Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter P*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen EUR 335.303 sA und Feststellung (Streitwert 100.000 EUR), folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. September 2005, GZ 32 Cg 14/05x-2, mit dem die Amtshaftungsklage und der Verfahrenshilfeantrag des Klägers zurückgewiesen wurden, wird das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte den Zuspruch von 335.303 EUR sA und die Feststellung, dass ihm die beklagte Partei, weil sie ihn „seit Anfang 1989" rechtswidrig an der Berufungsausübung hindere, für alle zukünftigen Vermögensschäden hafte. Er brachte im Wesentlichen vor, schadensursächlich seien schuldhaft rechtswidrige Verhaltensweisen von Richtern des Bezirks- und des Landesgerichts St. Pölten sowie des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien („Ignorieren" von Vorbringen, Aufstellen einer unzutreffenden Behauptung und verspätete Erlassung eines unzutreffenden Bescheids). Mit der Klage war überdies ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer verbunden.
Das Erstgericht wies die Klage und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Diese Entscheidung bekämpfte der Kläger mit Rekurs. Nach Vorlage des Rechtsmittels an das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht forderte dieses den Kläger mit Note vom 21. 12. 2005 zur „Präzisierung" seines Vorbringens auf; bekannt zu geben sei, ob er sich „(auch) durch Entscheidungen oder sonstige allfällige Fehlverhaltensweisen des Oberlandesgerichtes Wien und/oder seines Präsidenten ... für beschwert" erachte (14 R 211/05k). Mit Schriftsatz vom 3. 1. 2006 erklärte der Kläger, es seien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien die bereits eingangs kurz zusammengefassten, schadensursächlichen und schuldhaft begangenen „Rechtsverletzungen" vorzuwerfen.
Mit Verfügung vom 11. 1. 2006 legte das Oberlandesgericht Wien den Akt dem Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG" vor.Mit Verfügung vom 11. 1. 2006 legte das Oberlandesgericht Wien den Akt dem Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG" vor.
Rechtliche Beurteilung
Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären, ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Der Begriff „Verfügung des Präsidenten" in § 9 Abs 4 AHG ist nicht eng zu verstehen, sodass darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich des Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem Beauftragten eines Justizverwaltungsorgans gesetzt worden sein (1 Nd 29/99 mwN; vgl ferner 1 Nc 6/05f [im erörterten Punkt 1 Ob 41/97d = SZ 70/260 einschränkend]). Die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG sind hier erfüllt, da der Amtshaftungskläger seinen Anspruch auch auf - seiner Auffassung nach rechtswidrige - Verhaltensweisen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien stützt. Zur Entscheidung über den Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung der Klage und des Verfahrenshilfeantrags ist daher ein anderes Oberlandesgericht zu bestimmen (vgl 1 Nd 39/01 [Delegierung eines Rekursverfahrens]). Sollte der vom Erstgericht gefasste Zurückweisungsbeschluss einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht standhalten, so wird sich die Notwendigkeit einer Delegierung des Amtshaftungsverfahrens an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien ergeben, weil es in Anwendung des § 9 Abs 4 AHG nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nc 6/05f; RIS-Justiz RS0050128).Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären, ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Der Begriff „Verfügung des Präsidenten" in Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist nicht eng zu verstehen, sodass darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich des Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem Beauftragten eines Justizverwaltungsorgans gesetzt worden sein (1 Nd 29/99 mwN; vergleiche ferner 1 Nc 6/05f [im erörterten Punkt 1 Ob 41/97d = SZ 70/260 einschränkend]). Die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG sind hier erfüllt, da der Amtshaftungskläger seinen Anspruch auch auf - seiner Auffassung nach rechtswidrige - Verhaltensweisen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien stützt. Zur Entscheidung über den Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung der Klage und des Verfahrenshilfeantrags ist daher ein anderes Oberlandesgericht zu bestimmen vergleiche 1 Nd 39/01 [Delegierung eines Rekursverfahrens]). Sollte der vom Erstgericht gefasste Zurückweisungsbeschluss einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht standhalten, so wird sich die Notwendigkeit einer Delegierung des Amtshaftungsverfahrens an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien ergeben, weil es in Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nc 6/05f; RIS-Justiz RS0050128).
Anmerkung
E79788 1Nc7.06d-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00007.06D.0220.000Dokumentnummer
JJT_20060220_OGH0002_0010NC00007_06D0000_000