Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG, Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Herndl und Dr. Maria Pöltner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 26.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2005, GZ 4 R 295/05i-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Berufungsgericht vorgenommene einheitliche Betrachtung der plakativ ins Auge fallenden Abonnement-Laufzeit-Begrenzung einerseits und der auf derselben Seite des Vertragsformulars enthaltenen Kündigungspflicht (- um eine automatische Verlängerung hintanzuhalten -) andererseits ist unter dem Blickwinkel des Verständnisses eines typischen Durchschnittskunden (4 Ob 28/01y; 6 Ob 16/01y) vertretbar und rechtfertigt die Annahme einer gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstoßenden Vertragsbestimmung. Insbesonders ist die Rechtsauffassung vertretbar, dass dadurch die Gebote der Erkennbarkeit und Verständlichkeit und das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen 4 Ob 28/01y; 6 Ob 16/01y), missachtet wurden.Die vom Berufungsgericht vorgenommene einheitliche Betrachtung der plakativ ins Auge fallenden Abonnement-Laufzeit-Begrenzung einerseits und der auf derselben Seite des Vertragsformulars enthaltenen Kündigungspflicht (- um eine automatische Verlängerung hintanzuhalten -) andererseits ist unter dem Blickwinkel des Verständnisses eines typischen Durchschnittskunden (4 Ob 28/01y; 6 Ob 16/01y) vertretbar und rechtfertigt die Annahme einer gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstoßenden Vertragsbestimmung. Insbesonders ist die Rechtsauffassung vertretbar, dass dadurch die Gebote der Erkennbarkeit und Verständlichkeit und das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen 4 Ob 28/01y; 6 Ob 16/01y), missachtet wurden.
Da das Berufungsgericht ohnehin nicht von einer „versteckten" und damit gegen § 864a ABGB verstoßenden Vertragsbestimmung ausgeht, können die diesbezüglichen Erwägungen der Revisionswerberin auf sich beruhen.Da das Berufungsgericht ohnehin nicht von einer „versteckten" und damit gegen Paragraph 864 a, ABGB verstoßenden Vertragsbestimmung ausgeht, können die diesbezüglichen Erwägungen der Revisionswerberin auf sich beruhen.
Das Berufungsgericht folgt mit seiner Entscheidung auch den von der Rechtsprechung zu § 28 KSchG entwickelten Grundsätzen über den Umfang eines Unterlassungsgebots (RIS-Justiz RS0038205). Danach ist im Rahmen der vorbeugenden Inhaltskontrolle keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen zu nehmen; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Die angefochtene Entscheidung steht auch im Einklang mit der Judikatur, nach der die Auslegung in der für den Unternehmer ungünstigsten Möglichkeit, dh im „kundenfeindlichen Sinn" zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0016590).Das Berufungsgericht folgt mit seiner Entscheidung auch den von der Rechtsprechung zu Paragraph 28, KSchG entwickelten Grundsätzen über den Umfang eines Unterlassungsgebots (RIS-Justiz RS0038205). Danach ist im Rahmen der vorbeugenden Inhaltskontrolle keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen zu nehmen; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Die angefochtene Entscheidung steht auch im Einklang mit der Judikatur, nach der die Auslegung in der für den Unternehmer ungünstigsten Möglichkeit, dh im „kundenfeindlichen Sinn" zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0016590).
Die Urteilsveröffentlichung nach § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG im Verfahren über eine Verbandsklage nach § 28 KSchG verfolgt den gleichen Zweck wie diejenige nach § 25 UWG (4 Ob 130/03a): Sie dient der Aufklärung des Publikums über den Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen (hier: durch Verwendung der unklaren Bestimmung in einem Vertragsformular) besorgen lässt. Ob und inwieweit eine Veröffentlichung geboten ist, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden. Da die Vertragsabschlüsse der Beklagten über Satellitenferseh-Abonnements unstrittig österreichweit erfolgen, kann in der vom Berufungsgericht zuerkannten Veröffentlichung in einer im ganzen Bundesgebiet erscheinenden Tageszeitung jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung erkannt werden, die zur Anrufung des Obersten Gerichtshofs berechtigte.Die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 30, Absatz eins, KSchG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, UWG im Verfahren über eine Verbandsklage nach Paragraph 28, KSchG verfolgt den gleichen Zweck wie diejenige nach Paragraph 25, UWG (4 Ob 130/03a): Sie dient der Aufklärung des Publikums über den Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen (hier: durch Verwendung der unklaren Bestimmung in einem Vertragsformular) besorgen lässt. Ob und inwieweit eine Veröffentlichung geboten ist, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden. Da die Vertragsabschlüsse der Beklagten über Satellitenferseh-Abonnements unstrittig österreichweit erfolgen, kann in der vom Berufungsgericht zuerkannten Veröffentlichung in einer im ganzen Bundesgebiet erscheinenden Tageszeitung jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung erkannt werden, die zur Anrufung des Obersten Gerichtshofs berechtigte.
Anmerkung
E80150 9Ob12.06iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00012.06I.0222.000Dokumentnummer
JJT_20060222_OGH0002_0090OB00012_06I0000_000