TE OGH 2006/2/16 6Ob302/05p

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Veröffentlicht am 16.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Christine J***** KEG, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Mährenhorst, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und widerklagende Partei Brigitte H*****, vertreten durch Dr. Eugen Wiederkehr, Rechtsanwalt in Wien, sowie der zweitwiderbeklagten Partei Christine J*****, selbständige Versicherungsagentin, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Mährenhorst, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. 10.481,99 EUR (16 C 98/01f) und 2. Rechnungslegung sowie 19.600,60 EUR (Widerklage zu 16 C 99/01b), über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Teilurteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. August 2005, GZ 60 R 12/05b-67, womit über die Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23. September 2004, GZ 16 C 98/01f-59, teilweise bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Berichtigung seines Ausspruchs über die Rechtsmittelzulässigkeit zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten und Widerklägerin die Bezahlung von 10.481,99 EUR an zuviel ausbezahlter Provision. Die Widerklägerin begehrt demgegenüber von der Klägerin die Bezahlung weiterer Provisionen von 19.600 EUR und stellte ein mit unter 4.000 EUR bewertetes Rechnungslegungsbegehren. Die Verfahren über die Klage und die Widerklage wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von 10.010,30 EUR statt, wies das Mehrbegehren 471,68 EUR ab und wies ferner das Widerklagebegehren zur Gänze ab.

Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der Beklagten und widerklagenden Partei mit Teilurteil die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens und hob im übrigen Umfang das erstinstanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung auf. Das Berufungsgericht sprach hinsichtlich der bestätigenden Entscheidung aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 4.000 EUR übersteige und dass die Revision nicht zulässig sei. In der Begründung führte es dazu aus, dass sich die (absolute) Unzulässigkeit der Revision aus § 500 Abs 2 Z 1 lit a und § 502 Abs 2 ZPO ergebe.Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der Beklagten und widerklagenden Partei mit Teilurteil die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens und hob im übrigen Umfang das erstinstanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung auf. Das Berufungsgericht sprach hinsichtlich der bestätigenden Entscheidung aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 4.000 EUR übersteige und dass die Revision nicht zulässig sei. In der Begründung führte es dazu aus, dass sich die (absolute) Unzulässigkeit der Revision aus Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts ist verfehlt. Die Revision ist nicht aus dem Grund des unter 4.000 EUR liegenden Streitwerts hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens jedenfalls unzulässig. Maßgeblich ist nämlich nicht bloß der Streitwert dieses Begehrens, sondern der gesamte Gegenstand der Entscheidung zweiter Instanz im Verfahren über die Widerklage. Dies gilt auch, wenn (wie hier) ein Teilurteil des Berufungsgerichts mit einer Teilaufhebung des Ersturteils gekoppelt ist (Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 145 mwN). Wegen des rechtlichen Zusammenhangs des mit Widerklage geltend gemachten Zahlungsbegehrens und des Manifestationsbegehrens hat eine Zusammenrechnung zu erfolgen (§ 500 Abs 3 ZPO iVm § 55 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0042741; RS0053096; zum Manifestationsbegehren: 6 Ob 206/74; 3 Ob 1/94). In die Zusammenrechnung nicht einzubeziehen ist das Zahlungsbegehren der Klägerin. Die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nicht zur Folge, dass die Streitwerte zusammenzurechnen wären (RS0037271). Dies gilt auch dann, wenn die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen (3 Ob 139/04v). Daraus folgt hier, dass das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO auszusprechen gehabt hätte, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands (betreffend die mit Widerklage geltend gemachten Zahlungs- und Manifestationsbegehren, die wegen des rechtlichen Zusammenhangs zusammenzurechnen sind) insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht und ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht. Diesen Ausspruch wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.Der Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts ist verfehlt. Die Revision ist nicht aus dem Grund des unter 4.000 EUR liegenden Streitwerts hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens jedenfalls unzulässig. Maßgeblich ist nämlich nicht bloß der Streitwert dieses Begehrens, sondern der gesamte Gegenstand der Entscheidung zweiter Instanz im Verfahren über die Widerklage. Dies gilt auch, wenn (wie hier) ein Teilurteil des Berufungsgerichts mit einer Teilaufhebung des Ersturteils gekoppelt ist (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 145 mwN). Wegen des rechtlichen Zusammenhangs des mit Widerklage geltend gemachten Zahlungsbegehrens und des Manifestationsbegehrens hat eine Zusammenrechnung zu erfolgen (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, JN; RIS-Justiz RS0042741; RS0053096; zum Manifestationsbegehren: 6 Ob 206/74; 3 Ob 1/94). In die Zusammenrechnung nicht einzubeziehen ist das Zahlungsbegehren der Klägerin. Die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nicht zur Folge, dass die Streitwerte zusammenzurechnen wären (RS0037271). Dies gilt auch dann, wenn die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen (3 Ob 139/04v). Daraus folgt hier, dass das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO auszusprechen gehabt hätte, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands (betreffend die mit Widerklage geltend gemachten Zahlungs- und Manifestationsbegehren, die wegen des rechtlichen Zusammenhangs zusammenzurechnen sind) insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht und ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht. Diesen Ausspruch wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.

Anmerkung

E800866Ob302.05p

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.762XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00302.05P.0216.000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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