TE OGH 2006/2/17 10Ob103/05b

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Veröffentlicht am 17.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Rupert F*****, vertreten durch Mag. Martin Kranich und Mag. A. Konstantino Huber, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Kommerzialrat Horst R*****, vertreten durch Mag. Wulf Sieder, Rechtsanwalt in Enns, wegen 35.609,68 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Juli 2005, GZ 6 R 28/05p-52, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 3. Dezember 2004, GZ 3 Cg 84/00d-47, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die im angefochtenen Urteil enthaltenen Kostenentscheidungen richtet, zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:

  1. „1.Ziffer eins
    Die Klagsforderung besteht mit 27.552,29 EUR zu Recht.
  2. 2.Ziffer 2
    Die eingewendeten Gegenforderungen bestehen bis zur Höhe der Klagsforderung nicht zu Recht.
                  3.              Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen 27.552,29 EUR samt Zinsen aus 35.609,68 EUR in Höhe von 6,875 % vom 21. 3. 2000 bis 22. 5. 2000, von 7,625 % vom 23. 5. 2000 bis 6. 7. 2000, von 8,125 % vom 7. 7. 2000 bis 6. 11. 2000, von 8,375 % vom 7. 11. 2000 bis 28. 2. 2001, von 7,5 % vom 1. 3. 2001 bis 6. 3. 2001, von 8 % vom 7. 3. 2001 bis 1. 7. 2001, von 7,5 % vom 2. 7. 2001 bis 1. 2. 2002, von 6,5 % vom 2. 2. 2002 bis 31. 7. 2002 und von 9,74 % vom 1. 8. 2002 bis 5. 6. 2003, weitere 9,74 % Zinsen aus 34.383,76 EUR vom 6. 6. 2003 bis 18. 11. 2003 und 9,74 % Zinsen aus 27.552,29 EUR seit 19. 11. 2003 zu zahlen und anteilige Verfahrenskosten von 25.568,05 EUR (darin 323,89 EUR Barauslagen und 4.207,36 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
                  4.              Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger 8.057,39 EUR samt weiteren Zinsen zu zahlen, wird abgewiesen.
                  5.              Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger anteilige Kosten des Berufungsverfahrens von 1.121,70 EUR (darin 186,95 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 1.726,66 EUR (darin 110,94 EUR Umsatzsteuer und 1.061 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung restlichen Honorars für Architektenleistungen in Höhe von 35.609,68 EUR samt Zinsen seit 21. 3. 2000.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wandte aufrechnungsweise Gegenforderungen ein. In der Verhandlungstagsatzung am 29. 9. 2004 brachte er vor, der Kläger habe die dem Beklagten mit Beschluss des Erstgerichtes 3 Cg 66/03m-6 zugesprochenen Kosten von 1.225,92 EUR mit Schreiben vom 5. 6. 2003 und die mit Urteil des Erstgerichtes 3 Cg 34/01b-9 zugesprochenen Kosten von 6.831,47 EUR mit Schreiben vom 18. 11. 2003 mit der Klagsforderung gegengerechnet. Gegen die zu 12 E 5242/03w und 12 E 3048/03g des Bezirksgerichtes Steyr eingeleiteten Exekutionsverfahren habe der Kläger deshalb Oppositionsklagen eingebracht. Aufgrund der Gegenverrechnung wäre der Kläger verpflichtet gewesen, das Klagebegehren um den aufgerechneten Betrag einzuschränken.

Der Kläger erwiderte, eine Aufrechnung sei nicht erfolgt, weil der Beklagte die Exekutionsverfahren nicht eingestellt habe. Das Erstgericht hat die Klagsforderung mit 35.609,68 EUR samt Anhang als zu Recht, die eingewandten Gegenforderungen bis zur Höhe der Klagsforderung als nicht zu Recht bestehend und den Beklagten daher schuldig erkannt, dem Kläger 35.609,68 EUR samt Zinsen in unterschiedlicher Höhe seit 21. 3. 2000 zu zahlen. Ein Zinsenmehrbegehren hat es abgewiesen. Es stellte - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - fest:

Dem Beklagten wurden im Verfahren des Landesgerichtes Steyr 3 Cg 66/03m rechtskräftig Kosten von 1.225,92 EUR und im Verfahren 3 Cg 34/01b rechtskräftig Kosten von 6.831,47 EUR gegen den Kläger zugesprochen. Der Kläger bezahlte diese Kosten nicht, vielmehr erklärte er die Aufrechnung mit seinem Anspruch aus dem vorliegenden Verfahren. Der Beklagte führte daraufhin zur Hereinbringung seiner Kostenforderungen Exekution, wogegen der Kläger Oppositionsklagen erhob. Die Exekutionsverfahren wurden aufgeschoben. In den Oppositionsprozessen vereinbarten die Parteien Ruhen des Verfahrens. Rechtlich führte es dazu aus, der Kläger sei zu einem Abzug der dem Beklagten aus anderen Verfahren zustehenden Kostenforderungen nicht verpflichtet.

Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass es lautet:

  1. 1.Ziffer eins
    Die Klagsforderung besteht mit 27.552,29 EUR zu Recht.
  2. 2.Ziffer 2
    Die eingewendeten Gegenforderungen bestehen bis zur Höhe der Klagsforderung nicht zu Recht.
                  3.              Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger 27.552,29 EUR samt Zinsen aus 35.609,68 EUR in Höhe von 6,875 % vom 21. 3. 2000 bis 22. 5. 2000 7,625 % vom 23. 5. 2000 bis 6. 7. 2000, 8,125 % vom 7. 7. 2000 bis 6. 11. 2000, 8,375 % vom 7. 11. 2000 bis 28. 2. 2001, 7,5 % vom 1. 3. 2001 bis 6. 3. 2001, 8 % vom 7. 3. 2001 bis 1. 7. 2001, 7,5 % vom 2. 7. 2001 bis 1. 2. 2002, 6,5 % vom 2. 2. 2002 bis 31. 7. 2002 und 9,74 % vom 1. 8. 2002 bis 5. 6. 2003, weitere 9,74 % Zinsen aus 34.383,76 EUR vom 6. 6. 2003 bis 18. 11. 2003 und 9,74 % Zinsen aus 27.552,29 EUR seit 19. 11. 2003 zu bezahlen.
                  4.              Es wird festgestellt, dass die Forderung des Klägers aus der Honorarnote vom 16. 3./24. 3. 2000 über den in Punkt 3. ergangenen Zuspruch hinaus in Höhe weiterer 8.057,39 EUR samt 9,74 % Zinsen aus 1.225,92 EUR vom 6. 6. 2003 bis 18. 11. 2003 und aus 8.057,39 EUR seit 19. 11. 2003 zu Recht besteht.
                  5.              Das Leistungsmehrbegehren sowie das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.
                  6.              Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 25.249,76 EUR bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters erkannte es den Beklagten schuldig, dem Kläger die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Es führte aus, der Beklagte stelle die Rechtswirksamkeit der vom Kläger erklärten Aufrechnung für den Fall nicht in Frage, dass die Klagsforderung zumindest im Umfang von 8.057,39 EUR sA zu Recht bestehe. Da die Klagsforderung zur Gänze berechtigt sei, sei daher infolge der Aufrechnungserklärung des Klägers eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten im Umfang von 8.057,39 EUR eingetreten, welche die gegenseitige Zahlung bewirkt habe. Da der Beklagte allerdings die Forderung des Klägers bis zum Schluss des Verfahrens erster Instanz bestritten und nach der Aufrechnungserklärung des Klägers dennoch zur Hereinbringung seiner Kostenforderungen Exekution geführt habe, sei das Interesse des Klägers an einer Entscheidung über das Bestehen seiner Honorarforderung bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz trotz seiner Aufrechnungserklärung nicht weggefallen. Es habe daher kein Anlass zu einer Klagseinschränkung um 8.057,39 EUR bestanden. Da jedoch die Aufrechnungserklärung des Klägers im Hinblick auf die Berechtigung der Honorarforderung zur Zahlung der Kostenforderungen des Beklagten durch den Kläger geführt habe, könne sich das Interesse des Klägers an einer Entscheidung über das Bestehen seiner Honorarforderung im Umfang von 8.057,39 EUR nur noch als rechtliches Interesse an einer Feststellung, nicht jedoch an der Erlangung eines Exekutionstitels manifestieren. Dies hätte daher zur Einschränkung des Leistungsbegehrens, das als Minus auch das Begehren auf Feststellung der zugrundeliegende Leistungspflicht umfasse, im Umfang von 8.057,39 EUR sA auf ein Feststellungsbegehren führen müssen. Hinsichtlich des Zinsenbegehrens sei davon auszugehen, dass die Aufrechnungseinrede auf den Zeitpunkt zurückwirke, in dem sich Forderung und Gegenforderung erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, und mit diesem Zeitpunkt auch die Verzugsfolgen enden. Der Kläger habe die Echtheit und Richtigkeit seiner Aufrechnungserklärungen, Beilagen ./31 und ./32 anerkannt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Aufrechnungserklärungen am 5. 6. 2003 und am 18. 11. 2003 erfolgten. Es stehe weder fest, welche Aufrechnungserklärung sich auf welche Kostenforderung beziehe, noch ergebe sich dies aus den Beilagen ./31 und ./32. Da der Beklagte jedoch behaupte, die im Schreiben vom 5. 6. 2003 enthaltene Aufrechnungserklärung beziehe sich auf die Kostenforderung von 1.225,92 EUR und die im Schreiben vom 18. 11. 2003 enthaltene Aufrechnungserklärung auf die Kostenforderung von 6.831,47 EUR, sei der Kläger durch eine Berechnung im Sinne dieses Vorbringens des Beklagten nicht beschwert. Dass die Forderungen einander früher also am 5. 6. 2003 bzw am 18. 11. 2003 aufrechenbar gegenübergestanden wären, sei vom Beklagten nicht behauptet worden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag, jenes dahin abzuändern, dass das Begehren von 9,74 % Zinsen aus 1.225,91 EUR vom 5. 5. 2003 bis 5. 6. 2003 und aus 6.831,47 EUR vom 13. 8. 2003 bis 18. 11. 2003 abgewiesen, der Spruchpunkt 4. ab- bzw zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz auf den Zuspruch von 21.983,12 EUR und der Zuspruch der Kosten des Berufungsverfahrens auf 1.121,69 EUR abgeändert werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger hat die ihm freigestellte Revisionsbeantwortung nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

1. Da eine selbstständige, aber auch die in einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof in der Hauptsache mitausgeführte Anfechtung der Kostenentscheidung zweiter Instanz ausnahmslos unzulässig ist (1 Ob 556/91 mwN; 10 ObS 94/99t; RIS-Justiz RS0104146; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 ZPO Rz 136), war die Revision, insoweit sie die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des erstgerichtlichen und des Berufungsverfahrens bekämpft, zurückzuweisen.1. Da eine selbstständige, aber auch die in einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof in der Hauptsache mitausgeführte Anfechtung der Kostenentscheidung zweiter Instanz ausnahmslos unzulässig ist (1 Ob 556/91 mwN; 10 ObS 94/99t; RIS-Justiz RS0104146; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 136), war die Revision, insoweit sie die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des erstgerichtlichen und des Berufungsverfahrens bekämpft, zurückzuweisen.

2. Im Übrigen ist die außerordentliche Revision zulässig, weil das Berufungsgericht mit der spruchmäßigen Feststellung des Bestehens des zur Aufrechnung verwendeten Teils der Klagsforderung samt Anhang die Rechtslage verkannte. Sie ist auch teilweise berechtigt. Zutreffend führte das Berufungsgericht aus, dass die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit seiner bis dahin in der eingeklagten Höhe berechtigten Klagsforderung gegen die Kostenforderungen des Beklagten aus anderen Verfahren mit dem Zugang der Aufrechnungserklärung an den Beklagten (Dullinger in Rummel3, ABGB § 1438 Rz 11 mwN) gemäß § 1438 ABGB die Tilgung der Schuld des Beklagten in Höhe von dessen Kostenforderungen bewirkte. Infolgedessen wies es den diesbezüglichen Teil des Leistungsbegehrens richtigerweise ab. Die Feststellung des Bestehens des zur Aufrechnung verwendeten Teils der Klagsforderung und darauf entfallender Zinsen ab dem Eintritt der Wirkung der Aufrechnung war jedoch verfehlt, weil die Klagsforderung infolge Erfüllung in Höhe der Kostenforderungen des Beklagten im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in diesem Umfang nicht mehr bestand. Nach ständiger Rechtsprechung, auf die sich das Berufungsgericht berief, ist die bloße Feststellung gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird und der Kläger an ihr rechtliches Interesse hat. Trifft dies zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrundeliegenden - wenngleich auch aufschiebend bedingten oder noch nicht fälligen - Leistungspflicht enthalten (10 ObS 196/94 ua; RIS-Justiz RS0037476, RS0038981, RS0034789, RS0039172). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil eine Leistungspflicht des Beklagten in Höhe der durch Aufrechnung getilgten Klagsforderung nicht mehr bestand. Zur Anfechtung des Zinsenausspruchs führt die Revision aus, die Aufrechnungslage sei in Bezug auf die Kostenforderung des Beklagten von 1.225,92 EUR spätestens am 5. 5. 2003 und auf jene von 6.831,40 EUR spätestens am 13. 8. 2003 gegeben gewesen. Dieser Frage - das Erstgericht hat die dazu notwendigen Feststellungen nicht getroffen, der Beklagte hat dazu in erster Instanz nichts vorgetragen - braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, weil in Bezug auf den betroffenen Zinsenbetrag von rund 180 EUR die Voraussetzungen für einen Zuspruch nach § 273 Abs 2 letzter Satz ZPO vorliegen (vgl 2 Ob 124/77; 2 Ob 53/77), sodass das angefochtene Urteil insoweit nicht abzuändern ist.2. Im Übrigen ist die außerordentliche Revision zulässig, weil das Berufungsgericht mit der spruchmäßigen Feststellung des Bestehens des zur Aufrechnung verwendeten Teils der Klagsforderung samt Anhang die Rechtslage verkannte. Sie ist auch teilweise berechtigt. Zutreffend führte das Berufungsgericht aus, dass die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit seiner bis dahin in der eingeklagten Höhe berechtigten Klagsforderung gegen die Kostenforderungen des Beklagten aus anderen Verfahren mit dem Zugang der Aufrechnungserklärung an den Beklagten (Dullinger in Rummel3, ABGB Paragraph 1438, Rz 11 mwN) gemäß Paragraph 1438, ABGB die Tilgung der Schuld des Beklagten in Höhe von dessen Kostenforderungen bewirkte. Infolgedessen wies es den diesbezüglichen Teil des Leistungsbegehrens richtigerweise ab. Die Feststellung des Bestehens des zur Aufrechnung verwendeten Teils der Klagsforderung und darauf entfallender Zinsen ab dem Eintritt der Wirkung der Aufrechnung war jedoch verfehlt, weil die Klagsforderung infolge Erfüllung in Höhe der Kostenforderungen des Beklagten im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in diesem Umfang nicht mehr bestand. Nach ständiger Rechtsprechung, auf die sich das Berufungsgericht berief, ist die bloße Feststellung gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird und der Kläger an ihr rechtliches Interesse hat. Trifft dies zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrundeliegenden - wenngleich auch aufschiebend bedingten oder noch nicht fälligen - Leistungspflicht enthalten (10 ObS 196/94 ua; RIS-Justiz RS0037476, RS0038981, RS0034789, RS0039172). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil eine Leistungspflicht des Beklagten in Höhe der durch Aufrechnung getilgten Klagsforderung nicht mehr bestand. Zur Anfechtung des Zinsenausspruchs führt die Revision aus, die Aufrechnungslage sei in Bezug auf die Kostenforderung des Beklagten von 1.225,92 EUR spätestens am 5. 5. 2003 und auf jene von 6.831,40 EUR spätestens am 13. 8. 2003 gegeben gewesen. Dieser Frage - das Erstgericht hat die dazu notwendigen Feststellungen nicht getroffen, der Beklagte hat dazu in erster Instanz nichts vorgetragen - braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, weil in Bezug auf den betroffenen Zinsenbetrag von rund 180 EUR die Voraussetzungen für einen Zuspruch nach Paragraph 273, Absatz 2, letzter Satz ZPO vorliegen vergleiche 2 Ob 124/77; 2 Ob 53/77), sodass das angefochtene Urteil insoweit nicht abzuändern ist.

In teilweiser Stattgebung der Revision hat daher der Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts ersatzlos zu entfallen. Zur Verdeutlichung des abgewiesenen Leistungsbegehrens war dieses ziffernmäßig bestimmt anzuführen.

Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen beruht auf §§ 50 Abs 1, 43 Abs 1 und 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins,, 43 Absatz eins und 2 ZPO.

Zu den dem Kläger nicht zuzuerkennenden Kostenpositionen des Verfahrens erster Instanz und zur Honorierung des Gutachtenserörterungsantrags nach TP 2 RAT ist auf die Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen. Die verzeichneten Fahrtkosten sind nicht bescheinigt. Bis einschließlich der Tagsatzung am 26. 6. 2003 steht dem Kläger voller Kostenersatz zu, wobei die Kosten für die Verhandlungstagsatzungen am 14. 11. 2001, 31. 1. 2002, 29. 3. 2002, 27. 6. 2002, 5. 12. 2002 und 12. 3. 2003 nach dem Verhältnis des streitverfangenen Anspruchs zum Gesamtstreitwert der damals noch verbundenen Verfahren (78 %) zuzuerkennen waren (RIS-Justiz RS0035812). In der Tagsatzung am 26. 6. 2003 hätte der Kläger, um einen teilweisen Prozessverlust zu vermeiden, sein Klagebegehren um 1.225,92 EUR einschränken müssen. Sein geringfügiges Unterliegen (rund 3,4 %) ist jedoch zu vernachlässigen. Für diese Tagsatzung gebührt dem Kläger voller Kostenersatz auf Basis eines Streitwerts von 34.383,76 EUR. Für die Tagsatzungen ab dem 28. 1. 2004 steht dem Kläger entsprechend seiner Obsiegensquote in diesem Verfahrensabschnitt (rund 77 %) ein Ersatz von 54 % seiner Rechtsanwaltskosten zu. Er hat Anspruch auf Ersatz von 77 % der von ihm entrichteten Pauschalgebühr von 500,71 EUR (= 385,55 EUR). Von den dem Verfahrensabschnitt, in dem der Kläger nur noch teilweise obsiegte, zuzuordnenden Sachverständigenkosten für Gutachtensergänzung von insgesamt 1.392 EUR hat der Kläger 258,50 EUR getragen (18,57 %), sodass der Beklagte Anspruch auf Ersatz von 4,43 % von 1.392 EUR (= 61,66 EUR) hat. Die Saldierung dieses Betrags mit der dem Kläger anteilig zu ersetzenden Pauschalgebühr ergibt 323,89

EUR.

Im Berufungsverfahren obsiegte der Beklagte mit rund 23 %. Er hat daher dem Kläger 54 % der Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen und selbst Anspruch auf Ersatz von 23 % der von ihm entrichteten Pauschalgebühr im Berufungsverfahren. Die Saldierung dieser Ansprüche ergibt 1.121,70 EUR.

Im Revisionsverfahren ist der Beklagte nur geringfügig unterlegen, sodass ihm die Kosten der Revision zur Gänze zu ersetzen sind.

Anmerkung

E7991110Ob103.05b

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.265XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00103.05B.0217.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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