TE OGH 2006/2/17 10Ob142/05p

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Veröffentlicht am 17.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Grubeck und Mag. Christoph Danner, Rechtsanwälte in Schärding, gegen die beklagte Partei C*****-Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 5.295,48 s.A., über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 19. September 2005, GZ 18 R 180/05g-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 29. Juni 2005, GZ 4 C 760/03y-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 5.295,48 samt 4 % Zinsen ab 1. März 2003 zu bezahlen und die Verfahrenskosten zu ersetzen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.559,35 (darin EUR 355,89 Umsatzsteuer und EUR 424 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit EUR 1.131,88 (darin EUR 117,98 Umsatzsteuer und EUR 424 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 929,74 (darin EUR 66,62 Umsatzsteuer und EUR 530 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Aufgrund eines Frachtvertrages mit der C***** GmbH übernahm die klagende Partei als Frachtführerin den Transport eines Containers von Wien nach Wiener Neudorf zur beklagten Partei als Empfängerin. Der Transport wurde am 24. 10. 2002 von Andreas G*****, einem Mitarbeiter der Klägerin durchgeführt. Andreas G***** lenkte eine Zugmaschine der klagenden Partei; der Auflieger, auf dem sich der transportierte Container, der auf dem Gelände der beklagten Partei abgeladen werden sollte, befand, stand im Eigentum der Firma S***** B.V. Der Auflieger verfügt über ein Schiebeverdeck, bei dem sowohl die Plane als auch das Verdeckgestänge in Richtung Zugmaschine verschoben werden kann.

Nachdem der LKW das Gelände der beklagten Partei erreicht hatte, wurde er im hinteren Teil der Liegenschaft von einem Mitarbeiter der beklagten Partei, dem Staplerfahrer Slavko I*****, eingewiesen. Andreas G***** stieg aus dem Lkw aus, löste die Zollschnur und öffnete die hintere Bordwand. Darauf begann I***** unaufgefordert, mit einem Stapler den Container von hinten aus dem Lkw herauszuziehen. Er wies G***** an zu kontrollieren, ob der Container im Bodenbereich des Aufliegers streifte und setzte den Entladevorgang fort. Zu diesem Zweck hob er den Container leicht an und zog ihn nach hinten aus dem Lkw heraus. Er wartete dabei nicht ab, dass das Verdeck in Richtung Zugmaschine nach vorne geschoben wurde, weil er davon ausging, dass es sich bei dem Verdeck um ein solches handle, das aufgerollt und dessen Gestänge demontiert werden müsse. Er nahm an, dass ein Entladevorgang ohne Demontage des Verdecks rascher zu erledigen sei. Da zwischen der Oberkante des Containers und dem Verdeck nur ein Spielraum von wenigen Zentimetern vorhanden war, streifte der Container im Zuge des Herausziehens das Verdeck und beschädigte es im Bereich des Gestänges sowie der Plane. Andreas G*****, der von I***** angewiesen war, während des Herausziehens den Bodenbereich zu kontrollieren, stellte die Beschädigung erst fest, als der Entladevorgang abgeschlossen war. Slavko I***** wusste, dass ein solcher Entladevorgang ohne Verschieben des Verdecks gefährlich war und es leicht zu einer Beschädigung des Verdecks kommen konnte. Trotzdem nahm er den Entladevorgang in Angriff, um Zeit zu sparen.

Andreas G*****, der damals das erste Mal einen Container transportierte, war über diese Art des Entladens überrascht, forderte Slavko I***** aber nicht auf, mit dem Entladevorgang so lange zuzuwarten, bis das Verdeck nach vorne geschoben war, dies deshalb, weil er annahm, es handle sich bei der von I***** gewählten um eine übliche Art des Entladens eines Containers.

Durch die Beschädigung des Verdecks entstand ein Reparaturaufwand von EUR 4.751,98. Da das Fahrzeug während der Reparatur einen Tag nicht eingesetzt werden konnte, erlitt die Firma S***** B.V. einen Verdienstentgang in Höhe von EUR 220 netto. Für ein vor Klagseinbringung eingeholtes Sachverständigengutachten wendete die klagende Partei EUR 263,50 auf. Weiters hatte die klagende Partei im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung einen Spesenaufwand von EUR 60. Die Firma S***** B.V. hat ihre Schadenersatzansprüche aus dem Schadensfall an die klagende Partei abgetreten, die die Abtretung angenommen hat.

Die Übernahme der Fracht wurde von der beklagten Partei auf dem Frachtbrief bestätigt. Die beklagte Partei bewahrt Container (so wie den klagsgegenständlichen) in dem Containerdepot auf ihrer Liegenschaft in Wiener Neudorf auf.

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den der Höhe nach unstrittigen Betrag von EUR 5.295,48 s.A. mit der Behauptung, dass es sich bei dem vorliegenden Frachtvertrag um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handle. Mit der Ankunft des Gutes werde der Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen den Frachtführer geltend zu machen, insbesondere die Übergabe des Frachtbriefes und die Auslieferung des Gutes zu verlangen. Dies bedeute, dass zwischen den Streitteilen eine vertragliche Beziehung bestanden habe. Die beklagte Partei, deren Mitarbeiter Slavko I***** in ihrem Auftrag bei der Abladung des Gutes tätig geworden sei, hafte für den eingetretenen Schaden gemäß § 1313a ABGB. Die Firma S***** B.V. Transportgesellschaft habe die Forderung der klagenden Partei abgetreten. Bei der Firma S***** B.V. Transportgesellschaft handle es sich um eine Tochterfirma der klagenden Partei; diese wiederum wickle sämtliche Schadensfälle innerhalb der Firmengruppe zentral ab. Im Unfallszeitpunkt sei der Auflieger von einem Zugfahrzeug der klagenden Partei gezogen worden.Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den der Höhe nach unstrittigen Betrag von EUR 5.295,48 s.A. mit der Behauptung, dass es sich bei dem vorliegenden Frachtvertrag um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handle. Mit der Ankunft des Gutes werde der Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen den Frachtführer geltend zu machen, insbesondere die Übergabe des Frachtbriefes und die Auslieferung des Gutes zu verlangen. Dies bedeute, dass zwischen den Streitteilen eine vertragliche Beziehung bestanden habe. Die beklagte Partei, deren Mitarbeiter Slavko I***** in ihrem Auftrag bei der Abladung des Gutes tätig geworden sei, hafte für den eingetretenen Schaden gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. Die Firma S***** B.V. Transportgesellschaft habe die Forderung der klagenden Partei abgetreten. Bei der Firma S***** B.V. Transportgesellschaft handle es sich um eine Tochterfirma der klagenden Partei; diese wiederum wickle sämtliche Schadensfälle innerhalb der Firmengruppe zentral ab. Im Unfallszeitpunkt sei der Auflieger von einem Zugfahrzeug der klagenden Partei gezogen worden.

Die beklagte Partei wendet ein, dass aus dem Vorbringen der klagenden Partei gar nicht hervorgehe, dass sie Eigentümerin des beschädigten Aufliegers gewesen sei. Im Übrigen handle es sich bei der beklagten Partei „um eine Spedition", weshalb auf den vorliegenden Fall - wenn die klagende Partei ein Vertragsverhältnis zu ihr behaupte - die AÖSp anzuwenden seien, die einen primären Handelsbrauch darstellten bzw als stillschweigend vereinbarter Vertragsinhalt anzusehen seien, weil die klagende Partei als Frachtführerin und Kaufmann von ihrem Bestehen Kenntnis gehabt habe bzw haben hätte müssen. Gemäß § 54a Z 3 AÖSp hafte der Spediteur pro Schadensfall mit maximal EUR 2.180,19; überdies verjähre nach § 64 AÖSp jeder Anspruch gegen den Spediteur innerhalb von sechs Monaten.Die beklagte Partei wendet ein, dass aus dem Vorbringen der klagenden Partei gar nicht hervorgehe, dass sie Eigentümerin des beschädigten Aufliegers gewesen sei. Im Übrigen handle es sich bei der beklagten Partei „um eine Spedition", weshalb auf den vorliegenden Fall - wenn die klagende Partei ein Vertragsverhältnis zu ihr behaupte - die AÖSp anzuwenden seien, die einen primären Handelsbrauch darstellten bzw als stillschweigend vereinbarter Vertragsinhalt anzusehen seien, weil die klagende Partei als Frachtführerin und Kaufmann von ihrem Bestehen Kenntnis gehabt habe bzw haben hätte müssen. Gemäß Paragraph 54 a, Ziffer 3, AÖSp hafte der Spediteur pro Schadensfall mit maximal EUR 2.180,19; überdies verjähre nach Paragraph 64, AÖSp jeder Anspruch gegen den Spediteur innerhalb von sechs Monaten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Beim Frachtvertrag handle es sich nach herrschender Auffassung um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten des Empfängers. Der begünstigte Dritte sei zwar nicht Vertragspartner des Frachtführers, aber gemäß § 435 HGB nach Ankunft des Gutes am Ort der Ablieferung berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, ohne Unterschied, ob er hiebei im eigenen oder im fremden Interesse handle. Weise der Empfänger die Ware nicht zurück, müsse er gegenüber dem Frachtführer die Schutzpflichten wahrnehmen. Im vorliegenden Fall habe sich die Beklagte bei Ausübung ihrer Rechte gegenüber dem Frachtführer einer Hilfsperson bedient, nämlich ihres Mitarbeiters Slavko I*****, der in Ausübung der Rechte der beklagten Partei der klagenden Partei einen Schaden zugefügt habe. Das Verhalten des Gehilfen sei der beklagten Partei daher gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen. Nach den Feststellungen habe I***** um die Gefahr einer Beschädigung des Verdecks aufgrund des knappen Spielraums gewusst, es jedoch unterlassen, das Entfernen der Plane sowie des Gestells abzuwarten. Auf die Haftungsbeschränkungen der AÖSp könne sich die Beklagte nicht berufen, weil deren Anwendbarkeit voraussetze, dass zwischen jenen Personen, auf die sie angewendet werden sollen, überhaupt ein Vertragsverhältnis bestehe. Auf bloß vertragsähnliche Verhältnisse (wie zwischen Spediteur und Empfänger, der nicht zugleich Auftraggeber sei) fänden die AÖSp keine Anwendung. Die beklagte Partei sei lediglich begünstigter Dritter und nicht unmittelbarer Vertragspartner der klagenden Partei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Beim Frachtvertrag handle es sich nach herrschender Auffassung um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten des Empfängers. Der begünstigte Dritte sei zwar nicht Vertragspartner des Frachtführers, aber gemäß Paragraph 435, HGB nach Ankunft des Gutes am Ort der Ablieferung berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, ohne Unterschied, ob er hiebei im eigenen oder im fremden Interesse handle. Weise der Empfänger die Ware nicht zurück, müsse er gegenüber dem Frachtführer die Schutzpflichten wahrnehmen. Im vorliegenden Fall habe sich die Beklagte bei Ausübung ihrer Rechte gegenüber dem Frachtführer einer Hilfsperson bedient, nämlich ihres Mitarbeiters Slavko I*****, der in Ausübung der Rechte der beklagten Partei der klagenden Partei einen Schaden zugefügt habe. Das Verhalten des Gehilfen sei der beklagten Partei daher gemäß Paragraph 1313 a, ABGB zuzurechnen. Nach den Feststellungen habe I***** um die Gefahr einer Beschädigung des Verdecks aufgrund des knappen Spielraums gewusst, es jedoch unterlassen, das Entfernen der Plane sowie des Gestells abzuwarten. Auf die Haftungsbeschränkungen der AÖSp könne sich die Beklagte nicht berufen, weil deren Anwendbarkeit voraussetze, dass zwischen jenen Personen, auf die sie angewendet werden sollen, überhaupt ein Vertragsverhältnis bestehe. Auf bloß vertragsähnliche Verhältnisse (wie zwischen Spediteur und Empfänger, der nicht zugleich Auftraggeber sei) fänden die AÖSp keine Anwendung. Die beklagte Partei sei lediglich begünstigter Dritter und nicht unmittelbarer Vertragspartner der klagenden Partei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Die beklagte Partei bestreite nicht mehr, dass sie für Slavko I***** gemäß § 1313a ABGB einzustehen habe, sondern stelle sich auf den Standpunkt, dass zwischen der beklagten Partei und der S***** B.V. keinerlei Geschäftsbeziehung bestehe, weshalb dieser auch keine Ansprüche gegen die beklagte Partei zustünden; im Verhältnis zur S***** B.V. sei I***** nicht als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei anzusehen. Gehe man mit dem Erstgericht davon aus, dass der aus einem Frachtvertrag begünstigte Dritte (Empfänger), der die Leistung nicht zurückweise, gegenüber dem Frachtführer Schutzpflichten wahrzunehmen habe und damit für die Beschädigung an Sachen des Frachtführers anlässlich des von seinem (= des Empfängers) Gehilfen vorgenommenen Entladevorgangs nach § 1313a ABGB hafte, komme eine solche Haftung auch dann zum Tragen, wenn hiebei nicht eine Sache des Frachtführers selbst, sondern diejenige eines Dritten beschädigt werde, zumal es keineswegs unüblich sei, dass - so wie im vorliegenden Fall - bei Erfüllung von Transportaufträgen etwa bloß die Zugmaschine im Eigentum des Frachtführers, der Auflieger aber im Eigentum einer anderen Person stehe. Die den Empfänger primär gegenüber dem Frachtführer treffenden Schutzpflichten umfassten auch die Verpflichtung, Sachen eines Dritten, die zur Erfüllung des Frachtvertrages verwendet werden (im vorliegenden Fall den Auflieger der S***** B.V.) nicht zu beschädigen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Die beklagte Partei bestreite nicht mehr, dass sie für Slavko I***** gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen habe, sondern stelle sich auf den Standpunkt, dass zwischen der beklagten Partei und der S***** B.V. keinerlei Geschäftsbeziehung bestehe, weshalb dieser auch keine Ansprüche gegen die beklagte Partei zustünden; im Verhältnis zur S***** B.V. sei I***** nicht als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei anzusehen. Gehe man mit dem Erstgericht davon aus, dass der aus einem Frachtvertrag begünstigte Dritte (Empfänger), der die Leistung nicht zurückweise, gegenüber dem Frachtführer Schutzpflichten wahrzunehmen habe und damit für die Beschädigung an Sachen des Frachtführers anlässlich des von seinem (= des Empfängers) Gehilfen vorgenommenen Entladevorgangs nach Paragraph 1313 a, ABGB hafte, komme eine solche Haftung auch dann zum Tragen, wenn hiebei nicht eine Sache des Frachtführers selbst, sondern diejenige eines Dritten beschädigt werde, zumal es keineswegs unüblich sei, dass - so wie im vorliegenden Fall - bei Erfüllung von Transportaufträgen etwa bloß die Zugmaschine im Eigentum des Frachtführers, der Auflieger aber im Eigentum einer anderen Person stehe. Die den Empfänger primär gegenüber dem Frachtführer treffenden Schutzpflichten umfassten auch die Verpflichtung, Sachen eines Dritten, die zur Erfüllung des Frachtvertrages verwendet werden (im vorliegenden Fall den Auflieger der S***** B.V.) nicht zu beschädigen.

Ein Mitverschuldenseinwand sei erst in der Berufung erhoben worden und daher als unzulässige Neuerung anzusehen. Davon abgesehen sei Slavko I***** die Gefährlichkeit seiner Vorgangsweise bekannt gewesen, sodass überhaupt fraglich sei, ob ein Hinweis des Andreas G*****, mit dem Entladevorgang bis zum Verschieben des Verdecks zuzuwarten, den Schaden verhindert hätte.

Bei ihren Ausführungen zur Anwendbarkeit der AÖSp übersehe die beklagte Partei, dass selbst bei grundsätzlicher Anwendbarkeit der AÖSp diejenigen Bestimmungen, auf die sie sich berufe, bloß auf Güterschäden (Verlust oder Beschädigung des Speditionsgutes) Anwendung fänden.

Die ordentliche Revision sei zulässig, da es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob der Empfänger eines Frachtgutes nach § 1313a ABGB hafte, wenn sein Mitarbeiter beim Abladevorgang einen nicht im Eigentum des Frachtführers, sondern eines Dritten stehenden Auflieger beschädige.Die ordentliche Revision sei zulässig, da es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob der Empfänger eines Frachtgutes nach Paragraph 1313 a, ABGB hafte, wenn sein Mitarbeiter beim Abladevorgang einen nicht im Eigentum des Frachtführers, sondern eines Dritten stehenden Auflieger beschädige.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

Auf die Frage, ob hinsichtlich der geltend gemachten Schadensabwicklungsspesen und der Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten der Rechtsweg zulässig ist, ist nicht weiter einzugehen, weil diese Fragen von den Vorinstanzen bejaht wurden (vgl 4 Ob 2314/96i).Auf die Frage, ob hinsichtlich der geltend gemachten Schadensabwicklungsspesen und der Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten der Rechtsweg zulässig ist, ist nicht weiter einzugehen, weil diese Fragen von den Vorinstanzen bejaht wurden vergleiche 4 Ob 2314/96i).

Der Fall, dass ein Fahrzeug des Frachtführers durch eine Hilfsperson des Empfängers beim Entladen geschädigt wird, ist im Frachtrecht nicht unmittelbar geregelt und nach allgemeinen bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu lösen. Gleiches gilt erst recht für den - hier gegebenen - Fall, dass das beschädigte Transportmittel im Eigentum eines Dritten steht. Diese Situation, in der der wirtschaftliche Schaden nicht bei einem der am Vertrag Beteiligten eintritt, sondern bei einem Dritten, ist im Transportgeschäft durch die häufige Beteiligung mehrerer Personen nicht unüblich (siehe etwa 4 Ob 2336/96z = SZ 69/266) und wird teilweise über die Drittschadensliquidation infolge Schadensverlagerung gelöst: Wenn den Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, ausnahmsweise aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Risikotragungsregelung wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, wird der Schädiger durch eine solche bloße Schadensüberwälzung nicht befreit (1 Ob 2201/96z = SZ 70/84; RIS-Justiz RS0022612). Dahinter steht der Gedanke, dass der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß wegen des besonderen Rechtsverhältnisses, das atypischerweise zum Schadenseintritt bei einem an sich nicht ersatzberechtigten Dritten führt, von seiner Ersatzpflicht entlastet werden soll (2 Ob 162/97f = RdW 1999, 525), etwa weil zwar der Eigentümer in seinem absoluten Recht verletzt wird, doch keinen Schaden hat, und der wirtschaftlich an seinem Vermögen Geschädigte nicht in einem absoluten Recht verletzt wird (8 Ob 287/01s = ZVR 2003/24; Reischauer in Rummel, ABGB² § 1295 Rz 27). In den „Obhutsfällen" (zB Beschädigung einer verliehenen Sache beim Entleiher) kann der Schaden im Vermögen einer Person eintreten, der gegenüber sich der Verwahrer bzw Entlehner nicht zur Sorgfalt verpflichtet hat, speziell, wenn der Verleiher nicht Eigentümer ist. Auch hier soll der Mangel einer Vertragsbeziehung zum Eigentümer nicht dazu führen, dass der verantwortliche Schädiger von seiner Schadenersatzpflicht aus dem Vertrag befreit wird. Dem Vertragspartner wird daher die Schadensliquidation im Drittinteresse gestattet, zumal anzunehmen ist, dass der Verleiher ohnehin dem Eigentümer gegenüber verantwortlich ist und damit selbst einen Schaden erleidet (1 Ob 610/87 = SZ 60/157).Der Fall, dass ein Fahrzeug des Frachtführers durch eine Hilfsperson des Empfängers beim Entladen geschädigt wird, ist im Frachtrecht nicht unmittelbar geregelt und nach allgemeinen bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu lösen. Gleiches gilt erst recht für den - hier gegebenen - Fall, dass das beschädigte Transportmittel im Eigentum eines Dritten steht. Diese Situation, in der der wirtschaftliche Schaden nicht bei einem der am Vertrag Beteiligten eintritt, sondern bei einem Dritten, ist im Transportgeschäft durch die häufige Beteiligung mehrerer Personen nicht unüblich (siehe etwa 4 Ob 2336/96z = SZ 69/266) und wird teilweise über die Drittschadensliquidation infolge Schadensverlagerung gelöst: Wenn den Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, ausnahmsweise aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Risikotragungsregelung wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, wird der Schädiger durch eine solche bloße Schadensüberwälzung nicht befreit (1 Ob 2201/96z = SZ 70/84; RIS-Justiz RS0022612). Dahinter steht der Gedanke, dass der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß wegen des besonderen Rechtsverhältnisses, das atypischerweise zum Schadenseintritt bei einem an sich nicht ersatzberechtigten Dritten führt, von seiner Ersatzpflicht entlastet werden soll (2 Ob 162/97f = RdW 1999, 525), etwa weil zwar der Eigentümer in seinem absoluten Recht verletzt wird, doch keinen Schaden hat, und der wirtschaftlich an seinem Vermögen Geschädigte nicht in einem absoluten Recht verletzt wird (8 Ob 287/01s = ZVR 2003/24; Reischauer in Rummel, ABGB² Paragraph 1295, Rz 27). In den „Obhutsfällen" (zB Beschädigung einer verliehenen Sache beim Entleiher) kann der Schaden im Vermögen einer Person eintreten, der gegenüber sich der Verwahrer bzw Entlehner nicht zur Sorgfalt verpflichtet hat, speziell, wenn der Verleiher nicht Eigentümer ist. Auch hier soll der Mangel einer Vertragsbeziehung zum Eigentümer nicht dazu führen, dass der verantwortliche Schädiger von seiner Schadenersatzpflicht aus dem Vertrag befreit wird. Dem Vertragspartner wird daher die Schadensliquidation im Drittinteresse gestattet, zumal anzunehmen ist, dass der Verleiher ohnehin dem Eigentümer gegenüber verantwortlich ist und damit selbst einen Schaden erleidet (1 Ob 610/87 = SZ 60/157).

Im vorliegenden Fall macht die klagende Partei aber nicht als (möglicherweise) aus einer Sonderrechtsbeziehung Begünstigte einen Schaden im Drittinteresse geltend, sondern den ihr abgetretenen Schaden der S***** B.V. Transportgesellschaft. Die klagende Partei geht demnach selbst davon aus, dass sie selbst weder in einem absoluten Recht geschädigt ist noch der Schaden wirtschaftlich bei ihr eingetreten ist. Die S***** B.V. Transportgesellschaft steht aber jedenfalls nicht in einer rechtlichen Sonderbeziehung zur beklagten Partei, sodass sie sich nicht auf § 1313a ABGB stützen kann.Im vorliegenden Fall macht die klagende Partei aber nicht als (möglicherweise) aus einer Sonderrechtsbeziehung Begünstigte einen Schaden im Drittinteresse geltend, sondern den ihr abgetretenen Schaden der S***** B.V. Transportgesellschaft. Die klagende Partei geht demnach selbst davon aus, dass sie selbst weder in einem absoluten Recht geschädigt ist noch der Schaden wirtschaftlich bei ihr eingetreten ist. Die S***** B.V. Transportgesellschaft steht aber jedenfalls nicht in einer rechtlichen Sonderbeziehung zur beklagten Partei, sodass sie sich nicht auf Paragraph 1313 a, ABGB stützen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E80162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00142.05P.0217.000

Im RIS seit

19.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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