TE OGH 2006/2/28 13R20/06y

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Alexander Pertmayr in der Rechtssache der betreibenden Partei U***** AG, 1029 Wien, *****, vertreten durch Mag. Andreas Pfeifer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die verpflichtete Partei Z***** K*****, Arbeiter, 7093 Jois, *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, wegen EUR 462,76 s.A. und EUR 931,13 s.A., über den Kostenrekurs der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 3.1.2006, GZ 3 E 5683/05p-2, und vom 5.1.2006, GZ 3 E 5708/05i-2 (Rekursinteresse EUR 136,25), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird  t e i l w e i s e   F o l g e  gegeben. Der

angefochtene Beschluss 3 E 5708/05i-2 wird dahin abgeändert, dass die

Kosten der betreibenden Partei für den Exekutionsantrag mit EUR 57,93

bestimmt werden.

Im Übrigen wird dem Rekurs  n i c h t  Folge gegeben.

Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei deren mit EUR 98,30 (darin enthalten EUR 16,38 an USt) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit der lediglich im Kostenpunkt angefochtenen Exekutionsbewilligung vom 3.1.2006 (3 E 5683/05p-2) wurde der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehles des BG Neusiedl am See vom 18.10.2005 zu 5 C 1163/05s zur Hereinbringung einer Forderung von EUR 462,76 s.A. die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt. Dieser Exekutionsbewilligung lag ein am 29.12.2005 eingebrachter Exekutionsantrag der betreibenden Partei zugrunde.

Am 5.1.2006 wurde der betreibenden Partei aufgrund des am 30.12.2005 im Verfahren 3 E 5708/05i gesondert eingebrachten Exekutionsantrages wiederum die Fahrnis- und Gehaltsexekution aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 18.10.2005 zu 5 C 1164/05p zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 931,13 s.A. die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Verpflichteten bewilligt. Im Exekutionsantrag wurde von der betreibenden Partei nicht behauptet oder bescheinigt, warum sie die beiden Exekutionsanträge getrennt eingebracht hat.

Gegen die in den Exekutionsbewilligungen enthaltene Kostenentscheidungen richtet sich der Kostenrekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahin zu ändern, dass die Kosten der betreibenden Partei insgesamt mit EUR 190,07 bestimmt werden.

Die verpflichtete Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 74 EO setzt ein Kostenersatzanspruch des betreibenden Gläubigers voraus, dass die Kosten durch das Exekutionsverfahren verursacht sind und zur Rechtsverwirklichung notwendig waren. Zur Rechtsverwirklichung notwendig sind Kosten, sofern sie nicht durch den ihren Einsatz Ansprechenden selbst verschuldet wurden, dann, wenn einerseits die die Kosten verursachende Maßnahme für den Fortgang des Exekutionsverfahrens notwendig und erfolgreich war und andererseits der damit verbundene Aufwand in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß zum angestrebten Erfolg steht (Jakusch in Angst, EO Rz 17 zu § 74). Ob der mit einer kostenverursachenden Maßnahme verbundene Aufwand als wirtschaftlich angesehen werden kann, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Entscheidend ist, ob ein wirtschaftlich denkender Mensch in der gegebenen Situation einen solchen Aufwand tätigen würde. Es ist anzustreben, mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen (LG Eisenstadt AnwBl 1992, 136). Daher ist immer zu prüfen, ob das mit der zu honorierenden Maßnahme angestrebte Ziel überhaupt den Einsatz dieser Maßnahme lohnte oder ob es nicht auch mit einem geringeren Aufwand hätte erreicht werden können. Kommt das Gericht zum Ergebnis, das selbe Ziel hätte auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden können, sind nur die geringeren Kosten zuzusprechen (Jakusch aaO Rz 21 zu § 74). Findet - wie vorliegend - daneben auch das RATG Anwendung, ist auch dessen § 22 RATG zu beachten. Im Exekutionsverfahren werden demnach Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt. Im Exekutionsverfahren steht es der betreibenden Partei an sich frei, zur Hereinbringung ihres Geldanspruches aufgrund mehrerer Exekutionstitel gegen denselben Verpflichteten jeweils einzelne Exekutionsanträge zu stellen. Daneben ist es der betreibenden Partei jedoch auch möglich, gegen denselben Verpflichteten aufgrund mehrerer Exekutionstitel einen einzigen Exekutionsantrag zu stellen. Das ergibt sich schon aufgrund der im Exekutionsverfahren entsprechend anzuwendenden (vgl. § 78 EO) Bestimmung des § 227 ZPO. Niederschlag hat dies auch in der ADV-FormV gefunden, wonach im formatierten Exekutionsantragsformular im Formfeld 7 mehrere Exekutionstitel angeführt werden können. Kostenrechtlich ist nun die betreibende Partei unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit verpflichtet, gleichzeitig oder rasch aufeinanderfolgend einzubringende Exekutionsanträge, soweit dies möglich und tunlich ist, in einem Schriftsatz zu verbinden (vgl. Jakusch aaO Rz 32 zu § 74). In erster Linie wird diese Verbindungspflicht wohl bei der Konstellation vertreten, bei der ein Gläubiger aufgrund eines Exekutionstitels die Anwendung mehrerer Exekutionsmittel gesondert und rasch aufeinanderfolgend beantragt (Jakusch aaO Rz 32 zu § 74 mwN). Die Pflicht zur Verbindung von Exekutionsanträgen besteht aber auch dann, wenn dem betreibenden Gläubiger gegen ein- und denselben Verpflichteten mehrere Forderungen aufgrund von verschiedenen Exekutionstiteln zustehen (vgl. LGZ Wien RPflE 1988/22; LGZ Graz RPflE 1992/16; LGZ Wien RPflE 2002/29). Die gegenteilige Auffassung des LG Innsbruck (AnwBl 1990, 736) und von Jakusch (aaO Rz 39 zu § 74) wird vom Rekurssenat nicht geteilt. Auch bei verschiedenen Titeln gegen denselben Verpflichteten stehen für rasch aufeinanderfolgende Exekutionsanträge somit nur dann volle Kosten zu, wenn deren Verbindung unmöglich oder untunlich war, was vom betreibenden Gläubiger zu behaupten und zu bescheinigen ist, was gegenständlich nicht geschehen ist (Angst/Jakusch/Mohr, EO E 51 zu § 74). Das nunmehr in der Rekursbeantwortung der betreibenden Partei erstattete Vorbringen, dass hier eine Verbindung der Exekutionsanträge nicht möglich war, ist nicht nachvollziehbar. Auch ein Einbringen des Exekutionsantrages im elektronischen Rechtsverkehr schließt nämlich eine Antragstellung aufgrund mehrerer Exekutionstiteln nicht aus.Nach Paragraph 74, EO setzt ein Kostenersatzanspruch des betreibenden Gläubigers voraus, dass die Kosten durch das Exekutionsverfahren verursacht sind und zur Rechtsverwirklichung notwendig waren. Zur Rechtsverwirklichung notwendig sind Kosten, sofern sie nicht durch den ihren Einsatz Ansprechenden selbst verschuldet wurden, dann, wenn einerseits die die Kosten verursachende Maßnahme für den Fortgang des Exekutionsverfahrens notwendig und erfolgreich war und andererseits der damit verbundene Aufwand in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß zum angestrebten Erfolg steht (Jakusch in Angst, EO Rz 17 zu Paragraph 74,). Ob der mit einer kostenverursachenden Maßnahme verbundene Aufwand als wirtschaftlich angesehen werden kann, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Entscheidend ist, ob ein wirtschaftlich denkender Mensch in der gegebenen Situation einen solchen Aufwand tätigen würde. Es ist anzustreben, mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen (LG Eisenstadt AnwBl 1992, 136). Daher ist immer zu prüfen, ob das mit der zu honorierenden Maßnahme angestrebte Ziel überhaupt den Einsatz dieser Maßnahme lohnte oder ob es nicht auch mit einem geringeren Aufwand hätte erreicht werden können. Kommt das Gericht zum Ergebnis, das selbe Ziel hätte auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden können, sind nur die geringeren Kosten zuzusprechen (Jakusch aaO Rz 21 zu Paragraph 74,). Findet - wie vorliegend - daneben auch das RATG Anwendung, ist auch dessen Paragraph 22, RATG zu beachten. Im Exekutionsverfahren werden demnach Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt. Im Exekutionsverfahren steht es der betreibenden Partei an sich frei, zur Hereinbringung ihres Geldanspruches aufgrund mehrerer Exekutionstitel gegen denselben Verpflichteten jeweils einzelne Exekutionsanträge zu stellen. Daneben ist es der betreibenden Partei jedoch auch möglich, gegen denselben Verpflichteten aufgrund mehrerer Exekutionstitel einen einzigen Exekutionsantrag zu stellen. Das ergibt sich schon aufgrund der im Exekutionsverfahren entsprechend anzuwendenden vergleiche Paragraph 78, EO) Bestimmung des Paragraph 227, ZPO. Niederschlag hat dies auch in der ADV-FormV gefunden, wonach im formatierten Exekutionsantragsformular im Formfeld 7 mehrere Exekutionstitel angeführt werden können. Kostenrechtlich ist nun die betreibende Partei unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit verpflichtet, gleichzeitig oder rasch aufeinanderfolgend einzubringende Exekutionsanträge, soweit dies möglich und tunlich ist, in einem Schriftsatz zu verbinden vergleiche Jakusch aaO Rz 32 zu Paragraph 74,). In erster Linie wird diese Verbindungspflicht wohl bei der Konstellation vertreten, bei der ein Gläubiger aufgrund eines Exekutionstitels die Anwendung mehrerer Exekutionsmittel gesondert und rasch aufeinanderfolgend beantragt (Jakusch aaO Rz 32 zu Paragraph 74, mwN). Die Pflicht zur Verbindung von Exekutionsanträgen besteht aber auch dann, wenn dem betreibenden Gläubiger gegen ein- und denselben Verpflichteten mehrere Forderungen aufgrund von verschiedenen Exekutionstiteln zustehen vergleiche LGZ Wien RPflE 1988/22; LGZ Graz RPflE 1992/16; LGZ Wien RPflE 2002/29). Die gegenteilige Auffassung des LG Innsbruck (AnwBl 1990, 736) und von Jakusch (aaO Rz 39 zu Paragraph 74,) wird vom Rekurssenat nicht geteilt. Auch bei verschiedenen Titeln gegen denselben Verpflichteten stehen für rasch aufeinanderfolgende Exekutionsanträge somit nur dann volle Kosten zu, wenn deren Verbindung unmöglich oder untunlich war, was vom betreibenden Gläubiger zu behaupten und zu bescheinigen ist, was gegenständlich nicht geschehen ist (Angst/Jakusch/Mohr, EO E 51 zu Paragraph 74,). Das nunmehr in der Rekursbeantwortung der betreibenden Partei erstattete Vorbringen, dass hier eine Verbindung der Exekutionsanträge nicht möglich war, ist nicht nachvollziehbar. Auch ein Einbringen des Exekutionsantrages im elektronischen Rechtsverkehr schließt nämlich eine Antragstellung aufgrund mehrerer Exekutionstiteln nicht aus.

Die betreibende Partei hat somit gegen die hier aufgezeigte Verbindungspflicht verstoßen, sodass ihr gegenständlich nur insgesamt der Ersatz eines gemeinsam eingebrachten Exekutionsantrags gebührt. Deshalb darf der Betrag der für beide Exekutionsanträge zugesprochenen Kosten jene Summe nicht übersteigen, die für einen gemeinschaftlichen Exekutionsantrag gebührt hätte (SZ 51/18 uva). Gegenständlich führt dies dazu, dass der später eingebrachte Exekutionsantrag nicht in voller Höhe zu entlohnen war, sondern nur die Differenz der insgesamt zustehenden Summe von EUR 199,91 abzüglich der im Verfahren 5 E 5683/05p bereits zugesprochenen Summe von EUR 141,98 zuzusprechen war. Insoweit im Rekurs davon die Rede ist, dass der betreibenden Partei insgesamt für die Anträge EUR 190,07 (statt richtig: EUR 199,91) zustehen, geht der Rekurs fehl. Die verpflichtete Partei übersieht dabei, dass der Exekutionsantrag im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde, weshalb der betreibenden Partei eine Erhöhung von EUR 3,20 gemäß § 23a RATG gebührt. Die Pauschalgebühr inklusive Vollzugsgebühr von EUR 6,-- und Zuschlag für die Fahrnisexekution von EUR 6,-- beträgt insgesamt richtig EUR 58,--.Die betreibende Partei hat somit gegen die hier aufgezeigte Verbindungspflicht verstoßen, sodass ihr gegenständlich nur insgesamt der Ersatz eines gemeinsam eingebrachten Exekutionsantrags gebührt. Deshalb darf der Betrag der für beide Exekutionsanträge zugesprochenen Kosten jene Summe nicht übersteigen, die für einen gemeinschaftlichen Exekutionsantrag gebührt hätte (SZ 51/18 uva). Gegenständlich führt dies dazu, dass der später eingebrachte Exekutionsantrag nicht in voller Höhe zu entlohnen war, sondern nur die Differenz der insgesamt zustehenden Summe von EUR 199,91 abzüglich der im Verfahren 5 E 5683/05p bereits zugesprochenen Summe von EUR 141,98 zuzusprechen war. Insoweit im Rekurs davon die Rede ist, dass der betreibenden Partei insgesamt für die Anträge EUR 190,07 (statt richtig: EUR 199,91) zustehen, geht der Rekurs fehl. Die verpflichtete Partei übersieht dabei, dass der Exekutionsantrag im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde, weshalb der betreibenden Partei eine Erhöhung von EUR 3,20 gemäß Paragraph 23 a, RATG gebührt. Die Pauschalgebühr inklusive Vollzugsgebühr von EUR 6,-- und Zuschlag für die Fahrnisexekution von EUR 6,-- beträgt insgesamt richtig EUR 58,--.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der verpflichteten Partei in ihrem Kostenrekurs auch nicht gegen das im zweitinstantzlichen Exekutionsverfahren geltende Neuerungsverbot verstößt. Zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung im Verfahren 3 E 5708/05i war nämlich bereits das Verfahren 3 E 5683/05p beim Erstgericht anhängig und somit aktenkundig. In der am 5.1.2006 erfolgten Entscheidung hätte somit auf die (amtsbekannte) Exekutionsbewilligung vom 3.1.2006 Rücksicht genommen werden können.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 41, 50 ZPO, §§ 74, 78 EO, § 11 RATG. Der betreibenden Partei gebührt für ihre teilweise erfolgreiche Rekursbeantwortung kein Kostenersatz, weil sie lediglich Kosten im Ausmaß von EUR 9,84 erfolgreich verteidigt hat. Übersteigt der im Kostenrekursverfahren obsiegte Betrag jedoch nicht EUR 100,--, so besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens. Von der betreibenden Partei wurden gegenständlich jedoch keine Barauslagen verzeichnet.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 41, 50 ZPO, Paragraphen 74,, 78 EO, Paragraph 11, RATG. Der betreibenden Partei gebührt für ihre teilweise erfolgreiche Rekursbeantwortung kein Kostenersatz, weil sie lediglich Kosten im Ausmaß von EUR 9,84 erfolgreich verteidigt hat. Übersteigt der im Kostenrekursverfahren obsiegte Betrag jedoch nicht EUR 100,--, so besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens. Von der betreibenden Partei wurden gegenständlich jedoch keine Barauslagen verzeichnet.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf die §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO iVm § 78 EO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf die Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00089 13R20.06y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:01300R00020.06Y.0228.000

Dokumentnummer

JJT_20060228_LG00309_01300R00020_06Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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