel erhob.

Aus Anlass des von Helmut P***** gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurses hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Firmenbuchgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es führte aus, Folge des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses wäre, dass Elisabeth K***** wieder als Gesellschafterin in das Firmenbuch einzutragen wäre. Sie sei daher im vorliegenden Verfahren Partei. Ihr wäre bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gehör zu gewähren gewesen. Der in der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs liegende Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens sei wahrzunehmen, auch wenn dieser von keiner der Parteien geltend gemacht worden sei. Ein Vorgehen nach § 58 Abs 1 oder Abs 3 AußStrG komme nicht in Betracht, weil Elisabeth K***** am Rekursverfahren nicht teilnehme. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Verhältnis zwischen §§ 55 und 58 AußStrG bzw zur Frage, ob iSd § 58 Abs 1 und 3 AußStrG auch dann vorzugehen sei, wenn sich die Partei, deren Gehör verletzt worden sei, am Rekursverfahren trotz Zustellung der Entscheidung nicht beteiligt habe, nicht vorliege.Aus Anlass des von Helmut P***** gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurses hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Firmenbuchgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es führte aus, Folge des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses wäre, dass Elisabeth K***** wieder als Gesellschafterin in das Firmenbuch einzutragen wäre. Sie sei daher im vorliegenden Verfahren Partei. Ihr wäre bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gehör zu gewähren gewesen. Der in der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs liegende Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens sei wahrzunehmen, auch wenn dieser von keiner der Parteien geltend gemacht worden sei. Ein Vorgehen nach Paragraph 58, Absatz eins, oder Absatz 3, AußStrG komme nicht in Betracht, weil Elisabeth K***** am Rekursverfahren nicht teilnehme. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Verhältnis zwischen Paragraphen 55 und 58 AußStrG bzw zur Frage, ob iSd Paragraph 58, Absatz eins und 3 AußStrG auch dann vorzugehen sei, wenn sich die Partei, deren Gehör verletzt worden sei, am Rekursverfahren trotz Zustellung der Entscheidung nicht beteiligt habe, nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Frieda P***** ist mangels Rechtsmittellegitimation unzulässig.

Nach stRsp des Senats steht ein Rekursrecht gegen Beschlüsse des Firmenbuchgerichts, so auch gegen Eintragungsbeschlüsse nur bei

Verletzung subjektiver Rechte zu (6 Ob 27/95 = SZ 68/185; 6 Ob 19/95

= ecolex 1995, 644; 6 Ob 2358/96z = ecolex 1997, 850 = GesRZ 1997, 107 = NZ 1998, 182; 6 Ob 168/98v; 6 Ob 111/01v ua). Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH kommt daher gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichts nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es um seine Eintragung oder Nichteintragung (somit seine eigene Gesellschafterstellung) geht (6 Ob 168/98v mwN; 6 Ob 183/01g ua). Ein GmbH-Gesellschafter ist daher nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines ihn nicht betreffenden Gesellschafterwechsels zu erheben, wenngleich eine Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden ist, deren Nichterfüllung geltend gemacht wird (6 Ob 19/97f; 6 Ob 168/98v). Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen begründet hingegen kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung einer Eintragung (6 Ob 168/98v mwN).= ecolex 1995, 644; 6 Ob 2358/96z = ecolex 1997, 850 = GesRZ 1997, 107 = NZ 1998, 182; 6 Ob 168/98v; 6 Ob 111/01v ua). Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH kommt daher gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichts nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es um seine Eintragung oder Nichteintragung (somit seine eigene Gesellschafterstellung) geht (6 Ob 168/98v mwN; 6 Ob 183/01g ua). Ein GmbH-Gesellschafter ist daher nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines ihn nicht betreffenden Gesellschafterwechsels zu erheben, wenngleich eine Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden ist, deren Nichterfüllung geltend gemacht wird (6 Ob 19/97f; 6 Ob 168/98v). Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen begründet hingegen kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung einer Eintragung (6 Ob 168/98v mwN).

Mit der vom Firmenbuchgericht verfügten, den Verfahrensgegenstand bildenden amtswegigen Löschung der Erhöhung der Stammeinlage des Mitgesellschafters und der Löschung der Mitgesellschafterin wird im Ergebnis ein Gesellschafterwechsel herbeigeführt (6 Ob 121/05w), der die Revisionsrekurswerberin nicht betrifft. Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung ist die Revisionsrekurswerberin als Gesellschafterin nicht rechtsmittellegitimiert. Sie hat aber auch als Geschäftsführerin im eigenen Namen keine Rechtsmittelbefugnis, weil der Verfahrensgegenstand nicht ihre firmenbuchrechtliche Rechtssphäre als Geschäftsführerin berührt.

Eine Rechtsmittelbefugnis der Revisionsrekurswerberin ist auch nicht daraus abzuleiten, dass sie das amtswegige Vorgehen des Firmenbuchgerichts nach § 10 Abs 2 FBG beantragte. Auch für amtswegige Verfahren nach § 10 Abs 2 FBG wurde vom Senat bereits ausgesprochen, ein Rechtsmittel stehe nur in Verfolgung rechtlich geschützter Interessen des Rechtsmittelwerbers zu, nicht jedoch in Fällen, in denen dieser nur von der Möglichkeit der Anregung einer amtswegigen Vorgangsweise Gebrauch machte (6 Ob 25/94 = NZ 1995, 113; 6 Ob 267/99d; 6 Ob 180/04w). Sind dritte Personen lediglich berechtigt, Anregungen an das Gericht zu richten, das diese im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte, erlangen sie dadurch oder durch die Zustellung eines Beschlusses noch nicht Parteistellung und insbesondere keine Rechtsmittellegitimation (6 Ob 180/04w mwN). Zur Geltendmachung der behaupteten Unwirksamkeit der Abtretung des Geschäftsanteils Elisabeth K*****s an ihren Mitgesellschafter mangels der hiezu im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Zustimmung der Revisionsrekurswerberin steht ihr in unmittelbarer Verfolgung ihrer rechtlich geschützten Interessen die Feststellungsklage offen (SZ 66/125). Einen Anspruch auf Durchsetzung ihrer persönlichen Rechtsstellung verfolgte die Rekurswerberin in ihrem Antrag auf amtswegige Löschung der sie störenden Eintragung des sie nicht betreffenden Gesellschafterwechsels nicht, weil sie durch die zu löschende Eintragung weder als Gesellschafterin noch als Geschäftsführerin in ihrer firmenbuchrechtlichen Rechtssphäre berührt wird. Sie konnte, sei es als Gesellschafterin, sei es als Geschäftsführerin im eigenen Namen, wie jeder andere Dritte auch, das amtswegige Vorgehen nach § 10 Abs 2 FGB nur anregen. Die formell als Antrag auf amtswegige Löschung nach § 10 Abs 2 FBG bezeichneten Eingaben der Revisionsrekurswerberin an das Firmenbuchgericht sind inhaltlich als Anregung zu verstehen, die keine Parteistellung (§ 2 Abs 2 AußStrG) und keine Rechtsmittellegitimation verschaffte. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf § 15 Abs 1 FBG iVm § 78 Abs 2 AußStrG, weil in der Rechtsmittelgegenschrift auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen wurde, sodass der Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Eine Rechtsmittelbefugnis der Revisionsrekurswerberin ist auch nicht daraus abzuleiten, dass sie das amtswegige Vorgehen des Firmenbuchgerichts nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG beantragte. Auch für amtswegige Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG wurde vom Senat bereits ausgesprochen, ein Rechtsmittel stehe nur in Verfolgung rechtlich geschützter Interessen des Rechtsmittelwerbers zu, nicht jedoch in Fällen, in denen dieser nur von der Möglichkeit der Anregung einer amtswegigen Vorgangsweise Gebrauch machte (6 Ob 25/94 = NZ 1995, 113; 6 Ob 267/99d; 6 Ob 180/04w). Sind dritte Personen lediglich berechtigt, Anregungen an das Gericht zu richten, das diese im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte, erlangen sie dadurch oder durch die Zustellung eines Beschlusses noch nicht Parteistellung und insbesondere keine Rechtsmittellegitimation (6 Ob 180/04w mwN). Zur Geltendmachung der behaupteten Unwirksamkeit der Abtretung des Geschäftsanteils Elisabeth K*****s an ihren Mitgesellschafter mangels der hiezu im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Zustimmung der Revisionsrekurswerberin steht ihr in unmittelbarer Verfolgung ihrer rechtlich geschützten Interessen die Feststellungsklage offen (SZ 66/125). Einen Anspruch auf Durchsetzung ihrer persönlichen Rechtsstellung verfolgte die Rekurswerberin in ihrem Antrag auf amtswegige Löschung der sie störenden Eintragung des sie nicht betreffenden Gesellschafterwechsels nicht, weil sie durch die zu löschende Eintragung weder als Gesellschafterin noch als Geschäftsführerin in ihrer firmenbuchrechtlichen Rechtssphäre berührt wird. Sie konnte, sei es als Gesellschafterin, sei es als Geschäftsführerin im eigenen Namen, wie jeder andere Dritte auch, das amtswegige Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 2, FGB nur anregen. Die formell als Antrag auf amtswegige Löschung nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG bezeichneten Eingaben der Revisionsrekurswerberin an das Firmenbuchgericht sind inhaltlich als Anregung zu verstehen, die keine Parteistellung (Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG) und keine Rechtsmittellegitimation verschaffte. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG, weil in der Rechtsmittelgegenschrift auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen wurde, sodass der Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.

Anmerkung

E800886Ob316.05x

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inecolex 2006/365 S 844 - ecolex 2006,844 = ecolex 2006/397 S 910 -ecolex 2006,910 = AnwBl 2008,247 = HS 37.227 = HS 37.228XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00316.05X.0216.000

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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