TE Vfgh Erkenntnis 2002/12/5 B1551/01

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Veröffentlicht am 05.12.2002
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Landeshauptmann von Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer betreibt in Wien einen Gastronomiebetrieb und hatte für das Kalenderjahr 1999 Getränkesteuer iHv 10 vH der Bemessungsgrundlage für alkoholische Getränke und 5 vH der Bemessungsgrundlage für nicht alkoholische Getränke zu leisten. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2000 beantragte er die Rückzahlung der für das Jahr 1999 - seiner Meinung nach - zu Unrecht entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke. Über diesen Antrag wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht entschieden, sodaß der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. April 2001 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen Devolutionsantrag richtete.

Mit dem (nunmehr) angefochtenen Bescheid vom 21. September 2001 wies die Abgabenbehörde zweiter Instanz den am 26. April 2001 eingelangten Devolutionsantrag als unzulässig zurück, da der Antrag, der ein Verfahren nach §185 WAO betreffe, vor Ablauf der zweijährigen Devolutionsfrist (§243 Abs3 WAO 1962, LGBl. 21, in der Fassung LGBl. 9/2000) eingebracht worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der der Beschwerdeführer die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die Beschwerde ist begründet:

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom 28. Juni 2002 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §243 Abs3 WAO 1962, LGBl. 21, in der Fassung LGBl. 9/2000, ein.

2. Mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis, G227/02, hob der Verfassungsgerichtshof §243 Abs3 WAO 1962, LGBl. 21, in der Fassung LGBl. 9/2000, als verfassungswidrig auf.

3. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war. Die beschwerdeführende Partei wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr iHv € 181,68 und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1551.2001

Dokumentnummer

JFT_09978795_01B01551_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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