Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Grohmann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen I. der klagenden Partei Annette L*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere, Rechtsanwälte in Wien, und II. der klagenden Parteien 1. mj. Caroline L***** und 2. mj. Wolfgang L*****, beide *****, vertreten durch die Mutter Annette L*****, diese vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die jeweils beklagten Parteien 1. A***** AG, *****, und 2. Luigi L*****, beide vertreten durch Dr. Reinhold Kloiber und Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwälte in Mödling, wegen I. (13 Cg 127/01v) EUR 110.643,76 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 7.267,28) sowie II. (13 Cg 16/02x) je EUR 8.629,90 sA und Feststellung (Streitwert: je EUR 3.633,64), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2005, GZ 15 R 45/05f-58, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. November 2004, GZ 13 Cg 127/01v (13 Cg 16/02x)-51, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Grohmann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen römisch eins. der klagenden Partei Annette L*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere, Rechtsanwälte in Wien, und römisch II. der klagenden Parteien 1. mj. Caroline L***** und 2. mj. Wolfgang L*****, beide *****, vertreten durch die Mutter Annette L*****, diese vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die jeweils beklagten Parteien 1. A***** AG, *****, und 2. Luigi L*****, beide vertreten durch Dr. Reinhold Kloiber und Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwälte in Mödling, wegen römisch eins. (13 Cg 127/01v) EUR 110.643,76 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 7.267,28) sowie römisch II. (13 Cg 16/02x) je EUR 8.629,90 sA und Feststellung (Streitwert: je EUR 3.633,64), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2005, GZ 15 R 45/05f-58, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. November 2004, GZ 13 Cg 127/01v (13 Cg 16/02x)-51, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei Annette L***** die mit EUR 2.091,89 (darin EUR 348,65 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Am 24. 11. 1999 verschuldete der Zweitbeklagte als Lenker des in Österreich zugelassenen, bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs mit dem polizeilichen Kennzeichen ***** in Italien einen Verkehrsunfall, bei dem der als Fahrgast im Fahrzeug befindliche Ing. Wolfgang L***** getötet wurde. Weitere Fahrzeuge waren an dem Unfall nicht beteiligt.
Ing. Wolfgang L***** hinterließ seine Ehegattin (in der Folge: Klägerin) und zwei minderjährige Kinder. Vor seinem Tod war er Komplementär der zweigliedrigen L***** KG (in der Folge: KG), deren Unternehmensgegenstand im Handel mit sowie in der Be- und Verarbeitung von Häuten aller Art bestand. Kommanditist war sein Vater Josef L*****. Die KG war durch Realteilung der L*****-L***** KG im Sinne des Art V UmgrStG entstanden, welcher außer den beiden Genannten auch noch der Bruder des Ing. Wolfgang L***** als persönlich haftender Gesellschafter angehört hatte. Punkt III 7. des Realteilungs- und Gesellschaftsvertrages vom 30. 10. 1998, der einer inhaltsgleichen Regelung im Gesellschaftsvertrag der L*****-L***** KG entsprach, lautete in seinen für das Revisionsverfahren noch bedeutsamen Abschnitten wie folgt:
„(.....)
Im Falle des Ablebens eines Gesellschafters geht dessen Gesellschaftsanteil auf dessen diesbezügliche Rechtsnachfolger über, soweit diese Rechtsnachfolger bereits Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft sind.
Sowohl im Falle der Abtretung oder Verpfändung als auch im Falle der Vererbung eines Gesellschaftsanteiles an Personen, die der Gesellschaft noch nicht als Gesellschafter angehören, wächst dieser Gesellschaftsanteil sofort den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zu und ist der ausscheidende Gesellschafter nach Maßgabe der Bestimmungen des Punktes V. dieses Vertrages abzufinden.
(.....)“
Mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 25. 5. 2000 wurde der Klägerin als testamentarischer Alleinerbin ihres Mannes dessen Nachlass eingeantwortet. Noch während des Abhandlungsverfahrens übertrug Josef L***** mit Notariatsakt vom 31. 1. 2000 die in seinem Eigentum stehende Betriebsliegenschaft sowie seinen „Kommanditanteil“ an die beiden Kinder des Verstorbenen. In Punkt 6. dieses „Übergabsvertrages“ erklärten Josef L***** und die Klägerin „für sich und ihre Rechtsnachfolger, dass im Gegensatz zu den Bestimmungen des Punktes ‘Siebentens’ des Realteilungs-und Gesellschaftsvertrages vom 30. Oktober 1998 im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 24. November 1999 verstorbenen Ing. Wolfgang L***** dessen Geschäftsanteil an der Firma ‘L***** KG’ nicht den übrigen Gesellschaftern sofort zuwächst, sondern der präsumtiven Alleinerbin Annette L***** verbleibt“.
Das im Abhandlungsverfahren errichtete Inventar wies unter anderem das bewegliche Anlagevermögen der KG und ein Guthaben auf einem Verrechnungskonto der Gesellschaft als Aktivposten aus. Im Rahmen eines mit ihren Kindern abgeschlossenen Pflichtteilsübereinkommens erklärte die Klägerin, entgegen den Bestimmungen des Realteilungs-und Gesellschaftsvertrages vom 30. 10. 1998 den Gesellschaftsanteil des Erblassers zu übernehmen. Sie verwies auf die vertragliche Vereinbarung mit dem „Kommanditisten“, welche sie dem Abhandlungsprotokoll beifügte.
Mit Pachtvertrag vom 10. 12. 2000 verpachtete die KG das unbewegliche Anlagevermögen auf der Betriebsliegenschaft sowie das bewegliche Anlagevermögen an eine GmbH. Als Pachtzins wurde ein ab 1. 5. 2000 zu entrichtender monatlicher Betrag von S 147.000 (EUR 10.682,91) vereinbart.
Die Klägerin und die Kinder des Verstorbenen begehrten mit gesonderten Klagen von den beklagten Parteien jeweils Schadenersatz sowie die Feststellung deren Haftung - jene der erstbeklagten Partei begrenzt mit der Höhe der Versicherungssumme - für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall. Die beiden Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das zuletzt auf EUR 110.643,76 sA lautende Zahlungsbegehren der Klägerin umfasste auch den Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsentganges im Zeitraum 1. 12. 1999 bis 31. 12. 2001, den sie mit monatlich EUR 4.036,83, das sind insgesamt EUR 100.920,76 bezifferte. Nur dieser Anspruch bildet mit dem noch streitverfangenen Teilbetrag den Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Die beklagten Parteien wandten dagegen ein, die Klägerin müsse sich die Erträge des Unternehmens der KG, insbesondere die Einnahmen aus dem Pachtvertrag als „Früchte des Nachlasses“ anrechnen lassen. Der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen sei aufgrund der in Punkt6. des „Übergabsvertrages“ vom 31. 1. 2000 getroffenen Vereinbarung in den Nachlass gefallen und der Klägerin im Erbwege übertragen worden.
Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren der Klägerin mit EUR 102.623,58 (davon umfasst EUR 90.746,57 als Ersatz für den Unterhaltsentgang) samt Anhang statt und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 8.020,18 sA ab.
Das nur von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil in Ansehung des Zahlungsbegehrens der Klägerin dahin ab, dass es dieser - einschließlich des betraglich unveränderten Unterhaltsentganges - EUR 100.469,56 sA zusprach und das Mehrbegehren von EUR 10.174,20 sowie ein Zinsenmehrbegehren abwies. Es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, die Klägerin müsse sich die Pachteinnahmen der KG auf ihren Schadenersatzanspruch nicht anrechnen lassen. „Früchte des Nachlasses“ lägen nicht vor, weil die Klägerin ihre Stellung als Komplementärin nicht im Erbweg, sondern durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit Wirkung ex nunc erlangt habe. Die im Realteilungs- und Gesellschaftsvertrag vom 30. 10. 1998 vereinbarte Fortsetzungsklausel habe die Nachfolge der Klägerin in die Gesellschaft verhindert und zur Auflösung der KG geführt. An dieser Rechtsfolge habe die nachträgliche Vereinbarung vom 30. 1. 2000 nichts mehr zu ändern vermocht.
Zur Begründung seines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision führte das Berufungsgericht aus, dass zur Frage, ob die Anrechnung laufender Erträge aus einer Handelsgesellschaft auf Ersatzleistungen nach § 1327 ABGB voraussetze, dass der Gesellschaftsanteil vom ersatzberechtigten Hinterbliebenen im Erbweg erworben worden sei, oder ob es dafür ausreiche, dass der (erbberechtigte) Hinterbliebene aufgrund des Todes des Gesellschafters, aber durch gesondertes Rechtsgeschäft unter Lebenden nachträglich in die Gesellschaft eingetreten sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes existiere. Da sich die Frage der Anrechenbarkeit laufender Erträge in einer Vielzahl von Fällen stellen könne, in denen nach dem Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst, durch nachträglichen Beschluss oder Vertrag aber fortgesetzt werde, gehe die Bedeutung der Rechtsfrage auch weit über den Einzelfall hinaus.
Rechtliche Beurteilung
Die von den beklagten Parteien gegen das Urteil des Berufungsgerichtes im Umfang des Zuspruches von EUR 90.746,57 s.A. an die Klägerin erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen den Schadenersatzanspruch der Klägerin zutreffend nach dem gemäß Art 4 lit a des Haager Straßenverkehrsabkommens (StVA) maßgeblichen Recht des Zulassungsstaates, somit nach österreichischem Recht beurteilt haben (Art 8 StVA).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mindern laufende Einnahmen den Anspruch der Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB, soweit sie aus letztwilligen Zuwendungen stammen (2 Ob 106/98x = ZVR 1999/127 mwN; Reischauer in Rummel, ABGB² § 1312 Rz 17) und auch schon bisher zum Unterhalt der Familie verwendet worden sind (RIS-Justiz RS0031636; Danzl in KBB, § 1327 ABGB Rz 13). Auch Erträge aus einem von der Witwe (fort)geführten Unternehmen können daher - gegebenenfalls nach Abzug eines Unternehmerlohnes - als anrechenbarer Vorteil berücksichtigt werden, wenn der Erwerb des Unternehmens auf einer letztwilligen Verfügung beruht (vgl 8 Ob 98, 99/76 = ZVR 1977/172; RIS-Justiz RS0031548, insbesondere T3 und T4; Reischauer aaO Rz 17 und 18). Nach diesen Grundsätzen wurde bereits in der Entscheidung 2 Ob 173/56 = ZVR 1957/60 die Anrechnung von Einkünften der Witwe aus einer von ihr nach dem Tod ihres Ehemannes geführten Tabak-Trafik mit der Begründung verneint, dass sie dieses Einkommen nicht ihrer Stellung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin verdanke. In der Entscheidung 8 Ob 151-154/76 = ZVR 1977/112 wurde bei der Berechnung des Unterhaltsentganges der zu einem Viertel in den Nachlass eingeantworteten Witwe ausdrücklich nur auf einen dieser Erbquote entsprechenden Anteil an den Erträgen des ererbten Betriebes abgestellt.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mindern laufende Einnahmen den Anspruch der Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB, soweit sie aus letztwilligen Zuwendungen stammen (2 Ob 106/98x = ZVR 1999/127 mwN; Reischauer in Rummel, ABGB² § 1312 Rz 17) und auch schon bisher zum Unterhalt der Familie verwendet worden sind (RIS-Justiz RS0031636; Danzl in KBB, § 1327 ABGB Rz 13). Auch Erträge aus einem von der Witwe (fort)geführten Unternehmen können daher - gegebenenfalls nach Abzug eines Unternehmerlohnes - als anrechenbarer Vorteil berücksichtigt werden, wenn der Erwerb des Unternehmens auf einer letztwilligen Verfügung beruht vergleiche 8 Ob 98, 99/76 = ZVR 1977/172; RIS-Justiz RS0031548, insbesondere T3 und T4; Reischauer aaO Rz 17 und 18). Nach diesen Grundsätzen wurde bereits in der Entscheidung 2 Ob 173/56 = ZVR 1957/60 die Anrechnung von Einkünften der Witwe aus einer von ihr nach dem Tod ihres Ehemannes geführten Tabak-Trafik mit der Begründung verneint, dass sie dieses Einkommen nicht ihrer Stellung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin verdanke. In der Entscheidung 8 Ob 151-154/76 = ZVR 1977/112 wurde bei der Berechnung des Unterhaltsentganges der zu einem Viertel in den Nachlass eingeantworteten Witwe ausdrücklich nur auf einen dieser Erbquote entsprechenden Anteil an den Erträgen des ererbten Betriebes abgestellt.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Anrechenbarkeit laufender Unternehmenserträge auf den Ersatzanspruch der Klägerin setze den Übergang des Gesellschaftsanteiles im Erbweg voraus, hält sich somit im Rahmen höchstgerichtlicher Judikatur.
Weiterführende Erwägungen können aber schon deshalb auf sich beruhen, weil die beklagten Parteien in ihrem Rechtsmittel auf die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage nur insoweit eingehen, als sie in ihr das „sekundäre Problem“ erblicken. Mit der Argumentation, die Klägerin habe durch die rückwirkende Änderung des Gesellschaftsvertrages Erbenstellung auch hinsichtlich des Komplementäranteiles erlangt, wenden sie sich auch inhaltlich nicht gegen die den Zulassungsausspruch begründende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, sondern treten dieser im Ergebnis bei.
Selbst wenn daher das Berufungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Recht ausgesprochen haben sollte, wäre diese nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann gegeben, wenn die beklagten Parteien zumindest eine für die Entscheidung präjudizielle (andere) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend gemacht hätten (RIS-Justiz RS0102059, insbesondere T2 und T3; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 11). Diese Voraussetzung trifft jedoch nicht zu:Selbst wenn daher das Berufungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Recht ausgesprochen haben sollte, wäre diese nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann gegeben, wenn die beklagten Parteien zumindest eine für die Entscheidung präjudizielle (andere) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend gemacht hätten (RIS-Justiz RS0102059, insbesondere T2 und T3; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 11). Diese Voraussetzung trifft jedoch nicht zu:
Nach herrschender Rechtsprechung können die im Gesellschaftsvertrag einer Personenhandelsgesellschaft für den Fall des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters vorgesehenen Regelungen durch letztwillige Verfügungen nicht einseitig geändert werden (8 Ob 534/91 = NZ 1992, 298 = RdW 1992, 111; 1 Ob 619, 620/92 = NZ 1993, 103 = JBl1993, 658; RIS-Justiz RS0012616; Schauer, Rechtsgeschäftliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der erbrechtlichen Nachfolge in Personenhandelsgesellschaften, in Kalss/Schauer, Unternehmensnachfolge [in der Folge nur: Gestaltungsmöglichkeiten] 117 f; derselbe, Rechtsprobleme der erbrechtlichen Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften [in der Folge nur: Rechtsprobleme] 186 f; Welser in Rummel, ABGB³ § 531 Anh Rz 2). Die Auslegung des Berufungsgerichtes, welches die in Punkt III 7. des Realteilungs- und Gesellschaftsvertrages vom 30. 10. 1998 enthaltene Nachfolgeregelung als Fortsetzungsklausel qualifizierte, wird in der Revision zu Recht nicht gerügt. Die Absicht der vertragsschließenden Gesellschafter war demnach primär darauf gerichtet, dass die KG ohne Eintritt eines ihr im Zeitpunkt des Todes eines Gesellschafters noch nicht angehörigen Erben unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird (zu Inhalt und Rechtsfolgen einer Fortsetzungsklausel vgl Schauer, Gestaltungsmöglichkeiten 138 ff; derselbe, Rechtsprobleme 57 ff; Koppensteiner in Straube, HGB I³ § 138 Rz 6; Welser aaO Rz 9). Wie eine solche Fortsetzungsklausel zu verstehen ist, wenn die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters nur (noch) zweigliedrig war, kann zwar durchaus zweifelhaft sein (vgl die zwischen ursprünglicher und erst nachträglich eingetretener Zweigliedrigkeit differenzierende Rechtsprechung [SZ 39/188; 1 Ob 709/78 = JBl 1979, 369; 6 Ob 812/82 = GesRZ 1984, 213 = NZ 1985, 170; RIS-Justiz RS0061787] und Lehre [zB Koppensteiner aaO Rz 8; Welser aaO Rz 10]). Derartige Auslegungsschwierigkeiten bestehen hier aber nicht, weil für den Fall der Vererbung eines Gesellschaftsanteiles an eine gesellschaftsfremde Person ausdrücklich die „sofortige“ Anwachsung des Gesellschaftsanteiles an die übrigen Gesellschafter vorgesehen ist.Nach herrschender Rechtsprechung können die im Gesellschaftsvertrag einer Personenhandelsgesellschaft für den Fall des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters vorgesehenen Regelungen durch letztwillige Verfügungen nicht einseitig geändert werden (8 Ob 534/91 = NZ 1992, 298 = RdW 1992, 111; 1 Ob 619, 620/92 = NZ 1993, 103 = JBl1993, 658; RIS-Justiz RS0012616; Schauer, Rechtsgeschäftliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der erbrechtlichen Nachfolge in Personenhandelsgesellschaften, in Kalss/Schauer, Unternehmensnachfolge [in der Folge nur: Gestaltungsmöglichkeiten] 117 f; derselbe, Rechtsprobleme der erbrechtlichen Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften [in der Folge nur: Rechtsprobleme] 186 f; Welser in Rummel, ABGB³ § 531 Anh Rz 2). Die Auslegung des Berufungsgerichtes, welches die in Punkt III 7. des Realteilungs- und Gesellschaftsvertrages vom 30. 10. 1998 enthaltene Nachfolgeregelung als Fortsetzungsklausel qualifizierte, wird in der Revision zu Recht nicht gerügt. Die Absicht der vertragsschließenden Gesellschafter war demnach primär darauf gerichtet, dass die KG ohne Eintritt eines ihr im Zeitpunkt des Todes eines Gesellschafters noch nicht angehörigen Erben unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird (zu Inhalt und Rechtsfolgen einer Fortsetzungsklausel vergleiche Schauer, Gestaltungsmöglichkeiten 138 ff; derselbe, Rechtsprobleme 57 ff; Koppensteiner in Straube, HGB I³ § 138 Rz 6; Welser aaO Rz 9). Wie eine solche Fortsetzungsklausel zu verstehen ist, wenn die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters nur (noch) zweigliedrig war, kann zwar durchaus zweifelhaft sein vergleiche die zwischen ursprünglicher und erst nachträglich eingetretener Zweigliedrigkeit differenzierende Rechtsprechung [SZ 39/188; 1 Ob 709/78 = JBl 1979, 369; 6 Ob 812/82 = GesRZ 1984, 213 = NZ 1985, 170; RIS-Justiz RS0061787] und Lehre [zB Koppensteiner aaO Rz 8; Welser aaO Rz 10]). Derartige Auslegungsschwierigkeiten bestehen hier aber nicht, weil für den Fall der Vererbung eines Gesellschaftsanteiles an eine gesellschaftsfremde Person ausdrücklich die „sofortige“ Anwachsung des Gesellschaftsanteiles an die übrigen Gesellschafter vorgesehen ist.
Der Vorgang der Anwachsung vollzieht sich mit dem Ableben des Gesellschafters ipso iure, ohne dass es eines Verfügungsgeschäftes bedarf (SZ 23/182; 2 Ob 593, 594/90 = ecolex 1990, 756; Koppensteiner aaO Art 7 Nr 15, 16 EVHGB Rz 5; Schauer, Rechtsprobleme 57 mwN). Verstirbt der vorletzte Gesellschafter, führt dies nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern - analog § 142 HGB - gleichzeitig zu deren Beendigung unter Ausschluss der Liquidation. Das Unternehmen geht mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über. Das bisherige Gesamthandeigentum am Gesellschaftsvermögen wird zum Eigentum des Übernehmers, der dadurch Gesamtrechtsnachfolger der erloschenen Gesellschaft wird (SZ 44/171; 7 Ob 836/76 = JBl 1978, 40; 10 Ob 709/78 = JBl 1979, 369; RIS-Justiz RS0061566, RS0039306; Koppensteiner aaO Rz 6; Schauer, Gestaltungsmöglichkeiten, 138; derselbe, Rechtsprobleme, 57 f). Nach einhelliger Auffassung wird die Mitgliedschaft des Gesellschafters durch eine solche Regelung unvererblich: In den Nachlass fällt nicht der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters, sondern nur der allenfalls an seine Stelle getretene schuldrechtliche Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben (SZ 23/182; 10 Ob 34/97s = GesRZ 1997, 106; 1 Ob 280/97g = RdW 1998, 136; Koppensteiner aaO Rz 7; Schauer, Gestaltungsmöglichkeiten 138; derselbe, Rechtsprobleme 58).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass die KG mit dem Tod des Komplementärs nicht etwa nur aufgelöst worden und (mit dem ruhenden Nachlass als Liquidationsgesellschafter) in das Liquidationsstadium eingetreten ist (zu dieser Konstellation vgl Schauer, Rechtsprobleme 649 ff), sondern dass sie zu bestehen aufgehört hat. Damit schied aber ungeachtet der - wie die beklagten Parteien in ihrem Rechtsmittel formulieren -„rückwirkenden Intention und Konstruktion“ der Vereinbarung vom 31. 1. 2000 die Möglichkeit eines Gesellschafterbeschlusses auf Fortsetzung der Gesellschaft oder auf Änderung des Gesellschaftsvertrages endgültig aus.Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass die KG mit dem Tod des Komplementärs nicht etwa nur aufgelöst worden und (mit dem ruhenden Nachlass als Liquidationsgesellschafter) in das Liquidationsstadium eingetreten ist (zu dieser Konstellation vergleiche Schauer, Rechtsprobleme 649 ff), sondern dass sie zu bestehen aufgehört hat. Damit schied aber ungeachtet der - wie die beklagten Parteien in ihrem Rechtsmittel formulieren -„rückwirkenden Intention und Konstruktion“ der Vereinbarung vom 31. 1. 2000 die Möglichkeit eines Gesellschafterbeschlusses auf Fortsetzung der Gesellschaft oder auf Änderung des Gesellschaftsvertrages endgültig aus.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe ihre Rechtsstellung als Komplementärin einer KG nicht durch letztwillige Verfügung, sondern durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ex nunc erworben, stimmt mit der dargestellten Rechtslage überein und lässt keine erhebliche Fehlbeurteilung erkennen, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Weitere (möglicherweise argumentierbare) rechtliche Gesichtspunkte werden von den beklagten Parteien in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. Den vermissten Feststellungen zur Frage eines angemessenen Unternehmerlohnes kommt unter diesen Umständen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, wobei der geringfügig überhöht verzeichnete Tarifansatz zu korrigieren war. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Textnummer
E80002European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00202.05B.0302.000Im RIS seit
02.06.2006Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011