TE OGH 2006/2/17 10ObS16/06k

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Veröffentlicht am 17.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Vera Moczarski (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Monika G*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pensionshöhe, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 2005, GZ 8 Rs 80/05a-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Jänner 2005, GZ 7 Cgs 273/04g-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 5. 2004 wurde unter anderem der Anspruch der am 11. 5. 1955 geborenen Klägerin auf Berufsunfähigkeitspension für den Zeitraum vom 1. 8. 2003 bis 31. 12. 2004 anerkannt und ausgesprochen, dass die Pensionsleistung ab 1. 8. 2003 EUR 1.479,74 und ab 1. 1. 2004 EUR 1.489,76 monatlich beträgt.

Gegen die Höhe der Pension richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 8. 2003. Die beklagte Partei habe bei der Berechnung der Pensionshöhe offensichtlich die Übergangsbestimmung des § 588 Abs 9 ASVG nicht angewandt. Nach dieser Bestimmung gebühre der Klägerin eine Pension in Höhe von 60 % der Gesamtbemessungsgrundlage von EUR 2.530,33, somit in Höhe von EUR 1.518,20 monatlich.Gegen die Höhe der Pension richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 8. 2003. Die beklagte Partei habe bei der Berechnung der Pensionshöhe offensichtlich die Übergangsbestimmung des Paragraph 588, Absatz 9, ASVG nicht angewandt. Nach dieser Bestimmung gebühre der Klägerin eine Pension in Höhe von 60 % der Gesamtbemessungsgrundlage von EUR 2.530,33, somit in Höhe von EUR 1.518,20 monatlich.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei zwar richtig, dass einem Versicherten im Rahmen der nach § 588 Abs 9 ASVG vorzunehmenden Vergleichsberechnung grundsätzlich eine Pension in Höhe von 60 % der Gesamtbemessungsgrundlage gebühre. Da der Klägerin jedoch aufgrund ihres Lebensalters und der erworbenen Versicherungsmonate Versicherungszeiten gemäß § 261 Abs 3 ASVG hinzugerechnet worden seien, sei die Leistung gemäß § 261 Abs 5 ASVG mit 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, im Falle der Klägerin der Bemessungsgrundlage zum Stichtag in Höhe von EUR 2.466,24, daher mit dem im Bescheid festgesetzten Betrag von EUR 1.479,74 zu begrenzen gewesen.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei zwar richtig, dass einem Versicherten im Rahmen der nach Paragraph 588, Absatz 9, ASVG vorzunehmenden Vergleichsberechnung grundsätzlich eine Pension in Höhe von 60 % der Gesamtbemessungsgrundlage gebühre. Da der Klägerin jedoch aufgrund ihres Lebensalters und der erworbenen Versicherungsmonate Versicherungszeiten gemäß Paragraph 261, Absatz 3, ASVG hinzugerechnet worden seien, sei die Leistung gemäß Paragraph 261, Absatz 5, ASVG mit 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, im Falle der Klägerin der Bemessungsgrundlage zum Stichtag in Höhe von EUR 2.466,24, daher mit dem im Bescheid festgesetzten Betrag von EUR 1.479,74 zu begrenzen gewesen.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 1. 8. 2003 eine monatliche Berufsunfähigkeitspension in der bescheidmäßig zuerkannten Höhe zu bezahlen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung einer höheren Pension ab.

Es verwies in seiner rechtlichen Beurteilung darauf, dass die Klägerin zum Stichtag 1. 8. 2003 382 Versicherungsmonate erworben habe und gemäß § 261 Abs 1 bis 4 ASVG für die Berechnung der Höhe der Pensionsleistung weitere 100 Versicherungsmonate hinzuzurechnen seien. Aufgrund dieses Umstandes sei die Leistung gemäß § 261 Abs 5 ASVG mit 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage zu begrenzen. Da die (höchste zur Anwendung kommende) Bemessungsgrundlage zum Stichtag unstrittig EUR 2.466,24 betragen habe, habe die beklagte Partei der Klägerin zutreffend eine Pension in Höhe von EUR 1.479,74 monatlich ab 1. 8. 2003 zuerkannt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, wobei es sich mit ausführlicher Begründung im Ergebnis der erstgerichtlichen Beurteilung anschloss. Soweit die Klägerin demgegenüber unter Hinweis auf den Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 588 Abs 9 ASVG die Auffassung vertrete, im Rahmen der Vergleichsberechnung sei keine weitere Begrenzung der Pensionshöhe mit 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage vorzunehmen, sei ihr zu entgegnen, dass auch die Übergangsbestimmung des § 588 Abs 9 ASVG auf die maßgebende Bestimmung des § 261 Abs 5 ASVG verweise, wonach im Falle einer Hinzurechnung die Begrenzung der Invaliditätspension mit einem Steigerungsbetrag von 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage vorgesehen sei. Die Übergangsbestimmung des § 588 Abs 9 ASVG verfolge lediglich den Zweck, die bisher vorgesehene Vergleichsberechnung, wonach einheitlich eine Pension mindestens im Ausmaß von 1,8 % der Gesamtbemessungsgrundlage für je 12 Versicherungsmonate gebührte, mit abnehmenden Steigerungsprozentsätzen (2001: 1,78 %; 2002: 1,76 %; 2003: 1,74 %; 2004: 1,72 %) auslaufen zu lassen. Bei einer mit Hinzurechnung von Versicherungsmonaten vorgenommenen Vergleichsberechnung dürfe aber der Steigerungsbetrag weiterhin 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.Es verwies in seiner rechtlichen Beurteilung darauf, dass die Klägerin zum Stichtag 1. 8. 2003 382 Versicherungsmonate erworben habe und gemäß Paragraph 261, Absatz eins bis 4 ASVG für die Berechnung der Höhe der Pensionsleistung weitere 100 Versicherungsmonate hinzuzurechnen seien. Aufgrund dieses Umstandes sei die Leistung gemäß Paragraph 261, Absatz 5, ASVG mit 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage zu begrenzen. Da die (höchste zur Anwendung kommende) Bemessungsgrundlage zum Stichtag unstrittig EUR 2.466,24 betragen habe, habe die beklagte Partei der Klägerin zutreffend eine Pension in Höhe von EUR 1.479,74 monatlich ab 1. 8. 2003 zuerkannt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, wobei es sich mit ausführlicher Begründung im Ergebnis der erstgerichtlichen Beurteilung anschloss. Soweit die Klägerin demgegenüber unter Hinweis auf den Wortlaut der Übergangsbestimmung des Paragraph 588, Absatz 9, ASVG die Auffassung vertrete, im Rahmen der Vergleichsberechnung sei keine weitere Begrenzung der Pensionshöhe mit 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage vorzunehmen, sei ihr zu entgegnen, dass auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 588, Absatz 9, ASVG auf die maßgebende Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 5, ASVG verweise, wonach im Falle einer Hinzurechnung die Begrenzung der Invaliditätspension mit einem Steigerungsbetrag von 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage vorgesehen sei. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 588, Absatz 9, ASVG verfolge lediglich den Zweck, die bisher vorgesehene Vergleichsberechnung, wonach einheitlich eine Pension mindestens im Ausmaß von 1,8 % der Gesamtbemessungsgrundlage für je 12 Versicherungsmonate gebührte, mit abnehmenden Steigerungsprozentsätzen (2001: 1,78 %; 2002: 1,76 %; 2003: 1,74 %; 2004: 1,72 %) auslaufen zu lassen. Bei einer mit Hinzurechnung von Versicherungsmonaten vorgenommenen Vergleichsberechnung dürfe aber der Steigerungsbetrag weiterhin 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung der Übergangsbestimmung des § 588 Abs 9 ASVG fehle.Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung der Übergangsbestimmung des Paragraph 588, Absatz 9, ASVG fehle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Zuspruches einer höheren Pensionsleistung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Klägerin steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass für die Berechnung der Pensionshöhe iS der in § 588 Abs 9 ASVG vorgesehenen Vergleichsberechnung eine Limitierung des Steigerungsbetrages mit 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nicht zulässig sei. Eine solche Einschränkung sei dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 588 Abs 9 ASVG nicht zu entnehmen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.Die Klägerin steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass für die Berechnung der Pensionshöhe iS der in Paragraph 588, Absatz 9, ASVG vorgesehenen Vergleichsberechnung eine Limitierung des Steigerungsbetrages mit 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nicht zulässig sei. Eine solche Einschränkung sei dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 588, Absatz 9, ASVG nicht zu entnehmen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Die Höhe der Pension richtet sich im Wesentlichen nach der Höhe der Bemessungsgrundlage und nach der Dauer der Versicherung (Steigerungsbetrag). Nach § 240 ASVG ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den §§ 261 ff ASVG eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden, die aus den Beitragsgrundlagen aller für das Pensionsausmaß zu berücksichtigenden Versicherungsmonate berechnet wird. Der Steigerungsbetrag ist ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage pro Jahr und richtet sich nach der Anzahl der erworbenen Steigerungspunkte (§ 261 ASVG).Die Höhe der Pension richtet sich im Wesentlichen nach der Höhe der Bemessungsgrundlage und nach der Dauer der Versicherung (Steigerungsbetrag). Nach Paragraph 240, ASVG ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den Paragraphen 261, ff ASVG eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden, die aus den Beitragsgrundlagen aller für das Pensionsausmaß zu berücksichtigenden Versicherungsmonate berechnet wird. Der Steigerungsbetrag ist ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage pro Jahr und richtet sich nach der Anzahl der erworbenen Steigerungspunkte (Paragraph 261, ASVG).

Da Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-, Erwerbsunfähigkeitspension) von den Versicherten regelmäßig wesentlich früher als Alterspensionen in Anspruch genommen werden, liegen zum Stichtag entsprechend weniger Versicherungsjahre vor und es wäre danach die Pensionshöhe in diesen Fällen sehr niedrig. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für die Bezieher einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit Begünstigungen vorgesehen (vgl § 261 ASVG, § 130 BSVG, § 139 GSVG). So sah der Gesetzgeber des ASRÄG 1997, BGBl I 1997/139, in § 261 Abs 3 und 5 ASVG für Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen (vgl § 274 ASVG) folgende Sonderregelungen vor:Da Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-, Erwerbsunfähigkeitspension) von den Versicherten regelmäßig wesentlich früher als Alterspensionen in Anspruch genommen werden, liegen zum Stichtag entsprechend weniger Versicherungsjahre vor und es wäre danach die Pensionshöhe in diesen Fällen sehr niedrig. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für die Bezieher einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit Begünstigungen vorgesehen vergleiche Paragraph 261, ASVG, Paragraph 130, BSVG, Paragraph 139, GSVG). So sah der Gesetzgeber des ASRÄG 1997, BGBl römisch eins 1997/139, in Paragraph 261, Absatz 3 und 5 ASVG für Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen vergleiche Paragraph 274, ASVG) folgende Sonderregelungen vor:

"(3) Bei Inanspruchnahme der Invaliditätspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten ..."(3) Bei Inanspruchnahme der Invaliditätspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Absatz 2, einem Versicherungsmonat gleichzuhalten ...

(5) Die Invaliditätspension gebührt mindestens im Ausmaß von 1,8 % der Gesamtbemessungsgrundlage für je zwölf Versicherungsmonate begrenzt mit 60 % der Gesamtbemessungsgrundlage. Abs 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Kommt Abs 3 zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs 1, 239 Abs 1, 241) nicht übersteigen, es sei denn, dass der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs 3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs 3."(5) Die Invaliditätspension gebührt mindestens im Ausmaß von 1,8 % der Gesamtbemessungsgrundlage für je zwölf Versicherungsmonate begrenzt mit 60 % der Gesamtbemessungsgrundlage. Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Kommt Absatz 3, zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins,, 239 Absatz eins,, 241) nicht übersteigen, es sei denn, dass der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Absatz 3, höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Absatz 3 Punkt ",

Der Gesetzgeber hat daher gemeinsam mit der im ASRÄG 1997 ebenfalls vorgenommenen Neuregelung der normalen Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 261 Abs 2 und 4 ASVG) für Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen eine Schutzbestimmung in der Form geschaffen, dass begrenzt mit 60 % der Gesamtbemessungsgrundlage für je zwölf Versicherungsmonate mindestens 1,8 Steigerungspunkte (1,8 % der Gesamtbemessungsgrundlage) gebühren, wobei mittels einer Vergleichsberechnung für Versicherte sicherzustellen ist, dass der günstigere Steigerungsbetrag für die Pension herangezogen wird. Eine weitere Änderung bei Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen ergab sich dadurch, dass ab 1. Jänner 2000 mit der Aufhebung des § 261a ASVG bei einem Pensionsantritt vor Vollendung des 56. Lebensjahres für Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres kein gesonderter Pensionsbestandteil in Form eines Zurechnungszuschlages mehr zusteht, sondern diese Kalendermonate bereits im Rahmen der Berechnung des Steigerungsbetrages Versicherungsmonaten gleichzuhalten sind und somit für je zwölf Kalendermonate zwei Steigerungspunkte gebühren. In diesem Fall ist der Steigerungsbetrag - wie auch bisher die Summe aus Zurechnungszuschlag und Steigerungsbetrag - mit 60 % der höchsten zur Anwendung gelangenden Bemessungsgrundlage begrenzt, es sei denn, dass ohne Berücksichtigung dieser Monate ein höherer Steigerungsbetrag gebührt (vgl Sulzbacher/Türk, Neuerungen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, SozSi 1998, 10 ff [13]).Der Gesetzgeber hat daher gemeinsam mit der im ASRÄG 1997 ebenfalls vorgenommenen Neuregelung der normalen Berechnung des Steigerungsbetrages (Paragraph 261, Absatz 2 und 4 ASVG) für Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen eine Schutzbestimmung in der Form geschaffen, dass begrenzt mit 60 % der Gesamtbemessungsgrundlage für je zwölf Versicherungsmonate mindestens 1,8 Steigerungspunkte (1,8 % der Gesamtbemessungsgrundlage) gebühren, wobei mittels einer Vergleichsberechnung für Versicherte sicherzustellen ist, dass der günstigere Steigerungsbetrag für die Pension herangezogen wird. Eine weitere Änderung bei Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen ergab sich dadurch, dass ab 1. Jänner 2000 mit der Aufhebung des Paragraph 261 a, ASVG bei einem Pensionsantritt vor Vollendung des 56. Lebensjahres für Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres kein gesonderter Pensionsbestandteil in Form eines Zurechnungszuschlages mehr zusteht, sondern diese Kalendermonate bereits im Rahmen der Berechnung des Steigerungsbetrages Versicherungsmonaten gleichzuhalten sind und somit für je zwölf Kalendermonate zwei Steigerungspunkte gebühren. In diesem Fall ist der Steigerungsbetrag - wie auch bisher die Summe aus Zurechnungszuschlag und Steigerungsbetrag - mit 60 % der höchsten zur Anwendung gelangenden Bemessungsgrundlage begrenzt, es sei denn, dass ohne Berücksichtigung dieser Monate ein höherer Steigerungsbetrag gebührt vergleiche Sulzbacher/Türk, Neuerungen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, SozSi 1998, 10 ff [13]).

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz (SRÄG) 2000, BGBl I 2000/92, wurde die oben zitierte Regelung des § 261 Abs 5 ASVG dahin abgeändert, dass der erste und der zweite Satz zu entfallen haben (vgl 1. Teil Art 1 Z 32 SRÄG 2000). Als soziale Schutzmaßnahme wurde jedoch in der Übergangsbestimmung des § 588 Abs 9 ASVG ein Auslaufen der bisher unbefristet vorgesehenen Vergleichsberechnung mit abnehmenden Steigerungsprozentsätzen mit dem Jahr 2004 vorgesehen. Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebende Übergangsbestimmung des § 588 Abs 9 ASVG lautet wie folgt:Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz (SRÄG) 2000, BGBl römisch eins 2000/92, wurde die oben zitierte Regelung des Paragraph 261, Absatz 5, ASVG dahin abgeändert, dass der erste und der zweite Satz zu entfallen haben vergleiche 1. Teil Artikel eins, Ziffer 32, SRÄG 2000). Als soziale Schutzmaßnahme wurde jedoch in der Übergangsbestimmung des Paragraph 588, Absatz 9, ASVG ein Auslaufen der bisher unbefristet vorgesehenen Vergleichsberechnung mit abnehmenden Steigerungsprozentsätzen mit dem Jahr 2004 vorgesehen. Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebende Übergangsbestimmung des Paragraph 588, Absatz 9, ASVG lautet wie folgt:

"§ 261 Abs 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 92/2000 ist so anzuwenden, dass die Invaliditätspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von"§ 261 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 2000, ist so anzuwenden, dass die Invaliditätspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

1. 1.78 % bei Stichtagen im Jahr 2001,

  1. 2.Ziffer 2
    1,76 % bei Stichtagen im Jahr 2002,
  2. 3.Ziffer 3
    1,74 % bei Stichtagen im Jahr 2003,
  3. 4.Ziffer 4
    1,72 % bei Stichtagen im Jahr 2004
der Gesamtberechnungsgrundlage begrenzt mit 60 % der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 261 Abs 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden."der Gesamtberechnungsgrundlage begrenzt mit 60 % der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. Paragraph 261, Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden."
Mit dieser Gesetzesänderung wurde die aufgrund der bisherigen Rechtslage bei Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension durchgeführte Vergleichsberechnung, wonach einheitlich eine Pension mindestens im Ausmaß von 1,8 % der Gesamtbemessungsgrundlage für zwölf Versicherungsmonate gebührte, abgeschafft, wobei die zitierte Übergangsbestimmung des § 588 Abs 9 ASVG eine Einschleifregelung für Stichtage in den Jahren 2001 bis 2004 vorsieht. Diese Änderung der Bestimmung des § 261 Abs 5 ASVG durch das SRÄG 2000 bezog sich jedoch nur auf das Auslaufen dieser bisher vorgesehenen Vergleichsberechnung mit abnehmenden Steigerungsprozentsätzen, während die in § 261 Abs 5 ASVG für den Fall der Berücksichtigung von Zurechnungsmonaten (§ 261 Abs 3 ASVG) auch vorgesehene Limitierung des Steigerungsbetrages mit 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage unverändert bestehen blieb. Die Übergangsbestimmung des § 588 Abs 9 ASVG bezieht sich daher entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin nur auf die durch das SRÄG 2000 im Dauerrecht vorgenommene Abschaffung der Vergleichsberechnung (§ 261 Abs 5 erster und zweiter Satz ASVG) und lässt die in § 261 Abs 5 dritter Satz ASVG für den Fall der Berücksichtigung von Zurechnungsmonaten (§ 261 Abs 3 ASVG) weiterhin vorgesehene Limitierung des Steigerungsbetrages unberührt. Für diese Auffassung spricht auch der weitere Umstand, dass diese Limitierung der Leistung bei Berücksichtigung von Zurechnungsmonaten (§ 261 Abs 3 ASVG) auch in der durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71, wiederum geänderten Bestimmung des § 261 Abs 5 ASVG weiterhin enthalten ist, sodass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er im Gegensatz zu dieser im Dauerrecht unverändert bestehenden Regelung im Übergangsrecht (§ 588 Abs 9 ASVG) davon abweichend eine Anwendung der erwähnten Limitierung des Steigerungsbetrages ausschließen wollte. Für eine solche Annahme bieten weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien einen Anhaltspunkt. Es ist daher mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes davon auszugehen, dass auch im Falle der Klägerin, der aufgrund ihres Lebensalters und der erworbenen Versicherungsmonate Zurechnungsmonate gemäß § 261 Abs 3 ASVG hinzugerechnet wurden, die Pensionsleistung gemäß § 261 Abs 5 ASVG iVm § 588 Abs 9 ASVG mit 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage zu begrenzen ist. Daraus folgt, dass die Höhe der Pension der Klägerin von der beklagten Partei im angefochtenen Bescheid richtig berechnet wurde.Mit dieser Gesetzesänderung wurde die aufgrund der bisherigen Rechtslage bei Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension durchgeführte Vergleichsberechnung, wonach einheitlich eine Pension mindestens im Ausmaß von 1,8 % der Gesamtbemessungsgrundlage für zwölf Versicherungsmonate gebührte, abgeschafft, wobei die zitierte Übergangsbestimmung des Paragraph 588, Absatz 9, ASVG eine Einschleifregelung für Stichtage in den Jahren 2001 bis 2004 vorsieht. Diese Änderung der Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 5, ASVG durch das SRÄG 2000 bezog sich jedoch nur auf das Auslaufen dieser bisher vorgesehenen Vergleichsberechnung mit abnehmenden Steigerungsprozentsätzen, während die in Paragraph 261, Absatz 5, ASVG für den Fall der Berücksichtigung von Zurechnungsmonaten (Paragraph 261, Absatz 3, ASVG) auch vorgesehene Limitierung des Steigerungsbetrages mit 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage unverändert bestehen blieb. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 588, Absatz 9, ASVG bezieht sich daher entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin nur auf die durch das SRÄG 2000 im Dauerrecht vorgenommene Abschaffung der Vergleichsberechnung (Paragraph 261, Absatz 5, erster und zweiter Satz ASVG) und lässt die in Paragraph 261, Absatz 5, dritter Satz ASVG für den Fall der Berücksichtigung von Zurechnungsmonaten (Paragraph 261, Absatz 3, ASVG) weiterhin vorgesehene Limitierung des Steigerungsbetrages unberührt. Für diese Auffassung spricht auch der weitere Umstand, dass diese Limitierung der Leistung bei Berücksichtigung von Zurechnungsmonaten (Paragraph 261, Absatz 3, ASVG) auch in der durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl römisch eins 2003/71, wiederum geänderten Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 5, ASVG weiterhin enthalten ist, sodass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er im Gegensatz zu dieser im Dauerrecht unverändert bestehenden Regelung im Übergangsrecht (Paragraph 588, Absatz 9, ASVG) davon abweichend eine Anwendung der erwähnten Limitierung des Steigerungsbetrages ausschließen wollte. Für eine solche Annahme bieten weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien einen Anhaltspunkt. Es ist daher mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes davon auszugehen, dass auch im Falle der Klägerin, der aufgrund ihres Lebensalters und der erworbenen Versicherungsmonate Zurechnungsmonate gemäß Paragraph 261, Absatz 3, ASVG hinzugerechnet wurden, die Pensionsleistung gemäß Paragraph 261, Absatz 5, ASVG in Verbindung mit Paragraph 588, Absatz 9, ASVG mit 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage zu begrenzen ist. Daraus folgt, dass die Höhe der Pension der Klägerin von der beklagten Partei im angefochtenen Bescheid richtig berechnet wurde.
Die Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Eine Kostenentscheidung hatte zu unterbleiben, weil Kosten für die Revision nicht verzeichnet wurden.

Anmerkung

E79912 10ObS16.06k

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in SSV-NF 20/9 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00016.06K.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20060217_OGH0002_010OBS00016_06K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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