TE OGH 2006/2/28 13R15/06p

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Alexander Pertmayr in der Insolvenzsache der Schuldnerin E***** S*****, Angestellte, 7141 Podersdorf am See, *****, über den Rekurs der Gläubigerin E***** AG, 1010 Wien, Graben 21, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 5.1.2006, GZ 3 S 9/04w-55, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird insoweit ersatzlos behoben, als damit der Rekurs der E***** AG vom 2.1.2006 (ON 54) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 12.12.2005 (ON 52) hinsichtlich des letzten Absatzes im Spruch zurückgewiesen wurde. Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 20.000,--. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

B e g r ü n d u n g:

Mit Beschluss vom 17.6.2005 (ON 5) hat das Erstgericht über das Vermögen der Schuldnerin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 22.9.2004 (ON 14) wurde Mag. Michael Wagner, Rechtsanwalt, zum Masseverwalter bestellt. Für den 16.9.2005 wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 30.6.2005 (ON 34) eine Tagsatzung anberaumt. Dabei wurde als Gegenstand des Termins die Abstimmung über den Zahlungsplan angeführt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin zu dieser Tagsatzung persönlich zu erscheinen habe. Andernfalls gelte der Antrag als zurückgezogen (vgl. ON 34). Die Tagsatzung am 16.9.2005 blieb von der Schuldnerin unbesucht. Es wurde protokolliert, dass der Zahlungsplan der Gemeinschuldnerin als zurückgezogen gilt. Nach Ende der Tagsatzung erschien die Schuldnerin und gab an, sie hätte sich im Termin geirrt (vgl. Aktenvermerk vom 16.9.2005 bei ON 39). Mit Schriftsatz vom 30.9.2005 legte die Schuldnerin einen modifizierten Zahlungsplan vor (ON 41). Das Erstgericht hat daraufhin für den 18.11.2005 eine Tagsatzung anberaumt und der Schuldnerin aufgetragen, zu dieser Verhandlung persönlich zu kommen.Mit Beschluss vom 17.6.2005 (ON 5) hat das Erstgericht über das Vermögen der Schuldnerin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 22.9.2004 (ON 14) wurde Mag. Michael Wagner, Rechtsanwalt, zum Masseverwalter bestellt. Für den 16.9.2005 wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 30.6.2005 (ON 34) eine Tagsatzung anberaumt. Dabei wurde als Gegenstand des Termins die Abstimmung über den Zahlungsplan angeführt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin zu dieser Tagsatzung persönlich zu erscheinen habe. Andernfalls gelte der Antrag als zurückgezogen vergleiche ON 34). Die Tagsatzung am 16.9.2005 blieb von der Schuldnerin unbesucht. Es wurde protokolliert, dass der Zahlungsplan der Gemeinschuldnerin als zurückgezogen gilt. Nach Ende der Tagsatzung erschien die Schuldnerin und gab an, sie hätte sich im Termin geirrt vergleiche Aktenvermerk vom 16.9.2005 bei ON 39). Mit Schriftsatz vom 30.9.2005 legte die Schuldnerin einen modifizierten Zahlungsplan vor (ON 41). Das Erstgericht hat daraufhin für den 18.11.2005 eine Tagsatzung anberaumt und der Schuldnerin aufgetragen, zu dieser Verhandlung persönlich zu kommen.

In der Tagsatzung am 18.11.2005 (ON 48) waren unter anderem die Schuldnerin, ihre Vertreter, der Masseverwalter und ein Vertreter der Rekurswerberin anwesend. In dieser Tagsatzung wurde die Schlussrechnung und der Verteilungsentwurf beschlussmäßig genehmigt, wobei die Anwesenden auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel verzichteten. Der modifizierte Zahlungsplan erreichte nicht die nötige Kopf- und Summenmehrheit, woraufhin die Schuldnerin die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragte. Weiters wurden in dieser Tagsatzung noch die Kosten des Kreditschutzverbandes antragsgemäß bestimmt, wobei die Parteien auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel verzichteten.

Mit dem beim Gericht am 23.11.2005 (ON 49) eingelangten Schriftsatz brachte die Rekurswerberin vor, dass das Verfahren als beendet anzusehen sei, weil die Schuldnerin die Tagsatzung am 16.9.2005 nicht besucht habe. Der Antrag der Gemeinschuldnerin sei daher als zurückgezogen zu betrachten. Die Rekurswerberin stellte den Antrag, die Tagsatzung vom 18.11.2005 für nichtig zu erklären und sämtliche in dieser Tagsatzung gefällten Beschlüsse aufzuheben sowie keine weiteren auf den Ergebnissen dieser Tagsatzung beruhende Beschlüsse zu fassen.

Mit dem Beschluss vom 12.12.2005 (ON 52) wurde auf Antrag der Schuldnerin das Abschöpfungsverfahren eingeleitet, zum Treuhänder der Kreditschutzverband von 1870 bestellt und allen Konkursgläubigern aufgetragen, dem Kreditschutzverband die Bankverbindung bekanntzugeben. Der Antrag der Rekurswerberin, die Tagsatzung vom 18.11.2005 für nichtig zu erklären und sämtliche in dieser Tagsatzung gefällten Beschlüsse aufzuheben sowie keine weiteren auf den Ergebnissen dieser Tagsatzung beruhenden Beschlüsse zu fassen, wurde abgewiesen. Mit dem am gleichen Tag gefällten Beschluss ON 53 wurde die vom Masseverwalter gelegte Schlussrechnung und der vorgelegte Verteilungsentwurf genehmigt, der Masseverwalter seines Amtes enthoben, die Postsperre aufgehoben und der Drittschuldner Landesschulrat für das Burgenland angewiesen, die pfändbaren Bezugsteile der Schuldnerin auf das Gerichtskonto zu überweisen. Diese Beschlüsse wurden am 15.12.2005 in der Ediktsdatei mit folgendem Text bekannt gemacht:

„Abschöpfungsverfahren: Das Abschöpfungsverfahren wird am 12.12.2005 eingeleitet.

Schlussrechnung: Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt.

Schlussverteilung: Der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters wird genehmigt.

Text: Mit Rechtskraft dieses Beschlusses endet das Amt des Masseverwalters. Die Postsperre wird aufgehoben."

Die genannten Beschlüsse wurden der Rekurswerberin (Erste Bank der österreichischen Sparkasse AG) mit der Post zugestellt, wobei die Abfertigung am 16.12.2005 (Freitag) erfolgte, ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Mit dem am 2.1.2006 (Montag) zur Post gegebenen Rekurs ON 54 bekämpft die Rekurswerberin die Beschlüsse ON 52 und ON 53 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, den Beschluss vom 12.12.2005, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde und weiters der Antrag der Gläubigerin, die Tagsatzung vom 18.11.2005 für nichtig zu erklären, abgewiesen wurde, aufzuheben. Weiters wurde beantragt, den Beschluss vom 12.12.2005 (ON 53), mit dem die Schlussrechnung und der Verteilungsentwurf genehmigt wurden, aufzuheben.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Rekurs als verspätet zurückgewiesen. Es verwies darauf, dass die angefochtenen Beschlüsse am 15.12.2005 in der Ediktsdatei bekanntgemacht worden seien. Wenn eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolge, so beginne die Rechtsmittelfrist mit dieser Bekanntmachung, auch wenn neben dieser eine individuelle Zustellung erfolgt ist.

Gegen diesen Beschluss richtet sich wiederum der Rekurs der Rekurswerberin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Rekurs nicht zurückgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Auch im Insolvenzverfahren beträgt die Rekursfrist 14 Tage (§ 176 Abs. 1 KO). Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung. Erfolgt jedoch die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, so treten die Rechtsfolgen schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, wenn diese neben der individuellen Zustellung vorgeschrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt grundsätzlich durch Aufnahme in die Insolvenzdatei. Ungeachtet einer individuellen Zustellung setzt daher der Lauf der Rekursfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein (vgl. OLG Wien, ZIK 1999, 64 uva.; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, RZ 17 zu § 176 KO).Auch im Insolvenzverfahren beträgt die Rekursfrist 14 Tage (Paragraph 176, Absatz eins, KO). Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung. Erfolgt jedoch die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, so treten die Rechtsfolgen schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, wenn diese neben der individuellen Zustellung vorgeschrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt grundsätzlich durch Aufnahme in die Insolvenzdatei. Ungeachtet einer individuellen Zustellung setzt daher der Lauf der Rekursfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein vergleiche OLG Wien, ZIK 1999, 64 uva.; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, RZ 17 zu Paragraph 176, KO).

Mit dem vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesenen Rekurs wird die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, die Genehmigung der Schlussrechnung des Masseverwalters, die Genehmigung des Schlussverteilungsentwurfes des Masseverwalters sowie die Abweisung des mit Schriftsatz ON 49 gestellten Antrages der Rekurswerberin bekämpft. Hinsichtlich der Genehmigung der Schlussrechnung und der Genehmigung des Schlussverteilungsentwurfes ist die Rekurswerberin darauf hinzuweisen, dass diese bereits in der Tagsatzung am 18.11.2005 beschlussmäßig erfolgt ist und die Parteien (einschließlich der Rekurswerberin) auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel verzichtet haben. Hinsichtlich dieser Punkte kommt es somit weder auf die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei, noch auf die individuelle Zuständigkeit an, sodass das Erstgericht diesbezüglich den Rekurs insoweit im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen hat.

Betreffend die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und die Abweisung des Antrages ON 49 ist jedoch zu differenzieren. Dass auf dem gleichen Schriftstück, das einen Beschluss enthält, bei dem die Folgen der Zustellung mit der öffentlichen Bekanntmachung eintreten, auch noch andere Beschlüsse enthalten sind, führt nicht dazu, dass für alle gemeinsam ausgefertigten Beschlüsse die Rekursfrist schon durch die Aufnahme in die Insolvenzdatei läuft (OLG Innsbruck 26.8.1998, 1 R 222/98a). Die Entscheidung über den Antrag der Rekurswerberin, die Tagsatzung vom 18.11.2005 für nichtig zu erklären, sämtliche in dieser Tagsatzung gefällten Beschlüsse aufzuheben sowie keine weiteren auf den Ergebnissen dieser Tagsatzung beruhenden Beschlüsse zu fassen (ON 49), findet sich nicht in der Ediktsdatei, sodass hinsichtlich dieses Punktes die Rechtsmittelfrist des Beschlusses erst durch die individuelle Zustellung ausgelöst wurde.

Betreffend den Rekurs gegen die Entscheidung über den Antrag laut ON 49, ist zu erörtern, ob dieser aus anderen Gründen als vom Erstgericht angenommen unzulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre setzt jedes Rechtsmittel nämlich eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 53/86; 61/6). Diese Beschwer muss sowohl beim Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen. Selbst wenn die Beschwer erst nach dem Einlangen des Rechtsmittels wegfällt, ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (EvBl 1963, 346; hg. 13 R 220/01 b, 13 R 119/04 d). Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl unten). Eine allfällige Nichtigkeit des Verfahrens, die darin liegen soll, dass das Erstgericht eine Tagsatzung am 18.11.2005 abgehalten hat und dort Beschlüsse gefasst hat, ist jedenfalls durch die Rechtskraft des Beschlusses über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens geheilt. Entsprechend der subsidiären Natur des Abschöpfungsverfahrens ist dieses nur dann zulässig, wenn der Schuldner einen zulässigen Zahlungsplan vorgelegt hat, dieser aber nicht angenommen wurde (Kodek, Privatkonkurs Rz 523; ders, ZIK 2001/128; LGZ Wien 46 R 1453/96h = MGA KO9 E8 zu § 200). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann dies mit Rekurs gegen den Beschluss über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bekämpft werden. Im jetzigen Verfahrensstadium kann dieser Beschluss allerdings nicht mehr bekämpft werden, sodass allfällige Fehler im Vorfeld dieser Beschlussfassung von der Rekurswerberin nicht mehr aufgegriffen werden können. Das bedeutet, dass sie durch die Entscheidung über den Antrag laut ON 49 in ihren Rechten nicht mehr beschwert ist.Betreffend den Rekurs gegen die Entscheidung über den Antrag laut ON 49, ist zu erörtern, ob dieser aus anderen Gründen als vom Erstgericht angenommen unzulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre setzt jedes Rechtsmittel nämlich eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 53/86; 61/6). Diese Beschwer muss sowohl beim Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen. Selbst wenn die Beschwer erst nach dem Einlangen des Rechtsmittels wegfällt, ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (EvBl 1963, 346; hg. 13 R 220/01 b, 13 R 119/04 d). Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bereits in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche unten). Eine allfällige Nichtigkeit des Verfahrens, die darin liegen soll, dass das Erstgericht eine Tagsatzung am 18.11.2005 abgehalten hat und dort Beschlüsse gefasst hat, ist jedenfalls durch die Rechtskraft des Beschlusses über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens geheilt. Entsprechend der subsidiären Natur des Abschöpfungsverfahrens ist dieses nur dann zulässig, wenn der Schuldner einen zulässigen Zahlungsplan vorgelegt hat, dieser aber nicht angenommen wurde (Kodek, Privatkonkurs Rz 523; ders, ZIK 2001/128; LGZ Wien 46 R 1453/96h = MGA KO9 E8 zu Paragraph 200,). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann dies mit Rekurs gegen den Beschluss über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bekämpft werden. Im jetzigen Verfahrensstadium kann dieser Beschluss allerdings nicht mehr bekämpft werden, sodass allfällige Fehler im Vorfeld dieser Beschlussfassung von der Rekurswerberin nicht mehr aufgegriffen werden können. Das bedeutet, dass sie durch die Entscheidung über den Antrag laut ON 49 in ihren Rechten nicht mehr beschwert ist.

Eine nähere Erörterung darüber kann jedoch unterbleiben, weil es dem Erstgericht verwehrt ist, Rekurse mangels Beschwer zurückzuweisen (vgl Fasching in Fasching/Konecny IV2 Einleitung Rz 95; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, Rz 28 zu § 65; RIS-Justiz RS0017241; NZ 1968, 91). Die gegenteilige Meinung Zechners (in Fasching/Konecny IV2 Rz 8 zu § 523 ZPO) ist - soweit überblickbar - vereinzelt geblieben und wird vom Rekursenat nicht geteilt, zumal in der von diesem Autor als Belegsstelle (3 Ob 5/04p) angeführten Entscheidung eine Kompetenz des Erstgerichtes, einen mangels Beschwer unzulässigen Rekurs zurückzuweisen, nicht zweifelsfei bejaht wird.Eine nähere Erörterung darüber kann jedoch unterbleiben, weil es dem Erstgericht verwehrt ist, Rekurse mangels Beschwer zurückzuweisen vergleiche Fasching in Fasching/Konecny IV2 Einleitung Rz 95; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, Rz 28 zu Paragraph 65 ;, RIS-Justiz RS0017241; NZ 1968, 91). Die gegenteilige Meinung Zechners (in Fasching/Konecny IV2 Rz 8 zu Paragraph 523, ZPO) ist - soweit überblickbar - vereinzelt geblieben und wird vom Rekursenat nicht geteilt, zumal in der von diesem Autor als Belegsstelle (3 Ob 5/04p) angeführten Entscheidung eine Kompetenz des Erstgerichtes, einen mangels Beschwer unzulässigen Rekurs zurückzuweisen, nicht zweifelsfei bejaht wird.

Somit wäre es dem Erstgericht verwehrt, den Rekurs ON 54 mangels Beschwer zurückzuweisen, sodass dem angefochten Beschluss in diesem Umfang Folge zu geben war. In diesem Umfang erweist sich der angefochtene Beschluss als fehlerhaft, sodass dieser ersatzlos zu beheben war. Das Erstgericht wird somit im fortgesetzten Verfahren einen Vorlagebericht betreffend die Entscheidung ON 52 zu verfassen und anschließend den Akt wieder dem Rekursgericht vorzulegen haben. Betreffend die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist jedoch der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden, weil diesbezüglich eine Veröffentlichung in der Ediktsdatei erfolgte. Nach Ansicht des Rekurssenates kann aus der zitierten Entscheidung des OLG Innsbruck nicht der Schluss gezogen werden, dass die Rekursfrist für keinen der Beschlüsse tatsächlich ab der Aufnahme in die Insolvenzdatei läuft. Aus dem Volltext der Entscheidung des OLG Innsbruck 1 R 222/98a geht nämlich eindeutig hervor, dass auch nach Ansicht des OLG Innsbruck die Rekursfrist gegen sämtliche Beschlusspunkte nicht erst einheitlich mit der individuellen Zustellung zu laufen beginnt. Wie das OLG Innsbruck vertritt auch das Rekursgericht, dass hier zu differenzieren ist: Bei jenen Beschlussteilen, die in der Ediktsdatei (zulässigerweise) bekanntgemacht wurden, läuft die Rekursfrist mit der öffentlichen Bekanntmachung (vgl auch 8 Ob 171/97y; 8 Ob 18/97y uva). Bei den sonstigen Beschlussteilen ist auf die individuelle Zustellung abzustellen. Insoweit war dem Rekurs somit nicht Folge zu geben.Somit wäre es dem Erstgericht verwehrt, den Rekurs ON 54 mangels Beschwer zurückzuweisen, sodass dem angefochten Beschluss in diesem Umfang Folge zu geben war. In diesem Umfang erweist sich der angefochtene Beschluss als fehlerhaft, sodass dieser ersatzlos zu beheben war. Das Erstgericht wird somit im fortgesetzten Verfahren einen Vorlagebericht betreffend die Entscheidung ON 52 zu verfassen und anschließend den Akt wieder dem Rekursgericht vorzulegen haben. Betreffend die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist jedoch der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden, weil diesbezüglich eine Veröffentlichung in der Ediktsdatei erfolgte. Nach Ansicht des Rekurssenates kann aus der zitierten Entscheidung des OLG Innsbruck nicht der Schluss gezogen werden, dass die Rekursfrist für keinen der Beschlüsse tatsächlich ab der Aufnahme in die Insolvenzdatei läuft. Aus dem Volltext der Entscheidung des OLG Innsbruck 1 R 222/98a geht nämlich eindeutig hervor, dass auch nach Ansicht des OLG Innsbruck die Rekursfrist gegen sämtliche Beschlusspunkte nicht erst einheitlich mit der individuellen Zustellung zu laufen beginnt. Wie das OLG Innsbruck vertritt auch das Rekursgericht, dass hier zu differenzieren ist: Bei jenen Beschlussteilen, die in der Ediktsdatei (zulässigerweise) bekanntgemacht wurden, läuft die Rekursfrist mit der öffentlichen Bekanntmachung vergleiche auch 8 Ob 171/97y; 8 Ob 18/97y uva). Bei den sonstigen Beschlussteilen ist auf die individuelle Zustellung abzustellen. Insoweit war dem Rekurs somit nicht Folge zu geben.

Ein Kostenersatz findet im Konkursverfahren nicht statt (§ 173 Abs. 1 KO), weshalb auszusprechen war, dass die Rekurswerberin die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen hat.Ein Kostenersatz findet im Konkursverfahren nicht statt (Paragraph 173, Absatz eins, KO), weshalb auszusprechen war, dass die Rekurswerberin die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen hat.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf die §§ 500 Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 3, 526 Abs. 3 ZPO iVm § 171 KO. Im Hinblick auf die Höhe der angemeldeten Forderung war davon auszugehen, dass der Betrag von EUR 20.000,-- überschritten wird. Gemäß §§ 526 Abs. 1, 500 Abs. 2 Z 3, 528 Abs. 1 ZPO iVm § 171 KO war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf die Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 3,, 526 Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO. Im Hinblick auf die Höhe der angemeldeten Forderung war davon auszugehen, dass der Betrag von EUR 20.000,-- überschritten wird. Gemäß Paragraphen 526, Absatz eins,, 500 Absatz 2, Ziffer 3,, 528 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00090 13R15.06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:01300R00015.06P.0228.000

Dokumentnummer

JJT_20060228_LG00309_01300R00015_06P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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