Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des AJ, (geboren 1975), in Wien, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Mai 2007, Zl. 148.470/2-III/4/06, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. Mai 2007 wurde dem vom Beschwerdeführer am 10. Mai 2004 nach dem Fremdengesetz 1997 gestellten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1" gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG gilt dieses Gesetz (soweit dieses nichts anderes bestimmt) nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0315, zu Grunde lag. Auch im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer - was die Beschwerde eingeräumt - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sodass das NAG für ihn nicht zur Anwendung kommt (vgl. § 1 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.). Von daher konnte der Beschwerdeführer den von ihm beantragten Erstaufenthaltstitel nach dem NAG nicht erlangen.
2. Mit dem Hinweis, die belangte Behörde habe seinen (aktuellen) Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und über seine dagegen eingebrachte Berufung sei noch nicht entschieden worden, vermag der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil es (wie erwähnt) nach § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG auf die in seinem Fall unstrittig gegebene asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung ankommt. Angesichts dieser asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung erweist sich ferner das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte im Hinblick auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und seine Berufstätigkeit private und familiäre Bindungen in Österreich, und er hätte nach dem NAG mittels Zusatzantrag auch die nach seiner Aufenthaltsverfestigung (behauptetermaßen) bestehenden humanitären Gründe geltend machen können, nicht zielführend. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in seiner Berufung auf die Freizügigkeit (gemeint wohl: das gemeinschaftsrechtliche Recht seiner Ehefrau auf Freizügigkeit) hingewiesen, geht ebenfalls fehl, weil im Beschwerdefall im Hinblick auf die Regelung des § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG andere Regelungen des NAG (etwa § 54 leg. cit.) gar nicht in den Blick treten (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 3. März 2007, B 1019/06). Vor diesem Hintergrund erweist sich ferner die Verfahrensrüge, die belangte Behörde wäre auf die eben genannten Einwände des Beschwerdeführers nicht eingegangen, als nicht zielführend.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. September 2007
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180445.X00Im RIS seit
05.11.2007