TE OGH 2006/2/23 8Ob3/06h

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Alfred H*****, vertreten durch Dr. Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Karl K*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 109.009,25 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. November 2005, GZ 2 R 200/05d-38, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Rechtsmittelwerber erblickt eine wesentliche Rechtsfrage darin, dass das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines „Vereinbarungsdarlehens" als Grundgeschäft der Wechselklage angenommen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob die vorliegende Vereinbarung als „Vereinbarungsdarlehen" im Sinn der einschlägigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 507/89 und 8 Ob 696/91 zu sehen ist, stellt sich hier aber nicht. Nach dem Sachverhalt übernahm der Beklagte „den aliquoten Anteil" des, einer Gesellschaft an der er zu 10 % beteiligt war, gewährten Darlehens und besicherte diese Verbindlichkeit mit einem Blankowechsel, den er als Akzeptant der Darlehensgeberin (Rechtsvorgängerin des Klägers) übergab. Das „Darlehen" wurde dem Rechtsmittelwerber mit der Maßgabe eingeräumt, dass es der Gesellschaft, an der der Rechtsmittelwerber beteiligt war, zur Verfügung gestellt wurde. Ob in diesem Zusammenhang tatsächlich Barmittel geflossen sind oder das Darlehen in der Form gewährt wurde, dass eine bestehende Darlehensschuld in eine neue umgewandelt wurde, spielt für die rechtliche Bedeutung keine wesentliche Rolle. Aufgrund der in Österreich herrschenden Vertragsfreiheit ist diese - wirtschaftlich einer Schuldübernahme durch den Beklagten entsprechende - rechtliche Konstruktion, bei der dem Beklagten auch durchaus bewusst war, eine persönliche Verpflichtung einzugehen, als wirksames Grundgeschäft anzusehen. Im Übrigen ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gläubiger nicht verpflichtet ist, den Bestand der Wechselforderung durch substanzielle Behauptungen darzulegen und zu beweisen. Es obliegt vielmehr dem Schuldner, den Nachweis für den Fehlen, die Nichtigkeit oder den Wegfall des Grundgeschäfts zu erbringen (SZ 73/207; RIS-Justiz RS0043426).

Die außerordentliche Revision ist somit zurückzuweisen.

Anmerkung

E80344 8Ob3.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00003.06H.0223.000

Dokumentnummer

JJT_20060223_OGH0002_0080OB00003_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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