TE OGH 2006/2/17 14Os8/06t

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Veröffentlicht am 17.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sona L***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11. November 2005, GZ 41 Hv 104/05p-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sona L***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11. November 2005, GZ 41 Hv 104/05p-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sona L***** - anklagedifform - der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (1.), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3.) schuldig erkannt. Demnach hat sie am 5. September 2005 in VösendorfMit dem angefochtenen Urteil wurde Sona L***** - anklagedifform - der Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB (1.), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB (2.) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (3.) schuldig erkannt. Demnach hat sie am 5. September 2005 in Vösendorf

1. fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Gemüsemesser, einen Universalschwamm und ein Stück Papaya im Wert von insgesamt 7,27 Euro (Verfügungsberechtigten der Fa. I*****) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen versucht;

2. versucht, Serkan Ö***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, nämlich durch Zufügen von Kratzwunden an seinem Handrücken sowie durch die Äußerung: „I stich di o" abzuhalten, sie anzuhalten;

3. den Genannten durch Zufügen von Kratzwunden mit ihren Nägeln auf dessen Handrücken vorsätzlich am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die von der Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Entstehung der Kratzwunden am Handrücken des Detektivs logisch und empirisch einwandfrei auf dessen Angaben gegründet (US 8), sie habe sich dadurch von dessen Anhaltung befreien wollen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter die Entstehung der Kratzwunden am Handrücken des Detektivs logisch und empirisch einwandfrei auf dessen Angaben gegründet (US 8), sie habe sich dadurch von dessen Anhaltung befreien wollen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) übergeht mit ihrer Kritik mangelnder Feststellungen, „ob das Vorgehen der Angeklagten (iSd § 105 Abs 2 StGB) gerechtfertigt war oder nicht" bzw sie „in Notwehr gehandelt habe oder nicht", die expliziten Urteilsannahmen, dass sie nach Verlassen des Geschäftslokales von Serkan Ö*****, der sich ihr gegenüber als Kaufhausdetektiv auswies, angehalten und ersucht wurde, die in ihrer Tasche befindlichen Gegenstände vorzuweisen (US 5). Warum diesem nach der von der Drohung mit dem Abstechen begleiteten Weigerung der Angeklagten, dieser Aufforderung nachzukommen, kein Anhalterecht iSd § 86 Abs 2 StPO zukommen solle, leitet die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) übergeht mit ihrer Kritik mangelnder Feststellungen, „ob das Vorgehen der Angeklagten (iSd Paragraph 105, Absatz 2, StGB) gerechtfertigt war oder nicht" bzw sie „in Notwehr gehandelt habe oder nicht", die expliziten Urteilsannahmen, dass sie nach Verlassen des Geschäftslokales von Serkan Ö*****, der sich ihr gegenüber als Kaufhausdetektiv auswies, angehalten und ersucht wurde, die in ihrer Tasche befindlichen Gegenstände vorzuweisen (US 5). Warum diesem nach der von der Drohung mit dem Abstechen begleiteten Weigerung der Angeklagten, dieser Aufforderung nachzukommen, kein Anhalterecht iSd Paragraph 86, Absatz 2, StPO zukommen solle, leitet die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).

Sie war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Sie war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79993 14Os8.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00008.06T.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20060217_OGH0002_0140OS00008_06T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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