TE OGH 2006/3/2 2Ob49/06d

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Veröffentlicht am 02.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Rechtsanwälte-Partnerschaft DDr. Gerald F***** KEG, *****, und 2. DDr. Gerald F*****, dieser vertreten durch die Erstantragstellerin, gegen den Antragsgegner Mag. Florian Z*****, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Außerkraftsetzung eines Schiedsvertrages nach § 583 ZPO, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der antragstellenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. November 2005, GZ 16 R 159/05b-16, womit infolge Rekurses der antragstellenden Parteien der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15. April 2005, GZ 22 Nc 24/04f-10, in der Hauptsache bestätigt und im Kostenpunkt abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Rechtsanwälte-Partnerschaft DDr. Gerald F***** KEG, *****, und 2. DDr. Gerald F*****, dieser vertreten durch die Erstantragstellerin, gegen den Antragsgegner Mag. Florian Z*****, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Außerkraftsetzung eines Schiedsvertrages nach Paragraph 583, ZPO, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der antragstellenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. November 2005, GZ 16 R 159/05b-16, womit infolge Rekurses der antragstellenden Parteien der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15. April 2005, GZ 22 Nc 24/04f-10, in der Hauptsache bestätigt und im Kostenpunkt abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller begehrten, gestützt auf § 583 ZPO, den gerichtlichen Ausspruch des Außerkrafttretens eines zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Schiedsvertrages.Die Antragsteller begehrten, gestützt auf Paragraph 583, ZPO, den gerichtlichen Ausspruch des Außerkrafttretens eines zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Schiedsvertrages.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache und gab dem Rekurs der Antragsteller nur im Kostenpunkt teilweise Folge. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete es mit dem Hinweis auf die §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und 3, 528 Abs 1 ZPO.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache und gab dem Rekurs der Antragsteller nur im Kostenpunkt teilweise Folge. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete es mit dem Hinweis auf die Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer eins und 3, 528 Absatz eins, ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes jedenfalls unzulässig. Nach herrschender Rechtsprechung richtet sich die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf § 583 ZPO entschieden worden ist, nach den §§ 520 bis 528 ZPO (RIS-Justiz RS0045037; vgl Rechberger/Melis in Rechberger ZPO2 § 583 Rz 3). Da das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluss in der Hauptsache zur Gänze bestätigt hat und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage (hier: des verfahrenseinleitenden Antrages) nicht vorliegt, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Kostenpunkt ändert nichts an der Vollbestätigung in der Hauptsache und damit an der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes (3 Ob 276/99f; 3 Ob 310/01m mwN; RIS-Justiz RS0044239).Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes jedenfalls unzulässig. Nach herrschender Rechtsprechung richtet sich die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Paragraph 583, ZPO entschieden worden ist, nach den Paragraphen 520 bis 528 ZPO (RIS-Justiz RS0045037; vergleiche Rechberger/Melis in Rechberger ZPO2 Paragraph 583, Rz 3). Da das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluss in der Hauptsache zur Gänze bestätigt hat und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage (hier: des verfahrenseinleitenden Antrages) nicht vorliegt, ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Kostenpunkt ändert nichts an der Vollbestätigung in der Hauptsache und damit an der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes (3 Ob 276/99f; 3 Ob 310/01m mwN; RIS-Justiz RS0044239).

Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E80075 2Ob49.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00049.06D.0302.000

Dokumentnummer

JJT_20060302_OGH0002_0020OB00049_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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