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L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
DO Wr 1994 §94 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache des Ing. R B in Wien, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 2 Personalservice vom 14. Juni 2007, Zl. MA 2/608239 B, betreffend vorläufige Suspendierung nach der Wiener Dienstordnung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien und war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Referatsleiter für das Auftragswesen in der Direktion Technik von Wiener Wohnen tätig.
Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde gemäß § 94 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst, weil dieser der mehrfachen Geschenkannahme, des Verstoßes gegen die dienstliche Verschwiegenheitspflicht sowie der unrechtmäßigen Aufnahme eines Unternehmens in die Kontrahentendatenbank von Wiener Wohnen verdächtig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte.
Die belangte Behörde teilte in ihrer auftragsgemäß erstatteten Gegenschrift mit, dass über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Disziplinarkommission - Senat 3 vom 20. Juli 2007, Zl. MA 2/608239 B, gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides (erfolgt am 1. August 2007) die Suspendierung verhängt wurde, und legte diesen Bescheid samt Zustellnachweis mit den Verwaltungsakten vor.
Der Beschwerdeführer äußerte sich trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht.
Gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 endet mit dem Ausspruch der Suspendierung durch die Disziplinarkommission die vorläufige Suspendierung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluss vom 30. März 2006, Zl. 2005/09/0016, und die dort angeführte Judikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Das ist hier der Fall: Auf Grund des genannten Bescheides der Disziplinarkommission vom 20. Juli 2007 endete gemäß § 94 Abs. 1 letzter Satz der DO 1994 mit dessen Zustellung die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers. Die Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Sie hätte bloß theoretische Bedeutung (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 30. März 2006, Zl. 2005/09/0016, m.w.N.).
Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht gesagt werden kann, ob die vorliegende Beschwerde Erfolg gehabt hätte, waren Kosten nicht zuzusprechen.
Wien, am 6. September 2007
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007090148.X00Im RIS seit
03.01.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008