TE OGH 2006/2/23 8Ob21/05d

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache des Ablehnungswerbers Mag. Herwig B***** über den Antrag des Ablehnungswerbers auf „Wiederaufnahme des Verfahrens 8 Ob 21/05d", den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Sowohl eine Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 ZPO als auch der Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG können nur gegen eine die Sache erledigende Entscheidung erhoben werden. Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen - wie hier die Entscheidung über den Ablehnungsantrag - finden diese Rechtsbehelfe nicht statt (vgl Jelinek in Fasching/Konecny ZPO § 530 Rz 15).Sowohl eine Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 530, ZPO als auch der Abänderungsantrag nach Paragraph 73, AußStrG können nur gegen eine die Sache erledigende Entscheidung erhoben werden. Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen - wie hier die Entscheidung über den Ablehnungsantrag - finden diese Rechtsbehelfe nicht statt vergleiche Jelinek in Fasching/Konecny ZPO Paragraph 530, Rz 15).

Anmerkung

E80043 8Ob21.05d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00021.05D.0223.000

Dokumentnummer

JJT_20060223_OGH0002_0080OB00021_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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