Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Klägerin Martina S*****, wider den Beklagten Georg R*****, vertreten durch Rath Stingl Dieter, Rechtsanwälte in Graz, wegen 1979,57 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. November 2005, GZ 7 Ra 86/05d-33, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen bejahten übereinstimmend, dass sowohl der Austrittsgrund des § 15 Abs 4 lit a BAG als auch jener des § 15 Abs 4 lit b BAG (Unterlassung von Maßnahmen zum Schutz des Lehrlings gegen sexuelle Übergriffe des im Gastgewerbebetrieb des Beklagten tätigen Vaters des Beklagten) verwirklicht seien.Die Vorinstanzen bejahten übereinstimmend, dass sowohl der Austrittsgrund des Paragraph 15, Absatz 4, Litera a, BAG als auch jener des Paragraph 15, Absatz 4, Litera b, BAG (Unterlassung von Maßnahmen zum Schutz des Lehrlings gegen sexuelle Übergriffe des im Gastgewerbebetrieb des Beklagten tätigen Vaters des Beklagten) verwirklicht seien.
In seiner Zulassungsbeschwerde releviert der Beklagte inhaltlich ausschließlich, dass der Tatbestand des § 15 Abs 4 lit b BAG nicht gegeben sei. Inwiefern eine erhebliche Rechtsfrage darin begründet sein soll, dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht erachtete, dass die Klägerin das Lehrverhältnis nicht ohne Gefahr einer Gesundheitsschädigung hätte fortsetzen können, führt die außerordentliche Revision hingegen nicht aus.In seiner Zulassungsbeschwerde releviert der Beklagte inhaltlich ausschließlich, dass der Tatbestand des Paragraph 15, Absatz 4, Litera b, BAG nicht gegeben sei. Inwiefern eine erhebliche Rechtsfrage darin begründet sein soll, dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht erachtete, dass die Klägerin das Lehrverhältnis nicht ohne Gefahr einer Gesundheitsschädigung hätte fortsetzen können, führt die außerordentliche Revision hingegen nicht aus.
Rechtliche Beurteilung
Wird aber die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden (RIS-Justiz RS0118709).
Anmerkung
E80052 8ObA96.05hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00096.05H.0223.000Dokumentnummer
JJT_20060223_OGH0002_008OBA00096_05H0000_000