TE OGH 2006/2/23 12Os143/05d

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Privatanklage- und Mediensache Verein R***** und andere Privatankläger sowie Antragsteller gegen Gerhard W***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie gegen die Antragsgegnerin K***** wegen § 6 Abs 1 MedienG, AZ 9d E Hv 4020/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Jänner 1999, AZ 18 Bs 326/98, (ON 102 der Hv-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Aicher, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Privatanklage- und Mediensache Verein R***** und andere Privatankläger sowie Antragsteller gegen Gerhard W***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie gegen die Antragsgegnerin K***** wegen Paragraph 6, Absatz eins, MedienG, AZ 9d E Hv 4020/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Jänner 1999, AZ 18 Bs 326/98, (ON 102 der Hv-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Aicher, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Privatanklage- und Mediensache Verein R***** und andere Privatankläger sowie Antragsteller gegen Gerhard W***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie gegen die Antragsgegnerin K***** wegen § 6 Abs 1 MedienG verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Jänner 1999, AZ 18 Bs 326/98, (ON 102 der Hv-Akten) in seiner Begründung, wonach § 20 Abs 1 MedienG selbst im Fall mehrerer Antragsteller jedenfalls nur den Zuspruch einer (einzigen) Geldbuße gestatte, das Gesetz in dieser Bestimmung.In der Privatanklage- und Mediensache Verein R***** und andere Privatankläger sowie Antragsteller gegen Gerhard W***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie gegen die Antragsgegnerin K***** wegen Paragraph 6, Absatz eins, MedienG verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Jänner 1999, AZ 18 Bs 326/98, (ON 102 der Hv-Akten) in seiner Begründung, wonach Paragraph 20, Absatz eins, MedienG selbst im Fall mehrerer Antragsteller jedenfalls nur den Zuspruch einer (einzigen) Geldbuße gestatte, das Gesetz in dieser Bestimmung.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Februar 1997 (ON 44) wurde neben einem Schuld- (I) und einem Teilfreispruch (II) gemäß § 34 Abs 1 MedienG auf die Veröffentlichung der Urteilsaussprüche I und II im periodischen Medienwerk N***** in der im § 13 MedienG vorgeschriebenen Form und Frist sowie unter der Sanktion des § 20 MedienG erkannt (S 185 f). Das die Veröffentlichungsanordnung auf den Schuldspruch I einschränkende Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Jänner 1998, AZ 18 273/97, (ON 62) wurde der Antragsgegnerin K***** am 20. März 1998 zugestellt (S 391). Am 27. März 1998 (ON 71), 28. März 1998 (ON 69) und 29. März 1998 (ON 70) beantragten sechs Privatankläger wegen nicht (rechtzeitig) erfolgter Urteilsveröffentlichung für die Abend- und Morgenausgaben der N***** vom jeweiligen Tag der Antragstellung die Zuerkennung je einer Geldbuße in der Höhe von 10.000 S.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Februar 1997 (ON 44) wurde neben einem Schuld- (römisch eins) und einem Teilfreispruch (römisch II) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, MedienG auf die Veröffentlichung der Urteilsaussprüche römisch eins und römisch II im periodischen Medienwerk N***** in der im Paragraph 13, MedienG vorgeschriebenen Form und Frist sowie unter der Sanktion des Paragraph 20, MedienG erkannt (S 185 f). Das die Veröffentlichungsanordnung auf den Schuldspruch römisch eins einschränkende Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Jänner 1998, AZ 18 273/97, (ON 62) wurde der Antragsgegnerin K***** am 20. März 1998 zugestellt (S 391). Am 27. März 1998 (ON 71), 28. März 1998 (ON 69) und 29. März 1998 (ON 70) beantragten sechs Privatankläger wegen nicht (rechtzeitig) erfolgter Urteilsveröffentlichung für die Abend- und Morgenausgaben der N***** vom jeweiligen Tag der Antragstellung die Zuerkennung je einer Geldbuße in der Höhe von 10.000 S.

Mit Beschluss vom 19. Mai 1998 (ON 80) verpflichtete das Landesgericht für Strafsachen Wien die Antragsgegnerin, den sechs Antragstellern wegen nicht rechtzeitiger Urteilsveröffentlichung in der Ausgabe der N***** vom 29. März 1998 je 2.000 S zu zahlen. Von der Auferlegung einer Geldbuße wegen Nichtveröffentlichung in den Ausgaben der N***** vom 27. und 28. März 1998 wurde gemäß § 20 Abs 3 MedienG abgesehen.Mit Beschluss vom 19. Mai 1998 (ON 80) verpflichtete das Landesgericht für Strafsachen Wien die Antragsgegnerin, den sechs Antragstellern wegen nicht rechtzeitiger Urteilsveröffentlichung in der Ausgabe der N***** vom 29. März 1998 je 2.000 S zu zahlen. Von der Auferlegung einer Geldbuße wegen Nichtveröffentlichung in den Ausgaben der N***** vom 27. und 28. März 1998 wurde gemäß Paragraph 20, Absatz 3, MedienG abgesehen.

Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde der Antragsgegnerin dahin Folge, dass dieser für das Unterlassen der Veröffentlichung in der Ausgabe vom 29. März 1998 die Zahlung einer einzigen Geldbuße von 2.000 S auferlegt wurde.

Begründend vertrat das Beschwerdegericht - soweit hier von Interesse - die Rechtsansicht, aus dem Wortlaut des § 20 Abs 1 zweiter Satz MedienG, wonach eine Geldbuße für jede erschienene Nummer oder für jeden Sendetag ab dem in § 13 Abs 1 (§ 17 Abs 3) MedienG bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hätte geschehen sollen, folge, dass nach jener Gesetzesstelle nicht jedem Berechtigten ein gesonderter Anspruch zukomme, sondern die Sanktionierung durch eine Geldbuße unter dem Gesichtspunkt der in der jeweiligen Nummer oder an dem jeweiligen Sendetag verletzten (einen) Veröffentlichungspflicht erfolgen soll (S 531).Begründend vertrat das Beschwerdegericht - soweit hier von Interesse - die Rechtsansicht, aus dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz MedienG, wonach eine Geldbuße für jede erschienene Nummer oder für jeden Sendetag ab dem in Paragraph 13, Absatz eins, (Paragraph 17, Absatz 3,) MedienG bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hätte geschehen sollen, folge, dass nach jener Gesetzesstelle nicht jedem Berechtigten ein gesonderter Anspruch zukomme, sondern die Sanktionierung durch eine Geldbuße unter dem Gesichtspunkt der in der jeweiligen Nummer oder an dem jeweiligen Sendetag verletzten (einen) Veröffentlichungspflicht erfolgen soll (S 531).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht diese Begründungspassage des Beschlusses vom 26. Jänner 1999 (ON 102) mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht diese Begründungspassage des Beschlusses vom 26. Jänner 1999 (ON 102) mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Die in § 20 Abs 1 MedienG vorgesehene Geldbuße ist nämlich zwar primär Beugungsmittel, aber auch Abgeltung für die durch Nichtentsprechung des Veröffentlichungsauftrags erlittene Unbill (15 Os 121/87, SSt 58/67; 15 Os 91/89, MR 1989, 206) und dient somit nicht bloß der Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung, sondern auch der Befriedigung eines (höchstpersönlichen) Schadenersatzanspruchs. Richtet sich die Ehrenbeleidigung (wie hier) gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, ist jedes Mitglied dieses Kollektivs zur Klage berechtigt (vgl 10 Os 196, 197/77, SSt 49/2; Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4, 127 f), woraus folgt, dass jedes Mitglied einen eigenständigen Anspruch geltend macht. Diese Eigenständigkeit der Ansprüche ist unabhängig von der - rein prozessualen - Frage, ob die diesbezüglichen Verfahren getrennt oder (gemäß § 56 StPO) gemeinsam geführt werden. Ebensowenig verlieren die Ansprüche ihre Eigenständigkeit durch die allfällige (prozessual zulässige) Geltendmachung in einem gemeinsamen Schriftsatz. Als Antragsteller iSd § 20 Abs 1 MedienG ist daher jeder einzelne Berechtigte anzusehen, der solcherart einen (höchstpersönlichen) Entschädigungsanspruch geltend macht (Zöchbauer, MR 2005, 304 f [Entscheidungsanm]).Die in Paragraph 20, Absatz eins, MedienG vorgesehene Geldbuße ist nämlich zwar primär Beugungsmittel, aber auch Abgeltung für die durch Nichtentsprechung des Veröffentlichungsauftrags erlittene Unbill (15 Os 121/87, SSt 58/67; 15 Os 91/89, MR 1989, 206) und dient somit nicht bloß der Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung, sondern auch der Befriedigung eines (höchstpersönlichen) Schadenersatzanspruchs. Richtet sich die Ehrenbeleidigung (wie hier) gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, ist jedes Mitglied dieses Kollektivs zur Klage berechtigt vergleiche 10 Os 196, 197/77, SSt 49/2; Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4, 127 f), woraus folgt, dass jedes Mitglied einen eigenständigen Anspruch geltend macht. Diese Eigenständigkeit der Ansprüche ist unabhängig von der - rein prozessualen - Frage, ob die diesbezüglichen Verfahren getrennt oder (gemäß Paragraph 56, StPO) gemeinsam geführt werden. Ebensowenig verlieren die Ansprüche ihre Eigenständigkeit durch die allfällige (prozessual zulässige) Geltendmachung in einem gemeinsamen Schriftsatz. Als Antragsteller iSd Paragraph 20, Absatz eins, MedienG ist daher jeder einzelne Berechtigte anzusehen, der solcherart einen (höchstpersönlichen) Entschädigungsanspruch geltend macht (Zöchbauer, MR 2005, 304 f [Entscheidungsanm]).

Fallbezogen blieb die Gesetzesverletzung ohne Auswirkungen, weil das Verfahren zur Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 20 MedienG der Dispositionsmaxime unterliegt und die (sechs) Antragsteller ausdrücklich nur die Verhängung einer (einzigen) Geldbuße (pro Tag) begehrt haben.Fallbezogen blieb die Gesetzesverletzung ohne Auswirkungen, weil das Verfahren zur Durchsetzung der Veröffentlichung nach Paragraph 20, MedienG der Dispositionsmaxime unterliegt und die (sechs) Antragsteller ausdrücklich nur die Verhängung einer (einzigen) Geldbuße (pro Tag) begehrt haben.

Mangels eines Nachteils iSd § 292 letzter Satz StPO war die Gesetzesverletzung bloß festzustellen.Mangels eines Nachteils iSd Paragraph 292, letzter Satz StPO war die Gesetzesverletzung bloß festzustellen.

Anmerkung

E79973 12Os143.05d

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl 2006/62 S 337 (Rami) - EvBl 2006,337 (Rami) = MR 2006,70 = Jus-Extra OGH-St 3898 = RZ 2006,233 EÜ312 - RZ 2006 EÜ312 = SSt 2006/22 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00143.05D.0223.000

Dokumentnummer

JJT_20060223_OGH0002_0120OS00143_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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