TE OGH 2006/2/17 14Os3/06g

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Veröffentlicht am 17.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohamed J***** wegen Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. Juni 2005, GZ 38 Hv 24/05x-280, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohamed J***** wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. Juni 2005, GZ 38 Hv 24/05x-280, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamed J***** des (richtig: der) Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG (hinsichtlich II. als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamed J***** des (richtig: der) Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (hinsichtlich römisch II. als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB) schuldig erkannt.

Demnach hat er „in Hallein, Kuchl und andernorts gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6) mit Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25fache der Grenzmenge (Abs 6) ausmachte, aus- und eingeführt (I.) und zum Inverkehrsetzen beigetragen (II.) und zwarDemnach hat er „in Hallein, Kuchl und andernorts gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,) mit Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25fache der Grenzmenge (Absatz 6,) ausmachte, aus- und eingeführt (römisch eins.) und zum Inverkehrsetzen beigetragen (römisch II.) und zwar

I. am 27. und 28. März 2004 5015,7 Gramm brutto Ecstasytabletten (1136 Gramm netto Wirkstoff MDMA) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Ivan S***** und Pavel A***** von Belgien über Deutschland nach Österreich ein- und ausgeführt, und II. am 29. März 2004 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Pavel A***** zum Inverkehrsetzen der vorgenannten Suchtgiftmenge durch Weitergabe an einen verdeckten Ermittler durch die gesondert verfolgten Aydogan K*****, Özay Y***** und Ivan S***** dadurch beigetragen, dass er die vorgenannte Suchtgiftmenge mit einem Mercedes-Bus nach Torren, Gemeinde Gölling bei Salzburg, transportierte und aus dem Versteck in der vorderen Stoßstange ausbaute."römisch eins. am 27. und 28. März 2004 5015,7 Gramm brutto Ecstasytabletten (1136 Gramm netto Wirkstoff MDMA) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Ivan S***** und Pavel A***** von Belgien über Deutschland nach Österreich ein- und ausgeführt, und römisch II. am 29. März 2004 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Pavel A***** zum Inverkehrsetzen der vorgenannten Suchtgiftmenge durch Weitergabe an einen verdeckten Ermittler durch die gesondert verfolgten Aydogan K*****, Özay Y***** und Ivan S***** dadurch beigetragen, dass er die vorgenannte Suchtgiftmenge mit einem Mercedes-Bus nach Torren, Gemeinde Gölling bei Salzburg, transportierte und aus dem Versteck in der vorderen Stoßstange ausbaute."

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf Untersuchung sichergestellten Werkzeugs auf Fingerabdrucks- oder DNA-Spuren zu Recht der Abweisung, weil einerseits durchaus denkbar ist, dass andere Geräte zur Demontage der Stoßstange verwendet wurden, andererseits aber aus dem Umstand, dass allenfalls keine Spurenabtragung festgestellt würde, keinerlei Rückschlüsse auf die Identität des am Fahrzeug Manipulierenden gezogen werden können. Liegt es doch beim Schmuggel von Übermengen nahe, zur Spurenvermeidung dienendes Material (zB Handschuhe) zu verwenden. Den hinsichtlich des Zeugen Methin Sa***** angeführten Beweisthemen mangelt es an jedweder Relevanz: Die vorgeblich falsche Identität S*****s trägt zur Klärung der Beweisfrage ebensowenig aus wie die aufgeworfene Frage, wer die Drogen in Belgien besorgt hatte. Warum Sa*****, mag er auch zur fraglichen Zeit mit seinem Bruder in Belgien aufhältig gewesen sein (S 402/V), Angaben dazu machen hätte können, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Drogentransport hatte (S 308/IV), legt das Rechtsmittel nicht substantiiert dar. Zur Rüge der unterlassenen Vernehmung seiner Ehegattin (S 145/IV) und der Auswertung von Mobiltelefonen (S 143/IV) ist der Angeklagte nicht legitimiert, weil er diese in der Hauptverhandlung vom 21. September 2004 gestellten und am 21. Dezember 2004 wiederholten (S 80 f/V) Anträge in den neudurchgeführten Verhandlungen vom 4. Mai 2005 und 15. Juni 2005 nicht wiederholt hat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310). Insoweit sich die Beschwerde mit - unzulässiger Weise erst hier nachgeholter Argumentation - gegen die Annahme wendet, der Angeklagte sei vorliegend nicht „in führender Form an der Straftat beteiligt gewesen", übersieht sie, dass ihm die Qualifikation nach § 28 Abs 5 SMG nicht zur Last liegt, und bringt im Übrigen nur einen Berufungsgrund zur Darstellung.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel der Antrag auf Untersuchung sichergestellten Werkzeugs auf Fingerabdrucks- oder DNA-Spuren zu Recht der Abweisung, weil einerseits durchaus denkbar ist, dass andere Geräte zur Demontage der Stoßstange verwendet wurden, andererseits aber aus dem Umstand, dass allenfalls keine Spurenabtragung festgestellt würde, keinerlei Rückschlüsse auf die Identität des am Fahrzeug Manipulierenden gezogen werden können. Liegt es doch beim Schmuggel von Übermengen nahe, zur Spurenvermeidung dienendes Material (zB Handschuhe) zu verwenden. Den hinsichtlich des Zeugen Methin Sa***** angeführten Beweisthemen mangelt es an jedweder Relevanz: Die vorgeblich falsche Identität S*****s trägt zur Klärung der Beweisfrage ebensowenig aus wie die aufgeworfene Frage, wer die Drogen in Belgien besorgt hatte. Warum Sa*****, mag er auch zur fraglichen Zeit mit seinem Bruder in Belgien aufhältig gewesen sein (S 402/V), Angaben dazu machen hätte können, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Drogentransport hatte (S 308/IV), legt das Rechtsmittel nicht substantiiert dar. Zur Rüge der unterlassenen Vernehmung seiner Ehegattin (S 145/IV) und der Auswertung von Mobiltelefonen (S 143/IV) ist der Angeklagte nicht legitimiert, weil er diese in der Hauptverhandlung vom 21. September 2004 gestellten und am 21. Dezember 2004 wiederholten (S 80 f/V) Anträge in den neudurchgeführten Verhandlungen vom 4. Mai 2005 und 15. Juni 2005 nicht wiederholt hat (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310). Insoweit sich die Beschwerde mit - unzulässiger Weise erst hier nachgeholter Argumentation - gegen die Annahme wendet, der Angeklagte sei vorliegend nicht „in führender Form an der Straftat beteiligt gewesen", übersieht sie, dass ihm die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 5, SMG nicht zur Last liegt, und bringt im Übrigen nur einen Berufungsgrund zur Darstellung.

Indem die - grenzwertig (§ 285a Z 2 StPO) - auf Vorbringen zur Verfahrensrüge verweisende Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5, 5a) - schon allein durch den Rekurs auf den Zweifelsgrundsatz erhellend - der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft sie lediglich in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise die von Willkür und erheblichen Bedenken freie Beweiswürdigung der Tatrichter.Indem die - grenzwertig (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) - auf Vorbringen zur Verfahrensrüge verweisende Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5,, 5a) - schon allein durch den Rekurs auf den Zweifelsgrundsatz erhellend - der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft sie lediglich in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise die von Willkür und erheblichen Bedenken freie Beweiswürdigung der Tatrichter.

Dem Vorbringen, der in schlechten finanziellen Verhältnissen lebende Angeklagte hätte doch nicht eine derart große Summe für den Ankauf der Drogen aufbringen können, mangelt es am Aktenbezug. Trifft das Erstgericht doch keine Feststellungen zur Vorfinanzierung und ist es notorisch, dass derartige Geschäfte meistens auf Kommissionsbasis abgewickelt werden. Ihre Annahme, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers „dieses Versteck im Bus wertvoller als Gold" war (US 11), gründeten die Tatrichter aktenkonform auf die Aussage des Zeugen Ivan S***** (S 398/V), welche im Übrigen durch jene des intervenierenden Beamten Abteilungsinspektor K***** bestätigt wird, derzufolge die Befestigungsschrauben der Stoßstange schon öfters betätigt worden waren (S 393/V).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79990 14Os3.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00003.06G.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20060217_OGH0002_0140OS00003_06G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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