Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*****, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Akbar S*****, vertreten durch Dr. Martina Zadra, Rechtsanwältin in Wien, wegen 4.031,55 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2005, GZ 35 R 481/05b-16, womit über die Berufung der beklagten Partei das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 16. September 2004, GZ 7 C 1342/04h-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 399,74 EUR (darin 66,62 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig:
Die Schlüssigkeit der Klageangaben kann nur anhand des konkreten Vorbringens im Einzelfall geprüft werden. Ihre Beurteilung verwirklicht daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (stRsp RIS-Justiz RS0037780). Dass eine bestimmte Formulierung in einer Vielzahl von Fällen gebraucht wird, berührt für sich allein - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.Die Schlüssigkeit der Klageangaben kann nur anhand des konkreten Vorbringens im Einzelfall geprüft werden. Ihre Beurteilung verwirklicht daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (stRsp RIS-Justiz RS0037780). Dass eine bestimmte Formulierung in einer Vielzahl von Fällen gebraucht wird, berührt für sich allein - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat die Formulierung in der Mahnklage, das Begehren werde auf das „konstitutive Anerkenntnis vom 27. 9. 2001" gestützt, als ausreichend schlüssig beurteilt. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende auffallende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
Die Revision wird mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; ihre Beantwortung war der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich.Die Revision wird mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; ihre Beantwortung war der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich.
Anmerkung
E80032 6Ob5.06pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00005.06P.0216.000Dokumentnummer
JJT_20060216_OGH0002_0060OB00005_06P0000_000