TE OGH 2006/2/23 8Ob4/06f

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Konrad K*****, vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Georg Christian Auteried, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs des Rudolf K***** (12 S 17/03s des BG Hietzing), wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. November 2005, GZ 40 R 288/05g-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der von dem Kläger herangezogene Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG dann nicht vorliegt, wenn eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken erfolgt (vgl RIS-Justiz RS0070217 mwN zuletzt etwa 7 Ob 234/04v) und die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist (vgl RIS-Justiz RS0068874 mwN etwa OGH 3 Ob 186/03d). Dies wird jedenfalls dann angenommen, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung während eines beachtlichen Zeitraumes im Jahr als wirtschaftlich und familiären Mittelpunkt ausnützt (vgl RIS-Justiz RS0079240 mwN etwa 9 Ob 96/03p). Beweispflichtig für das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung ist der Vermieter (vgl RIS-Justiz RS0079253 mwN etwa 9 Ob 144/04y). Die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken in diesem Sinne gesprochen werden kann, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl dazu etwa OGH 7 Ob 234/04v).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der von dem Kläger herangezogene Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG dann nicht vorliegt, wenn eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken erfolgt vergleiche RIS-Justiz RS0070217 mwN zuletzt etwa 7 Ob 234/04v) und die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist vergleiche RIS-Justiz RS0068874 mwN etwa OGH 3 Ob 186/03d). Dies wird jedenfalls dann angenommen, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung während eines beachtlichen Zeitraumes im Jahr als wirtschaftlich und familiären Mittelpunkt ausnützt vergleiche RIS-Justiz RS0079240 mwN etwa 9 Ob 96/03p). Beweispflichtig für das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung ist der Vermieter vergleiche RIS-Justiz RS0079253 mwN etwa 9 Ob 144/04y). Die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken in diesem Sinne gesprochen werden kann, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt vergleiche dazu etwa OGH 7 Ob 234/04v).

Ausgehend von den wesentlichen Feststellungen, wonach der Beklagte in der aufgekündigten Wohnung mehr Zeit verbrachte als in der anderen von ihm benutzten Wohnstätte vermag der Kläger eine Fehlbeurteilung in dem genannten Sinn nicht aufzuzeigen. Die Ausführungen, dass sich dies nicht auf den Zeitpunkt der Aufkündigung beziehen würde, weicht von den konkreten Feststellungen ab, da der Beklagte danach in den letzten Jahren ca ab 2003 überwiegend in der aufgekündigten Wohnung wohnte und damit auch bei der Aufkündigung am 18. 11. 2004 zum 31. 1. 2005. Soweit sich der Kläger erneut gegen die Feststellungen wendet, dass der Beklagte mehr Zeit in der aufgekündigten Wohnung verbringe als an seiner anderen Wohnadresse, ist er darauf zu verweisen, dass eine Bekämpfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0007236 mwN).Ausgehend von den wesentlichen Feststellungen, wonach der Beklagte in der aufgekündigten Wohnung mehr Zeit verbrachte als in der anderen von ihm benutzten Wohnstätte vermag der Kläger eine Fehlbeurteilung in dem genannten Sinn nicht aufzuzeigen. Die Ausführungen, dass sich dies nicht auf den Zeitpunkt der Aufkündigung beziehen würde, weicht von den konkreten Feststellungen ab, da der Beklagte danach in den letzten Jahren ca ab 2003 überwiegend in der aufgekündigten Wohnung wohnte und damit auch bei der Aufkündigung am 18. 11. 2004 zum 31. 1. 2005. Soweit sich der Kläger erneut gegen die Feststellungen wendet, dass der Beklagte mehr Zeit in der aufgekündigten Wohnung verbringe als an seiner anderen Wohnadresse, ist er darauf zu verweisen, dass eine Bekämpfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht zulässig ist vergleiche RIS-Justiz RS0007236 mwN).

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Anmerkung

E80045 8Ob4.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00004.06F.0223.000

Dokumentnummer

JJT_20060223_OGH0002_0080OB00004_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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