TE OGH 2006/2/22 9ObA29/05p

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Harald M*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Mag. B***** P***** Wirtschaftstreuhand GmbH, *****, vertreten durch Dr. Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, wegen EUR 18.034,16 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2005, AZ 9 ObA 29/05p, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2005, 9 ObA 29/05, hat der Oberste Gerichtshof die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Dezember 2004, GZ 7 Ra 81/04t-15, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Februar 2004, GZ 34 Cga 146/03a-11, abgeändert wurde, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Beklagte die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat. Die Revisionsbeantwortung habe, weil nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen worden sei, nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gedient.Mit Beschluss vom 16. Dezember 2005, 9 ObA 29/05, hat der Oberste Gerichtshof die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Dezember 2004, GZ 7 Ra 81/04t-15, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Februar 2004, GZ 34 Cga 146/03a-11, abgeändert wurde, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Beklagte die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat. Die Revisionsbeantwortung habe, weil nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen worden sei, nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gedient.

Die Beklagte beantragte die Berichtigung dieser Kostenentscheidung dahin, dass der Kläger zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung verpflichtet werde. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen habe, handle es sich bei der anderslautenden Kostenentscheidung um einen offenkundigen, berichtigungsfähigen Schreibfehler.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Eine Urteils- oder Beschlussberichtigung (§ 419 bzw § 430 ZPO) ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichts offensichtlich nicht entsprochen hat, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorlag (RIS-Justiz RS0041519; RS0041489). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Beklagte setzte sich in ihrer Revisionsbeantwortung inhaltlich mit den Argumenten der vom Berufungsgericht für zulässig erklärten Revision auseinander und wies darauf hin, „dass das Berufungsgericht die Rechtsfrage richtig gelöst habe". Lediglich im letzten Absatz heißt es: "Unabhängig davon stehen wir allerdings auf dem Standpunkt, dass keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen ist und daher die Revision zu Unrecht zugelassen wurde. Das Höchstgericht ist an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden." Ein Hinweis auf einen Zurückweisungsgrund findet sich nicht einmal ansatzweise, der Rechtsmittelantrag ist nur darauf gerichtet, der Revision des Klägers „nicht Folge zu geben".Eine Urteils- oder Beschlussberichtigung (Paragraph 419, bzw Paragraph 430, ZPO) ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichts offensichtlich nicht entsprochen hat, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorlag (RIS-Justiz RS0041519; RS0041489). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Beklagte setzte sich in ihrer Revisionsbeantwortung inhaltlich mit den Argumenten der vom Berufungsgericht für zulässig erklärten Revision auseinander und wies darauf hin, „dass das Berufungsgericht die Rechtsfrage richtig gelöst habe". Lediglich im letzten Absatz heißt es: "Unabhängig davon stehen wir allerdings auf dem Standpunkt, dass keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen ist und daher die Revision zu Unrecht zugelassen wurde. Das Höchstgericht ist an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden." Ein Hinweis auf einen Zurückweisungsgrund findet sich nicht einmal ansatzweise, der Rechtsmittelantrag ist nur darauf gerichtet, der Revision des Klägers „nicht Folge zu geben".

Die Revisionsbeantwortung enthielt somit zur Frage der (Un-)Zulässigkeit der Revision keine Ausführungen, sondern bloß eine inhaltsleere Floskel, die zur Rechtsfindung nichts beitragen konnte und daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente (6 Ob 89/02k; 1 Ob 130/00z; 4 Ob 558/75), sodass von einem Kostenzuspruch jedenfalls Abstand zu nehmen war.

Anmerkung

E79870 9ObA29.05p-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00029.05P.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20060222_OGH0002_009OBA00029_05P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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