Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des N J, (geboren am 1970), vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Mai 2007, Zl. E1/189906/2007, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem in Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - BGBl. I Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete - inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - Beschwerde erwogen:
1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer (der nach eigenen Angaben am 30. Juni 2003 illegal nach Österreich eingereist war) am 2. Juli 2003 einen Asylantrag stellte, der im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat am 31. März 2004 rechtskräftig abgewiesen wurde. Ein weiterer Asylantrag des Beschwerdeführers vom 3. August 2004 wurde vom Bundesasylamt wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen, die Berufung dagegen wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat am 7. Oktober 2004 rechtskräftig abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ab. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer am 28. April 2005 einen Asylantrag, der im Instanzenzug (wiederum wegen entschiedener Sache) rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
Während seiner Asylverfahren verfügte der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung, zuletzt bis zum 27. Dezember 2005. Mit seinem Hinweis, er habe auf Grund der aufrechten Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau (einer österreichischen Staatsbürgerin) - die Ehe sei am 27. Februar 2006 geschlossen worden - einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" beantragt, vermag der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil ihm dieser Antrag eine Aufenthaltsberechtigung nicht zu verschaffen vermag; zudem steht dem Beschwerdeführer im Grund des § 21 Abs. 2 Z 1 NAG das Recht zur Antragstellung im Inland nicht zu, verfügt er doch (unstrittig) über keinen Aufenthaltstitel, der ihn zum Aufenthalt in Österreich berechtigen würde. Im Übrigen tritt die Beschwerde den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem 28. Dezember 2005 unrechtmäßig sei. Auf dem Boden des Gesagten begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt seien, keinem Einwand.
2. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Jahr und vier Monaten maßgeblich beeinträchtigt. Dazu kommt, dass die aus seinem übrigen inländischen Aufenthalt ableitbare Integration - einschließlich der familiären Bindungen zu seiner schon erwähnten Ehefrau, zu seinem Bruder und zu seiner Tochter - entscheidend dadurch relativiert wird, dass diesem Aufenthalt Asylanträge zu Grunde liegen, die sich als erfolglos erwiesen haben. Mit seinem Hinweis, er verfüge über eine aufrechte Kranken- und Unfallsversicherung, weshalb keinerlei Befürchtung bestehe, dass er im Krankheits- oder Unglücksfall einer Gebietskörperschaft zur Last fallen könnte, macht der Beschwerdeführer keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich maßgeblich verstärken würden. Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auf dem Boden des Gesagten erweisen sich schließlich die Verfahrensrügen als nicht zielführend, die belangte Behörde habe hinsichtlich ihrer Beurteilung nach § 66 Abs. 1 FPG den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt und den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180390.X00Im RIS seit
05.11.2007Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009