TE OGH 2006/2/21 5Ob182/05h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Christl M*****, gegen die Antragsgegner 1. V***** reg GenmbH, *****, 2. Land V*****, 3. T***** B***** GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Preisl, Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Festsetzung eines Verteilungsschlüssels (§ 52 Abs 1 Z 9 WEG iVm § 32 Abs 5 WEG), den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Christl M*****, gegen die Antragsgegner 1. V***** reg GenmbH, *****, 2. Land V*****, 3. T***** B***** GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Preisl, Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Festsetzung eines Verteilungsschlüssels (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, WEG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 5, WEG), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag, der Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekurgericht vom 17. März 2005, GZ 3 R 74/05b-30 zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge § 148 Abs 1 ZPO iVm § 21 AußStrG, § 37 Abs 3 MRG und § 52 Abs 2 WEG ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht anzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag beim funktionell unzuständigen Gericht - hier beim Obersten Gerichtshof anstatt beim Bezirksgericht Bregenz - eingebracht, so hat ihn dieses zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0036584).Zufolge Paragraph 148, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 21, AußStrG, Paragraph 37, Absatz 3, MRG und Paragraph 52, Absatz 2, WEG ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht anzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag beim funktionell unzuständigen Gericht - hier beim Obersten Gerichtshof anstatt beim Bezirksgericht Bregenz - eingebracht, so hat ihn dieses zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0036584).

Im Fall der Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist das Erstgericht für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig (vgl RIS-Justiz RS0036584; RS0007129; Gitschthaler in Rechberger2 Rz 9 zu § 149 ZPO mwN).Im Fall der Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist das Erstgericht für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig vergleiche RIS-Justiz RS0036584; RS0007129; Gitschthaler in Rechberger2 Rz 9 zu Paragraph 149, ZPO mwN).

Der Antragstellerin wurde der Beschluss über die Zurückweisung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses vom 13. Dezember 2005 am 18. 1. 2006 zugestellt. Ihr Wiedereinsetzungsantrag langte beim Obersten Gerichtshof am 2. Februar 2006, somit am letzten Tag der Wiedereinsetzungsfrist ein. Das schloss unter Berücksichtigung des Aktenlaufs eine Übersendung des Antrags an das funktionell zuständige Bezirksgericht Bregenz aus. Ein rechtzeitiges Einlangen bei diesem Gericht wäre nämlich nicht mehr zu bewirken gewesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E79822 5Ob182.05h-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00182.05H.0221.000

Dokumentnummer

JJT_20060221_OGH0002_0050OB00182_05H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten