Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft ***** , vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei O***** KG, *****, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 5.972,57 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31. Mai 2005, GZ 1 R 297/04d - 25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 30. April 2004, GZ 15 C 735/03b-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Beklagte war Hausverwalter der Liegenschaft der Klägerin. Nach einer Aufforderung des Rauchfangkehrers, wegen Brandgefahr den Dachboden des Hauses entrümpeln zu lassen, holte sie einen Kostenvorschlag eines Entrümpelungsunternehmens ein, in dem die Entrümpelung um insgesamt S 179.070,- angeboten wurde. Da diese Summe dem Geschäftsführer der Beklagten zu hoch erschien, holte er telefonisch ein Gegenangebot der D*****KG (in der Folge: KG) ein. Ein Mitarbeiter der KG besichtigte den Dachboden und erklärte, dass die Entrümpelung rund S 110.000,- netto kosten werde, worauf eine Mitarbeiterin der Beklagten der KG den Auftrag erteilte. Die Entrümpelungsarbeiten wurden von der Beklagten nicht dauernd beaufsichtigt; die mit der Angelegenheit befasste Mitarbeiterin war einmal während der Entrümpelungsarbeiten im Haus anwesend und begutachtete den Dachboden nach deren Beendigung. Ein Miteigentümer, dem in diesem Zeitraum die Hausbesorgertätigkeiten übertragen waren, unterfertigte die ihm von der KG vorgelegten Arbeitsbestätigungen. Da sich in der (mindestens) dreistöckigen Liegenschaft kein Aufzug befindet, mussten die Mitarbeiter der KG die Entrümpelung unter Verwendung von Butten durchführen. Für den Abtransport der Ablagerungen waren fünf Muldentransporte erforderlich. Für die Bereitstellung und den Transport inklusive der Entsorgung des Muldeninhaltes wurde der KG vom damit beauftragten Unternehmen jeweils S 4.600,- netto in Rechnung gestellt.
Die KG stellte der Klägerin auf der Grundlage ihrer üblichen Stundensätze für Partie- und Helferstunden für die Entrümpelung zunächst EUR 9.407,93 in Rechnung, gewährte aber - nach Beanstandung der Rechnung durch einige Miteigentümer - über Ersuchen der Beklagten einen Nachlass von EUR 1.744,15.
Die Mitarbeiterin der Beklagten hatte die rechnerische Richtigkeit der Rechnung und die Übereinstimmung mit den Arbeitsbestätigungen geprüft. Es ist nicht feststellbar, dass sie wusste, dass der Miteigentümer, der die Arbeitsbestätigungen unterfertigt hatte, nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt und die Arbeitsbestätigungen nicht geprüft hatte.
Der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten ist Kommanditist der KG und überdies alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der D***** GmbH, die wiederum die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist.
Zu 5 Cg 24/01p des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien machte die auch hier klagende Partei gegen einen Miteigentümer verschiedene Rückstände geltend. Nachdem sie ihr ursprüngliches Begehren eingeschränkt und vom beklagten Wohnungseigentümer Zahlungen erhalten hatte, schränkte sie das Klagebegehren auf Kosten ein. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprach mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Urteil vom 11. 12. 2002 der Klägerin nur einen Teil der verzeichneten Verfahrenskosten zu. Unter Hinweis auf § 273 ZPO setzte es die angemessenen Entrümpelungskosten der KG mit 50 % des bereits reduzierten Rechnungsbetrages fest. Beweisergebnisse sprächen nämlich dafür, dass die in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen überhöht seien. Der Aufwand, der mit den beantragten Beweisaufnahmen zur Höhe des angemessenen Rechnungsbetrags verbunden wäre, stehe jedoch in keinem Verhältnis zum zuletzt maßgebenden Streitwert.Zu 5 Cg 24/01p des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien machte die auch hier klagende Partei gegen einen Miteigentümer verschiedene Rückstände geltend. Nachdem sie ihr ursprüngliches Begehren eingeschränkt und vom beklagten Wohnungseigentümer Zahlungen erhalten hatte, schränkte sie das Klagebegehren auf Kosten ein. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprach mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Urteil vom 11. 12. 2002 der Klägerin nur einen Teil der verzeichneten Verfahrenskosten zu. Unter Hinweis auf Paragraph 273, ZPO setzte es die angemessenen Entrümpelungskosten der KG mit 50 % des bereits reduzierten Rechnungsbetrages fest. Beweisergebnisse sprächen nämlich dafür, dass die in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen überhöht seien. Der Aufwand, der mit den beantragten Beweisaufnahmen zur Höhe des angemessenen Rechnungsbetrags verbunden wäre, stehe jedoch in keinem Verhältnis zum zuletzt maßgebenden Streitwert.
Der Beklagten wurde im eben genannten Verfahren von beiden daran beteiligten Parteien der Streit verkündet. Sie trat dem Verfahren allerdings nicht bei.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von der Beklagten unter Berufung auf das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien den Ersatz der zu viel an die KG gezahlten Entrümpelungskosten von EUR 3.831,89 und den Ersatz des Kostenschadens in der Höhe von EUR 2.140,68, den die Klägerin im Vorprozess dadurch erlitten habe, dass sie mit einem Teil der geltend gemachten Entrümpelungskosten nicht durchgedrungen sei. Die Beklagte hätte als ordentlicher und getreuer Verwalter erkennen müssen, dass die Entrümpelungskosten überhöht in Rechnung gestellt worden seien. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Unter Hinweis auf die im Vorprozess erfolgte Streitverkündung erachtete es sich an die Ausführungen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien im Vorprozess über die Höhe der angemessenen Entrümpelungskosten gebunden, vertrat aber die Rechtsauffassung, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechnung der KG kein Verstoß gegen ihre Pflichten als Hausverwalter vorzuwerfen sei. Die damit betraute Mitarbeiterin der Beklagten habe aufgrund der unterschriebenen Arbeitsbestätigungen, der unbedenklichen Rechnungen des beigezogenen Subunternehmens (für Muldentransporte) und des eigenen persönlichen Eindrucks bei der Besichtigung des Dachbodens während und nach der Durchführung der Arbeiten von der Korrektheit der Rechnung ausgehen können. Für ein Verschulden der Beklagten fehle es daher an Anhaltspunkten. Auch bei der Auftragsvergabe habe die Beklagte nicht gegen ihre Pflichten verstoßen. § 20 Abs 4 1. Satz WEG 2002, der die Beklagte angesichts ihrer wirtschaftlichen Verflechtung mit der KG zur Information der Miteigentümer verpflichtet hätte, sei erst nach dem hier maßgebenden Sachverhalt in Kraft getreten. Zudem habe die Beklagte ohnedies zwei Kostenvoranschläge eingeholt und den Auftrag dem billigeren Anbieter erteilt.Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von der Beklagten unter Berufung auf das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien den Ersatz der zu viel an die KG gezahlten Entrümpelungskosten von EUR 3.831,89 und den Ersatz des Kostenschadens in der Höhe von EUR 2.140,68, den die Klägerin im Vorprozess dadurch erlitten habe, dass sie mit einem Teil der geltend gemachten Entrümpelungskosten nicht durchgedrungen sei. Die Beklagte hätte als ordentlicher und getreuer Verwalter erkennen müssen, dass die Entrümpelungskosten überhöht in Rechnung gestellt worden seien. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Unter Hinweis auf die im Vorprozess erfolgte Streitverkündung erachtete es sich an die Ausführungen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien im Vorprozess über die Höhe der angemessenen Entrümpelungskosten gebunden, vertrat aber die Rechtsauffassung, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechnung der KG kein Verstoß gegen ihre Pflichten als Hausverwalter vorzuwerfen sei. Die damit betraute Mitarbeiterin der Beklagten habe aufgrund der unterschriebenen Arbeitsbestätigungen, der unbedenklichen Rechnungen des beigezogenen Subunternehmens (für Muldentransporte) und des eigenen persönlichen Eindrucks bei der Besichtigung des Dachbodens während und nach der Durchführung der Arbeiten von der Korrektheit der Rechnung ausgehen können. Für ein Verschulden der Beklagten fehle es daher an Anhaltspunkten. Auch bei der Auftragsvergabe habe die Beklagte nicht gegen ihre Pflichten verstoßen. Paragraph 20, Absatz 4, 1. Satz WEG 2002, der die Beklagte angesichts ihrer wirtschaftlichen Verflechtung mit der KG zur Information der Miteigentümer verpflichtet hätte, sei erst nach dem hier maßgebenden Sachverhalt in Kraft getreten. Zudem habe die Beklagte ohnedies zwei Kostenvoranschläge eingeholt und den Auftrag dem billigeren Anbieter erteilt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es verneinte die vom Erstgericht angenommene Bindungswirkung der im Urteil des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vorgenommenen Festsetzung der angemessenen Entrümpelungskosten, weil die im Vorprozess erfolgte Streitverkündung aus anderen Gründen erfolgt sei. Im Übrigen brauche auf die Frage, ob der Beklagten ein Pflichtenverstoß bzw ein Verschulden vorzuwerfen sei, nicht eingegangen werden, weil die Beklagte zu Recht geltend gemacht habe, dass die Klägerin durch die Unterlassung der Klageführung gegen die KG gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Schon aus diesem Grund sei das Ersturteil zu bestätigen.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil gesicherte Rechtsprechung zur Frage, ob die Schadensminderungspflicht auch die aktive Rechtsverfolgung durch Klageeinbringung umfasse, ebenso fehle, wie zur Frage, ob die Grundsätze der Entscheidung 1 Ob 2123/96d über die Bindungswirkung materiell rechtskräftiger Zivilurteile auch auf einen (nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten in Urteilsform ergangenen) Kostenbestimmungsbeschluss anzuwenden seien.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobene Revision ist trotz des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil es auf die im Zulassungsausspruch aufgeworfenen Rechtsfragen überhaupt nicht ankommt.Die von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobene Revision ist trotz des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil es auf die im Zulassungsausspruch aufgeworfenen Rechtsfragen überhaupt nicht ankommt.
Die Ausführungen des Erstgerichtes, wonach kein vorwerfbarer Pflichtenverstoß der Beklagten erwiesen sei, sind nämlich nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Klägerin in ihrer Berufung vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, diese zutreffende Rechtsauffassung des Erstgerichtes in Frage zu stellen. Auch im Bereich des § 1299 ABGB darf der (wenngleich erhöhte) Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0026535). Auf eine solche Überspannung laufen allerdings die von der Klägerin (ohnedies nur kursorisch) erhobenen Vorwürfe hinaus. Der von der KG in Rechnung gestellte Betrag entsprach - selbst vor Gewährung des Nachlasses - in etwa dem vor Auftragserteilung von ihr gelegten Anbot und lag um ca. S 50.000,- unter dem Angebot des Konkurrenzunternehmens. Dass die Rechnung von vornherein als bedenklich erscheinen musste, trifft daher in keiner Weise zu. Im Übrigen steht fest, dass die mit der Rechnungsprüfung betraute Mitarbeiterin der Beklagten die rechnerische Richtigkeit der Rechnung und deren Übereinstimmung mit den immerhin von einem Miteigentümer unterschriebenen Arbeitsbestätigungen überprüfte. Hingegen steht nicht fest, dass der Mitarbeiterin die mangelnden Deutschkenntnisse des Miteigentümers bekannt waren. Dass dieser Miteigentümer die Auftragsbestätigungen ungeprüft unterfertigt hatte, wusste sie nach den Feststellungen ebenfalls nicht; derartiges konnte sie auch gar nicht wissen. Damit fehlt es aber für den von der Beklagten erhobenen Vorwurf der mangelhaften Rechnungsprüfung an jeglicher Grundlage. Dass die Klägerin den Auftrag an die KG nicht erteilen hätte dürfen, hat das Erstgericht mit ausführlichen Rechtsausführungen verneint, die die Klägerin in ihrer Berufung nur in Ansätzen bestreitet. Der bloße Hinweis auf die „Firmenverflechtung" reicht in diesem Zusammenhang nicht aus; Behauptungen darüber, in welcher Weise sich diese Verflechtung zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt haben soll, bleibt diese - abgesehen vom nach den Feststellungen widerlegten Vorwurf der mangelnden Rechnungsprüfung - schuldig. Abermals ist darauf zu verweisen, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an die KG ein Konkurrenzanbot vorlag, das exorbitant höher war, als das Anbot der KG. Dass die KG ihr Anbot nur mündlich erstattet hat, vermag die behauptete Haftung der Beklagten nicht zu begründen. Da somit die Abweisung des Klagebegehrens schon aus diesem Grund zu Recht erfolgte, kommt es auf die im Zulassungsausspruch aufgeworfenen Rechtsfragen nicht an.Die Ausführungen des Erstgerichtes, wonach kein vorwerfbarer Pflichtenverstoß der Beklagten erwiesen sei, sind nämlich nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Klägerin in ihrer Berufung vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, diese zutreffende Rechtsauffassung des Erstgerichtes in Frage zu stellen. Auch im Bereich des Paragraph 1299, ABGB darf der (wenngleich erhöhte) Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0026535). Auf eine solche Überspannung laufen allerdings die von der Klägerin (ohnedies nur kursorisch) erhobenen Vorwürfe hinaus. Der von der KG in Rechnung gestellte Betrag entsprach - selbst vor Gewährung des Nachlasses - in etwa dem vor Auftragserteilung von ihr gelegten Anbot und lag um ca. S 50.000,- unter dem Angebot des Konkurrenzunternehmens. Dass die Rechnung von vornherein als bedenklich erscheinen musste, trifft daher in keiner Weise zu. Im Übrigen steht fest, dass die mit der Rechnungsprüfung betraute Mitarbeiterin der Beklagten die rechnerische Richtigkeit der Rechnung und deren Übereinstimmung mit den immerhin von einem Miteigentümer unterschriebenen Arbeitsbestätigungen überprüfte. Hingegen steht nicht fest, dass der Mitarbeiterin die mangelnden Deutschkenntnisse des Miteigentümers bekannt waren. Dass dieser Miteigentümer die Auftragsbestätigungen ungeprüft unterfertigt hatte, wusste sie nach den Feststellungen ebenfalls nicht; derartiges konnte sie auch gar nicht wissen. Damit fehlt es aber für den von der Beklagten erhobenen Vorwurf der mangelhaften Rechnungsprüfung an jeglicher Grundlage. Dass die Klägerin den Auftrag an die KG nicht erteilen hätte dürfen, hat das Erstgericht mit ausführlichen Rechtsausführungen verneint, die die Klägerin in ihrer Berufung nur in Ansätzen bestreitet. Der bloße Hinweis auf die „Firmenverflechtung" reicht in diesem Zusammenhang nicht aus; Behauptungen darüber, in welcher Weise sich diese Verflechtung zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt haben soll, bleibt diese - abgesehen vom nach den Feststellungen widerlegten Vorwurf der mangelnden Rechnungsprüfung - schuldig. Abermals ist darauf zu verweisen, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an die KG ein Konkurrenzanbot vorlag, das exorbitant höher war, als das Anbot der KG. Dass die KG ihr Anbot nur mündlich erstattet hat, vermag die behauptete Haftung der Beklagten nicht zu begründen. Da somit die Abweisung des Klagebegehrens schon aus diesem Grund zu Recht erfolgte, kommt es auf die im Zulassungsausspruch aufgeworfenen Rechtsfragen nicht an.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E80151 9Ob66.05dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00066.05D.0222.000Dokumentnummer
JJT_20060222_OGH0002_0090OB00066_05D0000_000