TE OGH 2006/2/17 10ObS19/06a

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Veröffentlicht am 17.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Vera Moczarski (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitta W*****, vertreten durch Mag. Elisabeth Brandstätter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2005, GZ 7 Rs 167/05p-45, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. Juli 2005, GZ 33 Cgs 86/04k-42, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Insoweit die Klägerin die Kostenentscheidung der Vorinstanzen bekämpft, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, weil eine selbständige, aber auch die in einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof in der Hauptsache mitausgeführte Anfechtung der Kostenentscheidung der Vorinstanzen ausnahmslos unzuverlässig ist (1 Ob 556/91 mwN; 10 ObS 94/99t; RIS-Justiz RS0104146; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 ZPO Rz 136).Insoweit die Klägerin die Kostenentscheidung der Vorinstanzen bekämpft, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, weil eine selbständige, aber auch die in einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof in der Hauptsache mitausgeführte Anfechtung der Kostenentscheidung der Vorinstanzen ausnahmslos unzuverlässig ist (1 Ob 556/91 mwN; 10 ObS 94/99t; RIS-Justiz RS0104146; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 136).

Im Übrigen ist aber die Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Im Übrigen ist aber die Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E79913 10ObS19.06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00019.06A.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20060217_OGH0002_010OBS00019_06A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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