Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Speditions- und Transport GmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** B.V., *****, Niederlande, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. B.V. I*****-Transport, *****, Niederlande, vertreten durch DLA Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 103.919,93 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. September 2005, GZ 2 R 102/05t-23, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 7. März 2005, GZ 18 Cg 54/04m-16, und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wurden und die Klage zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 1.869 (darin EUR 311,58 Umsatzsteuer) und der zweitbeklagten Partei die mit EUR 1.937,28 (darin EUR 322,88 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
Im Februar 2002 wurde die klagende Speditions- und Transport GmbH von der C***** GmbH, Wiener Neudorf, mit der Beförderung einer Sendung von Elektronikgütern vom Lager der G***** BV, Zevenbergen/Niederlande, zu ihrem eigenen Lager in Wiener Neudorf zu fixen Beförderungskosten im Wege eines LKW-Sammeltransports beauftragt. Die klagende Partei betraute die in Venlo/Niederlande ansässige erstbeklagte Partei mit der Durchführung des LKW-Transports. Diese wiederum beauftragte die ebenfalls in Venlo/Niederlande ansässige zweitbeklagte Partei mit der Abholung und der Zustellung in ihr Lager mittels LKW. Der Fahrer der zweitbeklagten Partei übernahm am 15. 2. 2002 das Transportgut und die für die gesamte Beförderungsstrecke ausgestellten CMR-Frachtbriefe. Die zweitbeklagte Partei beförderte die Transportgüter zu ihrem Betriebsgelände in Venlo, wo sie während eines Wochenendes auf einem Sattelauflieger zwischengelagert waren. Zwischen dem 16. und dem 17. 2. 2002 haben unbekannte Täter in dieses Betriebsgelände eingebrochen; dabei wurden Computerteile mit einem Verkehrswert von EUR 78.772,77 gestohlen. Die Z***** Versicherungs-AG hat als Transportversicherer an die C***** GmbH am 17. 4. 2002 einen Ersatz in Höhe von EUR 78.772,77 geleistet.
In dem von der Z***** Versicherungs-AG zu 42 Cg 95/03s des Handelsgerichtes Wien eingeleiteten Verfahren wurde die klagende Partei im Hinblick auf ihre Haftung als Frachtführer für grobes Verschulden (wegen unbewachten Abstellens des Transportgutes) rechtskräftig zur Zahlung eines Schadenersatzbetrags in Höhe von EUR 78.772,77 samt Zinsen und Kosten verurteilt.
Beiden nunmehr beklagten Parteien war im Verfahren 42 Cg 95/03s des Handelsgerichtes Wien der Streit verkündet worden.
Beide beklagte Parteien haben vor der Erhebung der gegenständlichen Klage gegen die klagende Partei negative Feststellungsklagen bei niederländischen Gerichten eingebracht.
Mit ihrer am 15. 4. 2004 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei von den beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand den Ersatz des Schadenersatzbetrages von EUR 78.772,77, der Kosten des Verfahrens 42 Cg 95/03s des Handelsgerichtes Wien in Höhe von EUR 25.147,16 sowie Verzugszinsen mit der Behauptung, die erstbeklagte Partei hafte für den eingetretenen Schaden als direkter Vertragspartner der klagenden Partei. Die zweitbeklagte Partei sei durch Übernahme des Transportgutes und des für die gesamte Transportstrecke ausgestellten Frachtbriefes ebenfalls Partner des Frachtvertrags geworden.
Neben der Bestreitung des geltend gemachten Anspruchs erhoben beide beklagten Parteien die Einrede, dass der Klage in Österreich die internationale Streitanhängigkeit entgegenstehe (Art 31 Abs 2 CMR). Mit ihren beim Distriktsgericht der Stadt Breda bzw bei der Rechtbank Roermond gegen die klagende Partei eingebrachten Klagen begehrten die beklagten Parteien die Feststellung, das sie nicht schadenersatzpflichtig für den Verlust des Transportgutes seien und in eventu, dass aufgrund des geringen Verschuldens maximal eine Haftung in Höhe der Beschränkungen der CMR bestehe. Die zweitbeklagte Partei bestritt die inländische Gerichtsbarkeit (im Sinne der internationalen Zuständigkeit) weiters mit der Begründung, dass sie lediglich mit einem Transport innerhalb der Niederlande beauftragt gewesen sei und nach den vereinbarten niederländischen Allgemeinen Transportbedingungen 1983 niederländisches Recht anzuwenden sei, nicht aber die CMR.Neben der Bestreitung des geltend gemachten Anspruchs erhoben beide beklagten Parteien die Einrede, dass der Klage in Österreich die internationale Streitanhängigkeit entgegenstehe (Artikel 31, Absatz 2, CMR). Mit ihren beim Distriktsgericht der Stadt Breda bzw bei der Rechtbank Roermond gegen die klagende Partei eingebrachten Klagen begehrten die beklagten Parteien die Feststellung, das sie nicht schadenersatzpflichtig für den Verlust des Transportgutes seien und in eventu, dass aufgrund des geringen Verschuldens maximal eine Haftung in Höhe der Beschränkungen der CMR bestehe. Die zweitbeklagte Partei bestritt die inländische Gerichtsbarkeit (im Sinne der internationalen Zuständigkeit) weiters mit der Begründung, dass sie lediglich mit einem Transport innerhalb der Niederlande beauftragt gewesen sei und nach den vereinbarten niederländischen Allgemeinen Transportbedingungen 1983 niederländisches Recht anzuwenden sei, nicht aber die CMR.
Das Erstgericht verwarf die von den beklagten Parteien erhobenen Prozesseinreden der internationalen Streitanhängigkeit und der fehlenden österreichischen Gerichtsbarkeit und erkannte in der Hauptsache im Sinne des Klagebegehrens zu Recht.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass auf den gegenständlichen Sachverhalt die Vorschriften der CMR anzuwenden seien, weil der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer CMR-Vertragsstaat sei. Zur Einrede der mangelnden österreichischen Gerichtsbarkeit sei auszuführen, dass die CMR-Frachtbriefe auf den gesamten Transport von den Niederlanden zum Empfänger in Wiener Neudorf bezogen seien und der Fahrer der zweitbeklagten Partei den Frachtbrief unterfertigt und samt Transportgut übernommen habe. Damit seien die Voraussetzungen des Art 34 CMR gegeben. Durch die Übernahme des Frachtguts und des ursprünglich ausgestellten Frachtbriefes für eine insgesamt grenzüberschreitende Beförderung gelten die Bestimmungen der CMR auch für einen Unterfrachtführer, dem lediglich der Transport über eine inländische Teilstrecke übertragen worden sei. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen (österreichischen) Gerichtes sei damit gegeben.In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass auf den gegenständlichen Sachverhalt die Vorschriften der CMR anzuwenden seien, weil der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer CMR-Vertragsstaat sei. Zur Einrede der mangelnden österreichischen Gerichtsbarkeit sei auszuführen, dass die CMR-Frachtbriefe auf den gesamten Transport von den Niederlanden zum Empfänger in Wiener Neudorf bezogen seien und der Fahrer der zweitbeklagten Partei den Frachtbrief unterfertigt und samt Transportgut übernommen habe. Damit seien die Voraussetzungen des Artikel 34, CMR gegeben. Durch die Übernahme des Frachtguts und des ursprünglich ausgestellten Frachtbriefes für eine insgesamt grenzüberschreitende Beförderung gelten die Bestimmungen der CMR auch für einen Unterfrachtführer, dem lediglich der Transport über eine inländische Teilstrecke übertragen worden sei. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen (österreichischen) Gerichtes sei damit gegeben.
Auch der Einwand der Streitanhängigkeit sei nicht berechtigt. Art 31 Abs 2 CMR gehe Art 27 EuGVVO als lex specialis vor. Zum Spannungsverhältnis einer negativen Feststellungsklage zu einer in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Leistungsklage zwischen identen Parteien habe bereits der deutsche BGH ausgeführt, dass die negative Feststellungsklage nicht geeignet sei, gegenüber einer vorliegenden Leistungsklage zugunsten der Beklagten die Einrede der anderweitigen Rechtsanhängigkeit nach Art 31 Abs 2 CMR zu begründen. Vielmehr sei der Leistungsklage der Vorrang einzuräumen.Auch der Einwand der Streitanhängigkeit sei nicht berechtigt. Artikel 31, Absatz 2, CMR gehe Artikel 27, EuGVVO als lex specialis vor. Zum Spannungsverhältnis einer negativen Feststellungsklage zu einer in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Leistungsklage zwischen identen Parteien habe bereits der deutsche BGH ausgeführt, dass die negative Feststellungsklage nicht geeignet sei, gegenüber einer vorliegenden Leistungsklage zugunsten der Beklagten die Einrede der anderweitigen Rechtsanhängigkeit nach Artikel 31, Absatz 2, CMR zu begründen. Vielmehr sei der Leistungsklage der Vorrang einzuräumen.
Über Berufung beider beklagter Parteien hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück.
Durch die Übernahme des Frachtgutes und des ursprünglich ausgestellten Frachtbriefes für eine insgesamt grenzüberschreitende Beförderung gelten die Bestimmungen der CMR auch für einen Unterfrachtführer, selbst wenn diesem lediglich der Transport über eine inländische Teilstrecke übertragen worden sei. Damit komme Art 31 Abs 1 und 2 CMR zur Anwendung, der zur Berechtigung der von den beiden beklagten Parteien erhobenen Einrede der Streitanhängigkeit führe. Wenn die Voraussetzungen von Art 31 Abs 2 CMR vorliegen, sei die Klage unzulässig.Durch die Übernahme des Frachtgutes und des ursprünglich ausgestellten Frachtbriefes für eine insgesamt grenzüberschreitende Beförderung gelten die Bestimmungen der CMR auch für einen Unterfrachtführer, selbst wenn diesem lediglich der Transport über eine inländische Teilstrecke übertragen worden sei. Damit komme Artikel 31, Absatz eins und 2 CMR zur Anwendung, der zur Berechtigung der von den beiden beklagten Parteien erhobenen Einrede der Streitanhängigkeit führe. Wenn die Voraussetzungen von Artikel 31, Absatz 2, CMR vorliegen, sei die Klage unzulässig.
Ob eine negative Feststellungsklage die Einrede der Rechtshängigkeit im Sinne des Art 31 Abs 2 CMR zu begründen vermöge, sei in der Lehre und (deutschen) Judikatur unterschiedlich beantwortet worden. Zum Teil werde der Standpunkt vertreten, dass Art 31 Abs 2 CMR einen materiellen Schutz des Schuldners vorsehe und die darin liegende Garantieregelung verlange, unter dem „Kläger" nur den materiell Anspruchsberechtigten zu verstehen. Eine Anerkennung einer prozessualen Manipulation des Schuldners (mit einer negativen Feststellungsklage) und eine rein formale prozessrechtliche Konstruktion würden gegen diese Grundsätze verstoßen. In diesem Sinne habe auch der BGH in einem Urteil vom 20. 1. 2003, I ZR 294/02 (TranspR 2004, 77), der Leistungsklage gegenüber einer negativen Feststellungsklage den Vorrang eingeräumt. Demgegenüber sei in der deutschen Lehre zutreffend dargelegt worden, dass mangels Schaffung eines besonderen Klägergerichtsstands der Grundsatz prozessualer Waffengleichheit verlange, auch ein legitimes Interesse eines potenziellen Verletzers anzuerkennen, Ansprüche abzuwehren, deren sich der potenziell Verletzte berühme. Auch in der österreichischen Lehre werde darauf verwiesen, dass es nicht von vornherein als Missbrauch anzusehen sei, wenn von einer zivilprozessual eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit wie der negativen Feststellungsklage Gebrauch gemacht werde.Ob eine negative Feststellungsklage die Einrede der Rechtshängigkeit im Sinne des Artikel 31, Absatz 2, CMR zu begründen vermöge, sei in der Lehre und (deutschen) Judikatur unterschiedlich beantwortet worden. Zum Teil werde der Standpunkt vertreten, dass Artikel 31, Absatz 2, CMR einen materiellen Schutz des Schuldners vorsehe und die darin liegende Garantieregelung verlange, unter dem „Kläger" nur den materiell Anspruchsberechtigten zu verstehen. Eine Anerkennung einer prozessualen Manipulation des Schuldners (mit einer negativen Feststellungsklage) und eine rein formale prozessrechtliche Konstruktion würden gegen diese Grundsätze verstoßen. In diesem Sinne habe auch der BGH in einem Urteil vom 20. 1. 2003, römisch eins ZR 294/02 (TranspR 2004, 77), der Leistungsklage gegenüber einer negativen Feststellungsklage den Vorrang eingeräumt. Demgegenüber sei in der deutschen Lehre zutreffend dargelegt worden, dass mangels Schaffung eines besonderen Klägergerichtsstands der Grundsatz prozessualer Waffengleichheit verlange, auch ein legitimes Interesse eines potenziellen Verletzers anzuerkennen, Ansprüche abzuwehren, deren sich der potenziell Verletzte berühme. Auch in der österreichischen Lehre werde darauf verwiesen, dass es nicht von vornherein als Missbrauch anzusehen sei, wenn von einer zivilprozessual eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit wie der negativen Feststellungsklage Gebrauch gemacht werde.
Im Ergebnis sei somit davon auszugehen, dass im Anwendungsbereich des Art 31 CMR durch eine frühere negative Feststellungsklage eine nachfolgende Leistungsklage vor einem anderen Gericht „gesperrt" sei. Dem Anspruchsteller stehe es frei, nach der jeweiligen lex fori eine auf Leistung gerichtete Widerklage vor dem Gericht, bei dem die negative Feststellungsklage anhängig sei, einzubringen. Ein solches (autonomes) Verständnis des Art 31 Abs 2 CMR stehe im Übrigen mit den Wertungen des EuGH zu (nun) Art 27 EuGVVO in Einklang. Die gemäß § 471 Z 6 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu fällende Entscheidung des Berufungsgerichtes sei auch dann anfechtbar, wenn man der Auffassung folge, die Parteien hätten nur die in das Urteil aufgenommene Entscheidung über die Prozesseinrede angefochten und dies habe mittels Rekurses zu erfolgen, zumal auch die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO insoweit vorlägen, als oberstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage fehle, inwieweit bei Anwendung des Art 31 Abs 2 CMR einer Leistungsklage gegenüber einer negativen Feststellungsklage der Vorrang einzuräumen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen.Im Ergebnis sei somit davon auszugehen, dass im Anwendungsbereich des Artikel 31, CMR durch eine frühere negative Feststellungsklage eine nachfolgende Leistungsklage vor einem anderen Gericht „gesperrt" sei. Dem Anspruchsteller stehe es frei, nach der jeweiligen lex fori eine auf Leistung gerichtete Widerklage vor dem Gericht, bei dem die negative Feststellungsklage anhängig sei, einzubringen. Ein solches (autonomes) Verständnis des Artikel 31, Absatz 2, CMR stehe im Übrigen mit den Wertungen des EuGH zu (nun) Artikel 27, EuGVVO in Einklang. Die gemäß Paragraph 471, Ziffer 6, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu fällende Entscheidung des Berufungsgerichtes sei auch dann anfechtbar, wenn man der Auffassung folge, die Parteien hätten nur die in das Urteil aufgenommene Entscheidung über die Prozesseinrede angefochten und dies habe mittels Rekurses zu erfolgen, zumal auch die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO insoweit vorlägen, als oberstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage fehle, inwieweit bei Anwendung des Artikel 31, Absatz 2, CMR einer Leistungsklage gegenüber einer negativen Feststellungsklage der Vorrang einzuräumen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die beklagten Parteien beantragen in ihren Rekursbeantwortungen jeweils, dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Im Hinblick auf
3.1. Der Wortlaut des Art 31, in dem zum einen in Z 1 neutral von der Wahl des „Klägers" („demandeur" bzw „plaintiff", nicht des „Gläubigers") „wegen aller Streitigkeiten" („pour tous litiges" bzw „in legal proceedings") die Rede ist und zum anderen in Z 2 von einer neuen „Klage wegen derselben Sache" („action pur la même cause" bzw „action ... on the same grounds"), spricht dafür, dass es prinzipiell der Kläger in der Hand hat, durch seine frühere Klage (und sei es eine Feststellungsklage) eine Rechtshängigkeitssperre für alle späteren Klagen aus demselben Sachverhalt zu erzielen.3.1. Der Wortlaut des Artikel 31,, in dem zum einen in Ziffer eins, neutral von der Wahl des „Klägers" („demandeur" bzw „plaintiff", nicht des „Gläubigers") „wegen aller Streitigkeiten" („pour tous litiges" bzw „in legal proceedings") die Rede ist und zum anderen in Ziffer 2, von einer neuen „Klage wegen derselben Sache" („action pur la même cause" bzw „action ... on the same grounds"), spricht dafür, dass es prinzipiell der Kläger in der Hand hat, durch seine frühere Klage (und sei es eine Feststellungsklage) eine Rechtshängigkeitssperre für alle späteren Klagen aus demselben Sachverhalt zu erzielen.
3.2. Ein weiteres (wenn auch keineswegs zwingendes) Argument für ein solches Verständnis liegt in der subsidiären Anwendbarkeit der EuGVVO und der zu erwartenden Vollstreckung von Entscheidungen unter dem EuGVVO-Regime. Beide Aspekte legen für die Beurteilung der Streitanhängigkeit die Heranziehung der EuGH-Judikatur zu dem den entsprechenden EuGVÜ-Bestimmungen (Art 21; nunmehr Art 27 EuGVVO) zugrunde liegenden Streitgegenstandsbegriff nahe. Im Vergleich zum nationalen Recht geht der EuGH in autonomer Auslegung des Art 21 EuGVÜ von einem weiten Begriff des Streitgegenstands aus, um die in Art 34 Z 3 EuGVVO geregelte Situation unvereinbarer Einscheidungen zu verhindern (Burgstaller/Neumayr aaO Art 27 EuGVO Rz 7 mwN). Der daraus resultierende mögliche Vorrang auch einer negativen Feststellungsklage vor einer Leistungsklage wurde vom EuGH konsequenterweise sogar für den Fall einer auf das zweitangerufene Gericht lautenden Gerichtsstandsvereinbarung vertreten (EuGH 9. 12. 2003, Rs C-116/02, Gasser / Misat, Slg 2003, I-14693 = wbl 2004, 83 = IPRax 2004, 243 [Grothe 205; Schilling 294]).3.2. Ein weiteres (wenn auch keineswegs zwingendes) Argument für ein solches Verständnis liegt in der subsidiären Anwendbarkeit der EuGVVO und der zu erwartenden Vollstreckung von Entscheidungen unter dem EuGVVO-Regime. Beide Aspekte legen für die Beurteilung der Streitanhängigkeit die Heranziehung der EuGH-Judikatur zu dem den entsprechenden EuGVÜ-Bestimmungen (Artikel 21 ;, nunmehr Artikel 27, EuGVVO) zugrunde liegenden Streitgegenstandsbegriff nahe. Im Vergleich zum nationalen Recht geht der EuGH in autonomer Auslegung des Artikel 21, EuGVÜ von einem weiten Begriff des Streitgegenstands aus, um die in Artikel 34, Ziffer 3, EuGVVO geregelte Situation unvereinbarer Einscheidungen zu verhindern (Burgstaller/Neumayr aaO Artikel 27, EuGVO Rz 7 mwN). Der daraus resultierende mögliche Vorrang auch einer negativen Feststellungsklage vor einer Leistungsklage wurde vom EuGH konsequenterweise sogar für den Fall einer auf das zweitangerufene Gericht lautenden Gerichtsstandsvereinbarung vertreten (EuGH 9. 12. 2003, Rs C-116/02, Gasser / Misat, Slg 2003, I-14693 = wbl 2004, 83 = IPRax 2004, 243 [Grothe 205; Schilling 294]).
3.3. Es ist aber nicht zu übersehen, dass die in den CMR-Vertragsstaaten bestehenden Vorstellungen über den Begriff der Anhängigkeit voneinander abweichen (Demuth in Thume, CMR [1995] Art 31 Rz 53; Fremuth/Thume, Transportrecht [2000] Art 31 CMR Rz 17). Treffend weist Rüfner in der Anmerkung zum Urteil des englischen Court of Appeal in Sachen Merzario v. Leitner (Lis Alibi Pendens under the CMR, LMCLQ 2001, 460 [462]) darauf hin, dass das Akzeptieren einer durch eine negative Feststellungsklage ausgelöste Rechtshängigkeitssperre einer solchen Klage eine Wirkung beimisst, die sie in den kontinentaleuropäischen Jurisdiktionen, aus denen sie ursprünglich stammt, gar nicht hat. So wird im österreichischen - ebenso wie im deutschen und im schweizer - Zivilprozessrecht mangels Identität des Begehrens keine Identität zwischen einer Feststellungsklage und einer nachfolgenden Leistungsklage angenommen (siehe beispielsweise Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 §§ 232 f ZPO Rz 10; Rosenberg/Schwab/Goltwald, Zivilprozessrecht16 (2004) § 97 Rz 23; BGE 105 II 229 [233]).3.3. Es ist aber nicht zu übersehen, dass die in den CMR-Vertragsstaaten bestehenden Vorstellungen über den Begriff der Anhängigkeit voneinander abweichen (Demuth in Thume, CMR [1995] Artikel 31, Rz 53; Fremuth/Thume, Transportrecht [2000] Artikel 31, CMR Rz 17). Treffend weist Rüfner in der Anmerkung zum Urteil des englischen Court of Appeal in Sachen Merzario v. Leitner (Lis Alibi Pendens under the CMR, LMCLQ 2001, 460 [462]) darauf hin, dass das Akzeptieren einer durch eine negative Feststellungsklage ausgelöste Rechtshängigkeitssperre einer solchen Klage eine Wirkung beimisst, die sie in den kontinentaleuropäischen Jurisdiktionen, aus denen sie ursprünglich stammt, gar nicht hat. So wird im österreichischen - ebenso wie im deutschen und im schweizer - Zivilprozessrecht mangels Identität des Begehrens keine Identität zwischen einer Feststellungsklage und einer nachfolgenden Leistungsklage angenommen (siehe beispielsweise Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 Paragraphen 232, f ZPO Rz 10; Rosenberg/Schwab/Goltwald, Zivilprozessrecht16 (2004) Paragraph 97, Rz 23; BGE 105 römisch II 229 [233]).
3.4. Die internationale Rechtsprechung und Literatur zur Frage, ob durch eine negative Feststellungsklage die Rechtshängigkeitssperre nach Art 31 Z 2 CMR ausgelöst wird, ist gespalten (siehe etwa die Angaben bei Koller, Transportrecht5 Art 31 CMR Rz 8). Vor allem gilt dies für Deutschland (eingehend zur Entwicklung Haak/Hoeks, Intermodal transport under unimodal arrangements, TranspR 2005, 89 [98 ff]). Der BGH hat in den beiden Entscheidungen vom 20. 11. 2004, I ZR 294/02 (TranspR 2004, 77), und I ZR 102/02 (TranspR 2004, 74), die Ansicht vertreten, dass sich die zu Art 21 EuGVÜ ergangene Rechtsprechung des EuGH und des BGH nicht auf die CMR übertragen lasse; im Anwendungsbereich der CMR sei vielmehr von einem Vorrang der Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage auszugehen (ebenso Herber, TranspR 2003, 19 [20 f]). Dieser Standpunkt hat im deutschen Schrifttum teilweise Zustimmung (siehe etwa Rauscher, Keine Sabotage der CMR-Zuständigkeit im Konflikt von EG-Zuständigkeit und CMR, LMK 2004, 75; Mankowski in Rauscher, EuZPR Art 71 Brüssel I-VO Rz 16; Mankowski, Entwicklungen im Internationalen Privat- und Prozessrecht 2003/2004, RIW 2004, 481 [497]), aber auch beachtenswerte Kritik hervorgerufen (zB Otte, Zur Einrede der Rechtshängigkeit bei negativer Feststellungsklage, TranspR 2004, 347; siehe auch die Zusammenfassung der Entscheidung I ZR 102/02 durch Th. Simons, EuLF 2004, 127 f). In der österreichischen Literatur hat Csoklich (aaO, RdW 2003, 189) darauf hingewiesen, dass der in Art 31 Abs 2 CMR verwendete Begriff „in derselben Sache" weit zu verstehen ist.3.4. Die internationale Rechtsprechung und Literatur zur Frage, ob durch eine negative Feststellungsklage die Rechtshängigkeitssperre nach Artikel 31, Ziffer 2, CMR ausgelöst wird, ist gespalten (siehe etwa die Angaben bei Koller, Transportrecht5 Artikel 31, CMR Rz 8). Vor allem gilt dies für Deutschland (eingehend zur Entwicklung Haak/Hoeks, Intermodal transport under unimodal arrangements, TranspR 2005, 89 [98 ff]). Der BGH hat in den beiden Entscheidungen vom 20. 11. 2004, römisch eins ZR 294/02 (TranspR 2004, 77), und römisch eins ZR 102/02 (TranspR 2004, 74), die Ansicht vertreten, dass sich die zu Artikel 21, EuGVÜ ergangene Rechtsprechung des EuGH und des BGH nicht auf die CMR übertragen lasse; im Anwendungsbereich der CMR sei vielmehr von einem Vorrang der Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage auszugehen (ebenso Herber, TranspR 2003, 19 [20 f]). Dieser Standpunkt hat im deutschen Schrifttum teilweise Zustimmung (siehe etwa Rauscher, Keine Sabotage der CMR-Zuständigkeit im Konflikt von EG-Zuständigkeit und CMR, LMK 2004, 75; Mankowski in Rauscher, EuZPR Artikel 71, Brüssel I-VO Rz 16; Mankowski, Entwicklungen im Internationalen Privat- und Prozessrecht 2003/2004, RIW 2004, 481 [497]), aber auch beachtenswerte Kritik hervorgerufen (zB Otte, Zur Einrede der Rechtshängigkeit bei negativer Feststellungsklage, TranspR 2004, 347; siehe auch die Zusammenfassung der Entscheidung römisch eins ZR 102/02 durch Th. Simons, EuLF 2004, 127 f). In der österreichischen Literatur hat Csoklich (aaO, RdW 2003, 189) darauf hingewiesen, dass der in Artikel 31, Absatz 2, CMR verwendete Begriff „in derselben Sache" weit zu verstehen ist.
3.5. Unter teleologischen Gesichtspunkten spricht gegen den Standpunkt des BGH vor allem, dass die in Art 34 Z 3 EuGVVO angesprochene und tunlichst (und möglichst früh) zu vermeidende Situation einer Unvereinbarkeit von Entscheidungen im Anerkennungs- und Vollstreckungsstadium, die sogar nach der EuVTVO einen Grund für die Verweigerung der Vollstreckung darstellt (Art 21 Abs 1 EuVTVO), auch dann auftreten kann, wenn die Zuständigkeit im Ausgangsverfahren auf einen von der CMR und nicht der EuGVVO gewährten Gerichtsstand zurückgeht. Auch solche Entscheidungen sind nach den Regeln der EuGVVO anzuerkennen und zu vollstrecken (anstatt vieler Burgstaller/Neumayr aaO Art 32 EuGVO Rz 3). Wie Art 21 EuGVÜ (Art 27 EuGVVO) folgt auch Art 31 Abs 2 CMR dem Ziel, das Auftauchen unvereinbarer Entscheidungen aus verschiedenen Vertragsstaaten zu verhindern (Basedow in MünchKomm [2000] Art 31 CMR Rz 13). Auch wenn nach nationalem Verständnis eine Entscheidung über eine negative Feststellungsklage und eine Leistungsklage nicht unvereinbar sein müssen, muss doch beachtet werden, dass bei Anwendung der Regeln der EuGVVO bzw der EuVTVO im Vollstreckungsstadium die Unvereinbarkeit anders gesehen wird.3.5. Unter teleologischen Gesichtspunkten spricht gegen den Standpunkt des BGH vor allem, dass die in Artikel 34, Ziffer 3, EuGVVO angesprochene und tunlichst (und möglichst früh) zu vermeidende Situation einer Unvereinbarkeit von Entscheidungen im Anerkennungs- und Vollstreckungsstadium, die sogar nach der EuVTVO einen Grund für die Verweigerung der Vollstreckung darstellt (Artikel 21, Absatz eins, EuVTVO), auch dann auftreten kann, wenn die Zuständigkeit im Ausgangsverfahren auf einen von der CMR und nicht der EuGVVO gewährten Gerichtsstand zurückgeht. Auch solche Entscheidungen sind nach den Regeln der EuGVVO anzuerkennen und zu vollstrecken (anstatt vieler Burgstaller/Neumayr aaO Artikel 32, EuGVO Rz 3). Wie Artikel 21, EuGVÜ (Artikel 27, EuGVVO) folgt auch Artikel 31, Absatz 2, CMR dem Ziel, das Auftauchen unvereinbarer Entscheidungen aus verschiedenen Vertragsstaaten zu verhindern (Basedow in MünchKomm [2000] Artikel 31, CMR Rz 13). Auch wenn nach nationalem Verständnis eine Entscheidung über eine negative Feststellungsklage und eine Leistungsklage nicht unvereinbar sein müssen, muss doch beachtet werden, dass bei Anwendung der Regeln der EuGVVO bzw der EuVTVO im Vollstreckungsstadium die Unvereinbarkeit anders gesehen wird.
4. Trotz der „misslichen" Konsequenzen (Koller, Transportrecht5 Art 31 CMR Rz 8; Otte aaO TranspR 2004, 350) vermag sich der Oberste Gerichtshof im Sinne dieser Ausführungen nicht der Ansicht des BGH anzuschließen. Auch wenn im Geltungsbereich des Art 31 CMR nicht auf die EuGVVO-Regelungen zurückgegriffen werden kann, ist davon auszugehen, dass die frühere negative Feststellungsklage im Verhältnis zur entsprechenden Leistungsklage, die später anhängig gemacht wird, Streitanhängigkeit bewirkt (ebenso Csoklich aaO, RdW 2003, 189).4. Trotz der „misslichen" Konsequenzen (Koller, Transportrecht5 Artikel 31, CMR Rz 8; Otte aaO TranspR 2004, 350) vermag sich der Oberste Gerichtshof im Sinne dieser Ausführungen nicht der Ansicht des BGH anzuschließen. Auch wenn im Geltungsbereich des Artikel 31, CMR nicht auf die EuGVVO-Regelungen zurückgegriffen werden kann, ist davon auszugehen, dass die frühere negative Feststellungsklage im Verhältnis zur entsprechenden Leistungsklage, die später anhängig gemacht wird, Streitanhängigkeit bewirkt (ebenso Csoklich aaO, RdW 2003, 189).
Somit erweist sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Somit erweist sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E8016410Ob147.05ySchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖJZ-LSK 2006/141 = EvBl 2006/101 S 543 - EvBl 2006,543 = ZfRV-LS2006/14 = Cizek/Lederer, RdW 2006/445 S 489 - Cizek/Lederer, RdW2006,489 = SZ 2006/24 = Platte, ecolex 2008,123 = HS 37.327XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00147.05Y.0217.000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009