Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Immobilienverwaltungs GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Günther Z*****, Angestellter, *****, 2. Petra S*****, Angestellte, *****, 3. Maria K*****, Pensionistin, *****, 4. Anna Maria S*****, Angestellte, *****, 6. Waltraud T*****, Angestellte, *****, 7. Gertraud K*****, Pensionistin, *****, 8. Ingrid S*****, Angestellte, *****, 9. Rosalinde R*****, Pensionistin, *****, 10. Horst T*****, Pensionist, *****, 11. Hermine P*****, Pensionistin, *****, 12. Barbara G*****, Pensionistin, L*****, 13. Margarethe B*****, Pensionistin, *****, 14. DDr. Georg Martin K*****, Rechtsanwalt, *****, 15. Ilse Maria W*****, Angestellte, *****, 17. Bernhard R*****, Kaufmann, *****, 18. Dr. Birgit G*****, Ärztin für Allgemeinmedizin, *****, 19. Maximilian M*****, Angestellter, *****,
20. Martha Elisabeth N*****, Lehrerin, *****, 21. Barbara B*****, Angestellte, *****, 22. Hilde P*****, Angestellte, *****, 23. Dipl. Ing. Eugen E*****, 24. Brigitte E*****, Angestellte, *****, 25. Karin T*****, Lehrerin, *****, und 26. Thomas S*****, Angestellter, *****,
1. bis 13. und 15. bis 26. vertreten durch DDr. Georg M. Krainer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung des Begehens (EUR 22.000) sowie des Befahrens eines Grundstücks (EUR 30.000,--), infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 2. Mai 2005, GZ 2 R 55/05h-25, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. Februar 2005, GZ 24 Cg 22/04v-21, aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei, Eigentümerin einer Liegenschaft in Klagenfurt Grundstück 40/4, nimmt die Beklagten als Eigentümer von Anteilen an der Nachbarliegenschaft auf Unterlassung des Begehens und Befahrens des Grundstücks 40/4 (mit Ausnahme einer bestimmten Teilfläche) in Anspruch. Der Anspruch auf Unterlassung des Begehens wurde mit EUR 22.000,-- bewertet, der Anspruch auf Unterlassung des Befahrens mit EUR 30.000,--. In einem - nach der Klagebeantwortung - erstatteten vorbereitenden Schriftsatz rügten verschiedene beklagte Parteien den Streitwert und beantragten gemäß § 7 RATG die Herabsetzung auf EUR 13.000,-- (EUR 5.500,-- für die Unterlassung des Begehens und EUR 7.500,-- für die Unterlassung des Befahrens).Die klagende Partei, Eigentümerin einer Liegenschaft in Klagenfurt Grundstück 40/4, nimmt die Beklagten als Eigentümer von Anteilen an der Nachbarliegenschaft auf Unterlassung des Begehens und Befahrens des Grundstücks 40/4 (mit Ausnahme einer bestimmten Teilfläche) in Anspruch. Der Anspruch auf Unterlassung des Begehens wurde mit EUR 22.000,-- bewertet, der Anspruch auf Unterlassung des Befahrens mit EUR 30.000,--. In einem - nach der Klagebeantwortung - erstatteten vorbereitenden Schriftsatz rügten verschiedene beklagte Parteien den Streitwert und beantragten gemäß Paragraph 7, RATG die Herabsetzung auf EUR 13.000,-- (EUR 5.500,-- für die Unterlassung des Begehens und EUR 7.500,-- für die Unterlassung des Befahrens).
In das klagsstattgebende Urteil vom 4. 2. 2005 hat das Erstgericht den Beschluss aufgenommen, dass der Streitwert bei EUR 55.000,-- bleibe.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Urteilsfällung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof kann die einerseits von der klagenden Partei, andererseits von den im Verfahren verbliebenen Beklagten gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurse derzeit nicht erledigen, weil noch nicht beurteilt werden kann, ob das Rechtsmittel zulässig ist. Gemäß § 519 Abs 2 Satz 1 ZPO darf das Berufungsgericht den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur dann für zulässig erklären, wenn es der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist. Überdies muss - wie sich schon aus der allgemeinen Verweisung auf § 502 ZPO ergibt - der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,-- übersteigen (7 Ob 160/02h = RIS-Justiz RS0043025 [T8] uva). Auch in einem Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO hat das Berufungsgericht daher entgegen dem zu engen Wortlaut des § 500 Abs 2 ZPO ("in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, da trotz eines Zulässigkeitsausspruches ein Rekurs dort unzulässig bleibt, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 5 ZPO - der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht übersteigt (Kodek in Rechberger2 § 519 ZPO Rz 4). Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos (6 Ob 598/84 = RZ 1984/87). Will das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen des Erfordernisses der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage für zulässig erklären, muss es daher auch aussprechen, dass der Wert des - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands in sinngemäßer Anwendung des § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO EUR 4.000,-- übersteigt.Der Oberste Gerichtshof kann die einerseits von der klagenden Partei, andererseits von den im Verfahren verbliebenen Beklagten gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurse derzeit nicht erledigen, weil noch nicht beurteilt werden kann, ob das Rechtsmittel zulässig ist. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, Satz 1 ZPO darf das Berufungsgericht den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur dann für zulässig erklären, wenn es der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist. Überdies muss - wie sich schon aus der allgemeinen Verweisung auf Paragraph 502, ZPO ergibt - der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,-- übersteigen (7 Ob 160/02h = RIS-Justiz RS0043025 [T8] uva). Auch in einem Aufhebungsbeschluss gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO hat das Berufungsgericht daher entgegen dem zu engen Wortlaut des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ("in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, da trotz eines Zulässigkeitsausspruches ein Rekurs dort unzulässig bleibt, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO - der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht übersteigt (Kodek in Rechberger2 Paragraph 519, ZPO Rz 4). Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos (6 Ob 598/84 = RZ 1984/87). Will das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen des Erfordernisses der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage für zulässig erklären, muss es daher auch aussprechen, dass der Wert des - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO EUR 4.000,-- übersteigt.
Auch wenn der Beschluss des Rekursgerichtes erkennen lässt, dass das Berufungsgericht einen Wert des Entscheidungsgegenstandes über EUR 4.000,-- vor Augen hatte, kann der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht ersetzen, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (§ 500 Abs 4 Satz 1 ZPO). Da das Berufungsgericht den notwendigen Ausspruch iSd § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unterlassen hat, hat es ihn im Wege der Ergänzung (Berichtigung) seines Aufhebungsbeschlusses nachzuholen.Auch wenn der Beschluss des Rekursgerichtes erkennen lässt, dass das Berufungsgericht einen Wert des Entscheidungsgegenstandes über EUR 4.000,-- vor Augen hatte, kann der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht ersetzen, weil der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (Paragraph 500, Absatz 4, Satz 1 ZPO). Da das Berufungsgericht den notwendigen Ausspruch iSd Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unterlassen hat, hat es ihn im Wege der Ergänzung (Berichtigung) seines Aufhebungsbeschlusses nachzuholen.
Anmerkung
E8009210Ob100.05mSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.236XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00100.05M.0217.000Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009