TE OGH 2006/2/16 6Ob305/05d

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Veröffentlicht am 16.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 56.750 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2005, GZ 2 R 143/05z-34, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. Mai 2005, GZ 20 Cg 92/04p-24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin erhielt den Auftrag, Kunststoffbehälter gegen Zahlung über ein Akkreditiv zu liefern. Ihre Vertragspartnerin erteilte der Beklagten den unwiderruflichen Auftrag, den auf dem Akkreditiv einlangenden Erlös bis zum Höchstbetrag von EUR 56.750 auf ein Bankkonto der Klägerin zu überweisen. Die an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten enthalten folgende Passagen:

„Wir haben ... den Auftrag erhalten, eine Zahlung in Höhe von EUR 56.750 nach Erhalt von Akkreditiverlösen zu ihren Gunsten zu leisten ...

Die Firma ... hat uns den befristeten, unwiderruflichen Auftrag erteilt, den (die) bei uns einlangenden Erlös(e) aus dem genannten Akkreditiv ... bis zum Höchstbetrag von EUR 56.750 ... zu Ihrer Verfügung zu halten. Wir geben Ihnen ... Kenntnis, dass wir dem Auftrag unter den Voraussetzungen ... des Einganges des Akkreditiverlöses ... nachkommen werden. Die Zahlung werden wir ... - vorbehaltlich des Akkreditiverlöseinganges - unter separatem Aviso auf ihr Konto ... anschaffen."

Das Akkreditiv, auf dem Erlöse von insgesamt ca EUR 680.000 eingingen, lautete insgesamt auf EUR 1,637.850. Strittig ist, ob 1) die auf die Annahme einer Anweisung gegründete abstrakte Zahlungspflicht a) vom Eingang des gesamten Akkreditiverlöses, b) einer weiteren Anweisung („Aviso") abhängig war, 2) die bedingte Annahme keine Verpflichtung entstehen lässt.

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung von Erklärungen im Einzelfall stellt nur bei einer krassen, zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis führenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042555; RS0042776; RS0042936). Davon kann hier keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat die Annahmeerklärungen entsprechend den vorrangigen Auslegungskriterien des § 914 ABGB nach dem Wortlaut in Verbindung mit dem objektiv erkennbarem Geschäftszweck - hier: Sicherungsfunktion - (RIS-Justiz RS0017781; RS0113932; RS0017160) interpretiert. Das erzielte Auslegungsergebnis, wonach der Wortlaut weder das Einlangen des gesamten Akkreditiverlöses noch eine zusätzliche Anweisung (im Gegensatz zu „Ankündigung" bedeutenden „Aviso") ausdrücklich verlange und die vorrangige Sicherungsfunktion ansonsten verloren ginge, ist keinesfalls unvertretbar. Ebensowenig begründet es eine auffallende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht eine wirksame Annahme einer Anweisung wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit von einschränkenden Bedingungen bejaht (vgl RIS-Justiz RS0111205; RS 0108394).Die Auslegung von Erklärungen im Einzelfall stellt nur bei einer krassen, zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis führenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042555; RS0042776; RS0042936). Davon kann hier keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat die Annahmeerklärungen entsprechend den vorrangigen Auslegungskriterien des Paragraph 914, ABGB nach dem Wortlaut in Verbindung mit dem objektiv erkennbarem Geschäftszweck - hier: Sicherungsfunktion - (RIS-Justiz RS0017781; RS0113932; RS0017160) interpretiert. Das erzielte Auslegungsergebnis, wonach der Wortlaut weder das Einlangen des gesamten Akkreditiverlöses noch eine zusätzliche Anweisung (im Gegensatz zu „Ankündigung" bedeutenden „Aviso") ausdrücklich verlange und die vorrangige Sicherungsfunktion ansonsten verloren ginge, ist keinesfalls unvertretbar. Ebensowenig begründet es eine auffallende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht eine wirksame Annahme einer Anweisung wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit von einschränkenden Bedingungen bejaht vergleiche RIS-Justiz RS0111205; RS 0108394).

Textnummer

E80087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00305.05D.0216.000

Im RIS seit

18.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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