TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/6 2004/18/0060

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Veröffentlicht am 06.09.2007
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E6J;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

61995CJ0285 Suat Kol VORAB;
61996CJ0036 Günaydin VORAB;
61996CJ0098 Kasim Ertanir VORAB;
61997CJ0001 Birden VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des K Y in J, geboren 1978, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 27. Jänner 2004, Zl. III 4033-2/04, betreffend Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 27. Jänner 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 24. November 2003 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "befristete Beschäftigung, § 12 Abs. 2 FrG" gemäß § 12 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z. 2, § 8 Abs. 1 und 3, sowie § 10 Abs.2

Z. 5 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das M.-Unternehmen (Restaurant) im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice (AMS) nach § 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Küchengehilfe für die Zeit vom 23. November 2003 bis 11. Mai 2004 sei. Dieser sei im Bundesgebiet nicht an einem Wohnsitz gemäß § 7 Abs. 3 FrG niedergelassen. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FrG habe er einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer der Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG entsprechenden Gültigkeitsdauer bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung nach § 8 Abs. 1 leg. cit., das heiße, wenn er ein gültiges Reisedokument besitze und kein Versagungsgrund gemäß den §§ 10 bis 12 FrG wirksam werde. In seinem Fall werde jedoch der Versagungsgrund nach § 10 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. wirksam, dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer sei seit 1998 - befristet erlaubt - im Bundesgebiet aufhältig, und zwar zunächst - bis 30. Juli 2000 - als Student, dann - ab 8. März 2001 - als Saisonhilfsarbeiter, zuletzt auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (Erstbehörde) für diesen Zweck, gültig bis zum 31. Oktober 2003. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis habe er das Bundesgebiet nicht verlassen. Er habe mehrmals kurz vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis als Saisonhilfsarbeiter bei der Erstbehörde vom Inland einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbständig, § 30 Abs. 2 FrG" bzw. "Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG" eingebracht. Mit Erhalt der jeweiligen Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG habe er sodann bei der Erstbehörde im Inland einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Saisonhilfsarbeiter gestellt. Nach Erhalt dieser Aufenthaltserlaubnis habe er den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückgezogen. Er habe sich somit auch nach Ablauf der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis in Österreich aufgehalten. Auch die ihm zuletzt von der Erstbehörde erteilte Saison-Aufenthaltserlaubnis sei mit 31. Oktober 2003 abgelaufen, ohne dass er das Bundesgebiet verlassen habe. Am 24. November 2003 habe er wieder einen Erstantrag auf Erteilung einer Saison-Aufenthaltserlaubnis gestellt.

Die Erstbehörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass er nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des (beantragten) Aufenthaltstitels das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen würde und daher in seinem Fall der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 5 FrG vorliege (und wirksam werde), weil er bereits mehrmals trotz Ablaufes des (jeweiligen) Aufenthaltstitels nicht aus Österreich ausgereist sei. Die vor Ablauf der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis erfolgte Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ändere nichts daran, dass er das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis hätte verlassen müssen. Die Erstbehörde habe ihm mehrmals mitgeteilt, dass ein derartiger Antrag als Erstantrag vom Ausland aus einzubringen sei und eine Inlandsantragstellung unzulässig sei (§ 14 Abs. 2 FrG).

Der Beschwerdeführer sei - wie bereits erwähnt - seit 1998 (zunächst bis 2000 als Student, seit 2001 als Saisonhilfsarbeiter) befristet erlaubt im Bundesgebiet aufhältig. Er sei volljährig und für niemanden sorgepflichtig und arbeite als Saisonhilfsarbeiter in dem genannten Unternehmen. In Österreich lebten gut integriert und behördlich erlaubt seine Eltern. Sein Vorbringen, er stünde unmittelbar vor der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen, habe er nicht präzisiert oder belegt. Dieses Vorbringen werde daher in die gleiche Kategorie eingereiht wie sein angeblich beabsichtigtes berufliches Selbstständig-Werden, nämlich als Mittel zum Zweck der Sicherstellung seines erlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet.

Das öffentliche Interesse an seinem "Nicht-Aufenthalt" im Bundesgebiet bestehe darin, dass sich Fremde mit befristeten Aufenthaltstiteln nicht unbefristet im Bundesgebiet aufhalten sollten, noch dazu als (Saison-)Hilfsarbeiter (vgl. in diesem Zusammenhang die hohe Arbeitslosenquote in Österreich bzw. Tirol).

Das "privat/familiäre" Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wiege nicht so schwer wie das öffentliche Interesse, dass er sich nicht mehr weiterhin im Bundesgebiet aufhalte. Die Interessenabwägung gehe daher zu seinem Nachteil aus. Es bestehe auf Grund der Vorgeschichte kein Grund, vom gesetzlichen Ermessen zu seinem Vorteil Gebrauch zu machen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2001 bis 31. Oktober 2001, 1. Dezember 2001 bis 15. Mai 2002, 5. Juni 2002 bis 31. Oktober 2002, 25. November 2002 bis 15. Mai 2003, 23. Juni 2003 bis 31. Oktober 2003 und vom 23. November 2003 laufend (mit Gültigkeit der Beschäftigungsbewilligung bis 11. Mai 2004), sohin 1048 Tage, beim selben Arbeitgeber, D., beschäftigt gewesen sei. Hätte die belangte Behörde diesen entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt, dann hätte sich zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben, dass ihm ein Rechtsanspruch gemäß Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zukomme. So habe nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nur deklaratorische Bedeutung, wenn ein türkischer Staatsangehöriger Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB herleiten könne, und ergebe sich für einen solchen türkischen Staatsangehörigen, dass dessen Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt sei, selbst wenn er keine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitze. Nach kurzfristigem Verlassen des Bundesgebietes sei dessen Einreise in das Bundesgebiet auch ohne gültiges Visum bzw. ohne Visum für einen langfristigen Aufenthalt nicht als unerlaubt zu behandeln, und es fänden die Versagungsgründe nach § 12 FrG keine Anwendung wie auch der Ablauf einer Aufenthaltsgenehmigung nicht zur Ausreisepflicht führe. Da zwischen den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers beim selben Arbeitgeber lediglich Zeiten des Jahresurlaubes und Zeiten, in denen er unverschuldet beschäftigungslos gewesen sei, lägen, berührten diese Zeiten, wie insbesondere aus dem Urteil des EuGH vom 30. September 1997, C-98/96 (Ertanir), hervorgehe, nicht die erworbenen Ansprüche.

1.2. Dazu ist Folgendes auszuführen:

1.2.1. Art. 6 Abs. 1 und 2 ARB lautet:

"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört, in diesem Mitgliedsstaat

-

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

-

nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedsstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

-

nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche."

Gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG brauchen Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.

Gemäß § 12 Abs. 2 idF vor Inkrafttreten der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126, mit 1. Jänner 2003 war die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem AuslBG unterliegende Erwerbstätigkeit zuließ, zu versagen, es sei denn, es handelte sich (u.a.) um die Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9) erwerbstätig waren, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.

Nach § 12 Abs. 2 FrG idF der genannten Novelle ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem AuslBG unterliegende Erwerbstätigkeit zulässt, zu versagen, es sei denn, es handelt sich (u.a.) um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als befristet beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.

Gemäß § 5 Abs. 1 AuslBG idF der genannten Novelle ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Fall eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, ermächtigt, innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18 FrG) vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente (Z. 1) für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder (Z. 2) für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind, festzulegen.

1.2.2. Eine Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 ARB kommt nur solchen türkischen Arbeitnehmern zu, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt innehaben. Während dieser Zeiträume müssen sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers in Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen Regelungen, als auch sein Aufenthalt mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedsstaates gestanden sein (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. November 2004, Zl. 2004/18/0358, und vom 14. Juni 2007, Zl. 2006/18/0134, mwN).

Die Ordnungsgemäßheit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 ARB ist an Hand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt. Die Ordnungsgemäßheit einer solchen Beschäftigung setzt daher das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes voraus, weshalb etwa Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm nur auf Grund einer Täuschung der Behörden durch ihn erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten sind, weil ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2004/18/0031, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EuGH).

So hat der EuGH etwa in seinem obgenannten Urteil vom 30. September 1997 (Ertanir) unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass sich ein türkischer Arbeitnehmer, dem der Verbleib im Aufnahmeland während der Dauer des Verfahrens über die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis nur auf Grund einer nationalen Regelung (vorläufig) gestattet wurde, nicht in einer gesicherten Position auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedsstaates befindet und Beschäftigungszeiten so lange nicht als ordnungsgemäß im Sinn des Art. 6 Abs. 1 ARB angesehen werden können, als nicht endgültig feststeht, dass den Betroffenen während des fraglichen Zeitraumes das Aufenthaltsrecht von Amts wegen zustand (vgl. RN 48 bis 50).

1.2.3. Folgte man dem Beschwerdevorbringen, so war der Beschwerdeführer in den oben (II.1.1.) genannten Zeiträumen beim selben Arbeitgeber M. beschäftigt. Nach Ausweis der Verwaltungsakten verfügte er bezogen auf die Zeit ab 1. Mai 2001 nur jeweils über eine Aufenthaltserlaubnis für die Tätigkeit als Saisonarbeitskraft (§12 Abs. 2 FrG idF vor Inkrafttreten der FrG-Novelle 2002) in der Zeit von 1. Mai 2001 bis 31. Oktober 2001, 21. Dezember 2001 bis 15. Mai 2002 und daran anschließend bis 31. Oktober 2002 und vom 6. Dezember 2002 bis 15. Mai 2003 sowie über eine Aufenthaltserlaubnis für eine befristete Beschäftigung gemäß § 12 Abs. 2 FrG idF der FrG-Novelle 2002 für die Zeit vom 8. Juli 2003 bis 31. Oktober 2003.

Der Beschwerdeführer war somit in der fraglichen Zeit seit 1. Mai 2001 nicht ein ganzes Jahr hindurch ununterbrochen beschäftigt, zumal er in dieser Zeit auch nicht über einen oder mehrere nahtlos aneinander anschließende Aufenthaltstitel in einer Gesamtdauer von zumindest einem Jahr verfügte. Im Hinblick darauf wurden von ihm die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB nicht erfüllt, sodass ihm eine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB nicht zukommt.

Die obgenannten, dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltserlaubnisse berechtigten ihn nur zu einer jeweils mehrmonatigen unselbstständigen Beschäftigung und gaben ihm nicht das Recht, sich im Bundesgebiet auf Dauer niederzulassen, das heißt, in Österreich einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu haben oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein (vgl. § 7 Abs. 3 iVm Abs. 4 Z. 4 und § 12 Abs. 2 letzter Halbsatz FrG). Wenn er nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und von der Beschwerde nicht bestritten - das Bundesgebiet nicht verlassen hat und somit hier dauernd aufhältig geblieben ist, so hätte er für diesen Aufenthalt eine Niederlassungsbewilligung benötigt (vgl. § 7 Abs. 3 FrG), über die er jedoch nicht verfügt hat.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Zeiten einer weiteren Beschäftigung des Beschwerdeführers bei seinem Arbeitgeber M. - außerhalb der jeweiligen Gültigkeitsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnisse - nicht als ordnungsgemäß im Sinn des Art. 6 Abs. 1 ARB angesehen und ihm auch allfällige Zeiten einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, in denen er sich ohne einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht als Zeiten im Sinn des Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz ARB zugute gehalten werden können. Schon insoweit unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von jenem Sachverhalt, der dem von der Beschwerde ins Treffen geführten Urteil des EuGH vom 30. September 1997 (Ertanir) zu Grunde lag. In diesem Fall war dem türkischen Arbeitnehmer gestattet worden, in dem betreffenden Mitgliedsstaat (Deutschland) ohne Unterbrechung drei Jahre lang eine tatsächliche und echte unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, überdies war sein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nicht strittig und nicht bloß vorläufig, sodass seine Rechtsstellung während dieses gesamten Zeitraumes gesichert war (vgl. insbesondere RN 9 und 52 des genannten Urteils).

2.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten und die belangte Behörde verkenne, dass der gegenständliche Sachverhalt keinen Versagungsgrund nach den §§ 10 bis 12 FrG erfülle, weil diese Versagungsgründe nicht auf Personen zugeschnitten seien, die Angehörige eines EWR-Bürgers würden. Diese Versagungsgründe seien auf solche Fremde anzuwenden, bei denen die Gefahr bestehe, dass sie nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung illegal in Österreich aufhältig blieben. Da dem Beschwerdeführer jedoch am 14. November 2003 eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG mit Gültigkeit bis 11. Mai 2004 erteilt worden sei, habe er Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der entsprechenden Gültigkeitsdauer.

2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.2.1. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers vom AMS am 14. November 2003 gemäß § 5 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe für die Zeit vom 23. November 2003 bis 11. Mai 2004 erteilt.

§ 9 Abs. 1 FrG idF der FrG-Novelle 2002 lautet:

"§ 9. (1) Wird eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Fremden erteilt, die

1. über einen Aufenthaltstitel verfügen, so gestattet ihnen dies eine befristete Zweckänderung;

2. über keinen Aufenthaltstitel verfügen, so schafft dies bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Gültigkeitsdauer."

Gemäß § 8 Abs. 1 (erster Satz) FrG können Fremden auf Antrag Einreise- und Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12 leg. cit.).

Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2) insbesondere versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen.

2.2.2. Nach Ausweis der Verwaltungsakten und den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde ist die Gültigkeitsdauer der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis mit 31. Oktober 2003 abgelaufen. Die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 23. November 2003 bis 11. Mai 2004 hätte daher gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FrG nur bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 leg. cit. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Gültigkeitsdauer vermittelt.

Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis und insbesondere auch nach Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis mit 31. Oktober 2003 nicht verlassen hat.

Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Versagungsgrund nach § 10 Abs. 2 Z. 5 FrG und darüber hinaus auch jener nach § 12 Abs. 2 leg. cit. erfüllt seien, keinen Bedenken.

3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 6. September 2007

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0285 Suat Kol VORAB
EuGH 61996J0036 Günaydin VORAB
EuGH 61996J0098 Kasim Ertanir VORAB
EuGH 61997J0001 Birden VORAB
EuGH 61996J0098 Kasim Ertanir VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180060.X00

Im RIS seit

05.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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