TE Vfgh Erkenntnis 2008/6/12 B100/07

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Veröffentlicht am 12.06.2008
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38, §40
DVG §2
PoststrukturG §17
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. DVG § 2 heute
  2. DVG § 2 gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. DVG § 2 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. DVG § 2 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  5. DVG § 2 gültig von 18.06.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. DVG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. DVG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2010
  8. DVG § 2 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. DVG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  10. DVG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  11. DVG § 2 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. DVG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  13. DVG § 2 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  14. DVG § 2 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterinfolge Unzuständigkeit des beim Vorstand der Telekom Austria AGeingerichteten Personalamtes zur Versetzung der Beschwerdeführerinvon der Betriebsstelle in Bischofshofen zu jener in St. Johann imPongau; Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter innerhalbihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörde erster Instanz

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin steht in einemrömisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin steht in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist gemäß §17 Abs1 und §17 Abs1a Poststrukturgesetz - PTSG, BGBl. 201/1996, auf die Dauer ihres Dienststandes der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen.öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist gemäß §17 Abs1 und §17 Abs1a Poststrukturgesetz - PTSG, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, auf die Dauer ihres Dienststandes der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wurde ursprünglich als "Shop Verkäuferin" in der Betriebsstelle "Telekom Shop Bischofshofen" auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5, Dienstzulagengruppe A, verwendet. Am 25. August 2005 wurde in St. Johann im Pongau ein Telekom Shop eröffnet. Der Telekom Shop in Bischofshofen wurde geschlossen. Von diesem Tag an wurde die Beschwerdeführerin der Betriebsstelle Telekom Shop St. Johann im Pongau vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom 19. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Arbeitsplatz nach St. Johann im Pongau zu verlegen. Gegen die beabsichtigte Maßnahme erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. November 2005 Einwendungen. Dazu nahm das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt mit Schreiben vom 19. Jänner 2006 gegenüber der Beschwerdeführerin Stellung, woraufhin diese mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2006 erneut Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung erhob.

In weiterer Folge erging ein an die Beschwerdeführerin adressierter, mit 27. März 2006 datierter Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes folgenden Inhalts:

"Mit Wirksamkeit 1. April 2006 wird Ihnen in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH gemäß §§38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl 333, zuletzt geändert durch BGBl I 2005/80, in Verbindung mit §17 Absatz 1 und 1a Poststrukturgesetz (Strukturanpassungsgesetz 1996), BGBl 1996/201, zuletzt geändert durch BGBl I 2003/71, in der Einheit 'Telekom Shop "Mit Wirksamkeit 1. April 2006 wird Ihnen in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH gemäß §§38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl 333, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 2005/80, in Verbindung mit §17 Absatz 1 und 1a Poststrukturgesetz (Strukturanpassungsgesetz 1996), BGBl 1996/201, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 2003/71, in der Einheit 'Telekom Shop

St. Johann im Pongau' ... ein Arbeitsplatz 'Shop Verkäufer',

Verwendungsgruppe PT 5, Dienstzulagengruppe A, zugewiesen.

Ihr Dienstort ist St. Johann im Pongau.

Durch diese Versetzung tritt keine Änderung Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein."

3. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom 28. November 2006 abgewiesen. Begründend wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:

"Gemäß §17 Abs2 PTSG ist beim Vorstand der Telekom Austria AG ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Gemäß der Verfassungsbestimmung des §17a Abs2 PTSG ist der Vorsitzende des Vorstandes in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden. Weiters hat der Vorsitzende des Vorstandes gemäß der Verfassungsbestimmung des §17a Abs3 PTSG auch eine Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen; er kann alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, für die gemäß §17 Abs1a PTSG zugewiesenen Beamten regeln.

Mit der Telekom-Dienstrechtsverfahrensordnung 2002 (TK-DVV, in Kraft seit 1. Juli 2002) hat der Vorstandsvorsitzende der Telekom Austria Aktiengesellschaft von seiner Kompetenz gemäß §17a Abs3 Z1 PTSG Gebrauch gemacht und in sinngemäßer Anwendung des §2 Abs2 DVG (in seiner vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung) eine Zuständigkeitsübertragung auf die gemäß §17 Abs3 Z7 bis 12 PTSG eingerichteten nachgeordneten Personalämter vorgenommen.

§17 Abs3 PTSG leitet die Funktionen der 'Post- und Telegraphendirektionen', wie sie vor dem 1. Mai 1996 bestanden haben, auf die in den Z7 bis 12 genannten nachgeordneten Personalämter (unter anderem auf das in Z11 angeführte Personalamt Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg) über.

Für die Verteilung der Kompetenzen zwischen dem beim Vorstand der TA eingerichteten Personalamt (§17 Abs2 PTSG) und den nachgeordneten Personalämtern (§17 Abs3 PTSG) wurde durch §17 Abs4 PTSG der §2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG für sinngemäß anwendbar erklärt. Somit erfolgt die Begründung der dienstbehördlichen Kompetenzen ausschließlich über §17 Abs4 PTSG iVm §2 DVG. Ergänzend dazu bestimmt §17a Abs5 PTSG, dass die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung (gemeint ist die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 - DVV) bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß §17a Abs3 PTSG als Bundesgesetz gilt. Für die Verteilung der Kompetenzen zwischen dem beim Vorstand der TA eingerichteten Personalamt (§17 Abs2 PTSG) und den nachgeordneten Personalämtern (§17 Abs3 PTSG) wurde durch §17 Abs4 PTSG der §2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG für sinngemäß anwendbar erklärt. Somit erfolgt die Begründung der dienstbehördlichen Kompetenzen ausschließlich über §17 Abs4 PTSG in Verbindung mit §2 DVG. Ergänzend dazu bestimmt §17a Abs5 PTSG, dass die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung (gemeint ist die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 - DVV) bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß §17a Abs3 PTSG als Bundesgesetz gilt.

§1 der DVV 1981 hat die Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in bestimmten Dienstrechtsangelegenheiten auf die im §2 DVG genannten Dienstbehörden übertragen.

Die in §17 Abs3 Z7 bis 12 PTSG angeführten nachgeordneten Personalämter im Bereich der Telekom Austria AG waren bis zum Inkrafttreten der Telekom-Dienstrechtsverfahrensordnung 2002 für die in §1 DVV angeführten Dienstrechtsangelegenheiten zuständig. Mit Kundmachung der TK-DVV 2002 wurde die Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter im Bereich der TA auf die in dieser vom Vorstandsvorsitzenden der TA gemäß §17 Abs3 Z1 PTSG erlassenen Verordnung angeführten Dienstrechtsangelegenheiten eingeschränkt. Danach waren die nachgeordneten Personalämter schon vor dem Inkrafttreten des BGBl. I 119/2002 (Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst) jedenfalls nicht für die hier vorliegende Versetzung zuständig. Die in §17 Abs3 Z7 bis 12 PTSG angeführten nachgeordneten Personalämter im Bereich der Telekom Austria AG waren bis zum Inkrafttreten der Telekom-Dienstrechtsverfahrensordnung 2002 für die in §1 DVV angeführten Dienstrechtsangelegenheiten zuständig. Mit Kundmachung der TK-DVV 2002 wurde die Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter im Bereich der TA auf die in dieser vom Vorstandsvorsitzenden der TA gemäß §17 Abs3 Z1 PTSG erlassenen Verordnung angeführten Dienstrechtsangelegenheiten eingeschränkt. Danach waren die nachgeordneten Personalämter schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, 119 aus 2002, (Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst) jedenfalls nicht für die hier vorliegende Versetzung zuständig.

Durch Art16 Z1 des BGBl. I 119/2002 (Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst) wurde §2 Abs2 DVG neu geregelt. Diese Neufassung ist am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten. Nach §2 Abs2 DVG sind nunmehr auch die nachgeordneten Dienststellen umfassend als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. Allerdings setzt dies voraus, dass durch eine Verordnung festgestellt wird, dass sie 'nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind'. Durch Art16 Z1 des Bundesgesetzblatt Teil eins, 119 aus 2002, (Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst) wurde §2 Abs2 DVG neu geregelt. Diese Neufassung ist am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten. Nach §2 Abs2 DVG sind nunmehr auch die nachgeordneten Dienststellen umfassend als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. Allerdings setzt dies voraus, dass durch eine Verordnung festgestellt wird, dass sie 'nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind'.

Eine solche Verordnung wurde für die nachgeordneten Personalämter nicht erlassen. Deren Zuständigkeit kann also auf die gemäß §17 Abs4 PTSG sinngemäß anzuwendende Bestimmung des §2 DVG idF des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I 119 nicht gestützt werden. Eine solche Verordnung wurde für die nachgeordneten Personalämter nicht erlassen. Deren Zuständigkeit kann also auf die gemäß §17 Abs4 PTSG sinngemäß anzuwendende Bestimmung des §2 DVG in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 119 nicht gestützt werden.

Ebenso wenig ergibt sich dies aus der Übergangsbestimmung des Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst in §18 DVG (bloß 'sinngemäße' Anwendung), weil die TK-DVV eine Zuständigkeit der in §17 Abs3 Z7 bis 12 PTSG genannten Personalämter für Versetzungen nach §38 BDG ohnehin nicht vorgesehen hat.

Lediglich für den Fall, dass der Vorsitzende des Vorstandes der TA von seiner Verordnungskompetenz gemäß §2 Abs2 DVG (in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung) iVm §17a Abs3 Z1 PTSG Gebrauch macht und per Verordnung die 'Eignung' der Dienststellen feststellt, wäre eine Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter im Bereich der TA gegeben. Eine derartige Verordnung hat der Vorstandsvorsitzende der TA aber bisher nicht erlassen. Lediglich für den Fall, dass der Vorsitzende des Vorstandes der TA von seiner Verordnungskompetenz gemäß §2 Abs2 DVG (in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit §17a Abs3 Z1 PTSG Gebrauch macht und per Verordnung die 'Eignung' der Dienststellen feststellt, wäre eine Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter im Bereich der TA gegeben. Eine derartige Verordnung hat der Vorstandsvorsitzende der TA aber bisher nicht erlassen.

Somit war das beim Vorstand der TA eingerichtete Personalamt für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens und für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig.

Den Einwendungen der BW, die eine Zuständigkeit des nachgeordneten Personalamtes Salzburg behauptet, insbesondere weil die Berufungskommission in ihren Bescheiden vom 25.1.2005, GZ 172/9-BK/04 und 16.3.2005, GZ 1/11-BK/05, von einer Übertragung der Zuständigkeit zur Wahrnehmung der dienstbehördlichen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde an die Personalämter gemäß §17 Abs3 PTSG ausgegangen sei, ist entgegenzuhalten, dass diese Verfahren Beamte betroffen haben, die der Österreichischen Post AG gemäß §17 Abs1 und 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesen waren. Im Bereich der Österreichischen Post AG ist - im Unterschied zur TA - von einer anderen rechtlichen Situation auszugehen.

Der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Post AG hat - im Unterschied zum Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria AG - nicht von seinem Verordnungsrecht gemäß §17a Abs3 PTSG iVm §2 Abs2 DVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) Gebrauch gemacht und daher auch nicht einzelne Dienstrechtsangelegenheiten auf die nachgeordneten Personalämter gemäß §17 Abs3 PTSG übertragen. Aus diesem Grunde ist die in §1 DVV 1981 geregelte Kompetenzübertragung auf die nachgeordneten Dienstbehörden - und somit auch auf die nachgeordneten Personalämter gemäß §17 Abs3 Z1 bis 6 PTSG - auch nach Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2002 weiter in Kraft geblieben, da die in der DVV 1981 enthaltenen Kompetenzregelungen gemäß §17a Abs5 PTSG als Bundesgesetze gelten. Im Bereich der TA hingegen sind die in der DVV angeführten, die nachgeordneten Dienstbehörden betreffenden Kompetenzregelungen seit der Erlassung der TK-DVV 2002 nicht mehr anzuwenden." Der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Post AG hat - im Unterschied zum Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria AG - nicht von seinem Verordnungsrecht gemäß §17a Abs3 PTSG in Verbindung mit §2 Abs2 DVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) Gebrauch gemacht und daher auch nicht einzelne Dienstrechtsangelegenheiten auf die nachgeordneten Personalämter gemäß §17 Abs3 PTSG übertragen. Aus diesem Grunde ist die in §1 DVV 1981 geregelte Kompetenzübertragung auf die nachgeordneten Dienstbehörden - und somit auch auf die nachgeordneten Personalämter gemäß §17 Abs3 Z1 bis 6 PTSG - auch nach Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2002 weiter in Kraft geblieben, da die in der DVV 1981 enthaltenen Kompetenzregelungen gemäß §17a Abs5 PTSG als Bundesgesetze gelten. Im Bereich der TA hingegen sind die in der DVV angeführten, die nachgeordneten Dienstbehörden betreffenden Kompetenzregelungen seit der Erlassung der TK-DVV 2002 nicht mehr anzuwenden."

4.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Die Beschwerdeführerin bringt dazu u.a. Folgendes vor:

"1. Zur Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht. Im vorliegenden Fall wird nun nicht verkannt, dass die belangte Behörde gemäß §41a Abs6 BDG über einen erstinstanzlichen Versetzungsbescheid in letzter Instanz als 'weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag' zu entscheiden und vorliegenden Falles auch entschieden hat. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt aber auch dann vor, wenn eine vom Gesetz berufene Behörde von der Entscheidung ausgeschlossen wird (vgl. VfSlg 8939) beziehungsweise wenn zwar in letzter Instanz die zuständige Behörde, in unterer Instanz jedoch eine sachlich unzuständige Behörde entschieden hat (vgl. bspw VfSlg 5685), da die Gesetzmäßigkeit des administrativen Instanzenzuges immer nur in einem alle Instanzen als eine Einheit erfassenden Sinn beurteilt und gewertet werden kann (VfSlg 5685). Eine solche Rechtsverletzung liegt beschwerdegegenständlich vor: Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht. Im vorliegenden Fall wird nun nicht verkannt, dass die belangte Behörde gemäß §41a Abs6 BDG über einen erstinstanzlichen Versetzungsbescheid in letzter Instanz als 'weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag' zu entscheiden und vorliegenden Falles auch entschieden hat. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt aber auch dann vor, wenn eine vom Gesetz berufene Behörde von der Entscheidung ausgeschlossen wird vergleiche VfSlg 8939) beziehungsweise wenn zwar in letzter Instanz die zuständige Behörde, in unterer Instanz jedoch eine sachlich unzuständige Behörde entschieden hat vergleiche bspw VfSlg 5685), da die Gesetzmäßigkeit des administrativen Instanzenzuges immer nur in einem alle Instanzen als eine Einheit erfassenden Sinn beurteilt und gewertet werden kann (VfSlg 5685). Eine solche Rechtsverletzung liegt beschwerdegegenständlich vor:

§2 Abs2 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) 1984 in der Fassung vor dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl I Nr. 119/2002, normierte die Zuständigkeit der obersten Verwaltungsorgane als oberste Dienstbehörde in erster Instanz. Deren Zuständigkeiten konnten mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen war und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet war. Im Falle einer solchen Übertragung war die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig. Entsprechend der Vollziehungsbestimmung des §20 DVG wurde die Dienstrechtsverfahrensverordnung der Bundesregierung (DVV) 1981, BGBl Nr. 162/1981, erlassen, deren §1 Abs1 die Dienstrechtsangelegenheiten aufzählte, für die die Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehörten, auf die im §2 DVV genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen wurde, so etwa im hier interessierenden Zusammenhange bezüglich Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde (§1 Abs1 Z8 DVV alt). §2 Abs2 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) 1984 in der Fassung vor dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, normierte die Zuständigkeit der obersten Verwaltungsorgane als oberste Dienstbehörde in erster Instanz. Deren Zuständigkeiten konnten mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen war und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet war. Im Falle einer solchen Übertragung war die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig. Entsprechend der Vollziehungsbestimmung des §20 DVG wurde die Dienstrechtsverfahrensverordnung der Bundesregierung (DVV) 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1981,, erlassen, deren §1 Abs1 die Dienstrechtsangelegenheiten aufzählte, für die die Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehörten, auf die im §2 DVV genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen wurde, so etwa im hier interessierenden Zusammenhange bezüglich Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde (§1 Abs1 Z8 DVV alt).

Mit dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl I Nr. 119/2002, wurde beabsichtigt, die Dienstgeberzuständigkeiten - ausgenommen jene hinsichtlich der Beamten der Zentralstelle und der Leiter unmittelbar nachgeordneter Dienstbehörden - nunmehr kraft Gesetz generell den (mittelbar oder unmittelbar) nachgeordneten Dienststellen als Dienstbehörden erster Instanz zu übertragen, wobei die Dienststellen, die gleichzeitig Dienstbehörde erster Instanz werden sollten, der jeweilige Bundesminister durch Verordnung bestimmen solle; es müsse sich jedenfalls um Dienststellen handeln, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet seien; der Bundesminister solle als oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig sein. Begründet wurde dieses gesetzliche Vorhaben damit, dass durch diese Neuregelung der bisher erforderliche Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Befassung der Bundesregierung für die Anpassung der DVV an geänderte Gegebenheiten entfalle (RV 1182 BlgNR XXI.GP, 75). Artikel 16 Z1 leg.cit. normierte demzufolge als neuen §2 Abs2 DVG, dass die obersten Verwaltungsorgane des Bundes (nur mehr) für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig sind. Gleichzeitig wurde als Übergangsbestimmung normiert, dass §2 Z1, 2 und 4 bis 9 der DVV für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers solange als Bundesgesetz weiter gilt, bis eine gemäß §2 Abs2 erster Satz (richtigerweise: 'zweiter Satz') in der Fassung des Deregulierungsgesetzes erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft tritt; mit Artikel 21 Abs4 Z4 leg.cit. wurde normiert, dass mit Ablauf des 31.12.2002 die §§1 und 2 Z3 DVV außer Kraft treten. Mit dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, wurde beabsichtigt, die Dienstgeberzuständigkeiten - ausgenommen jene hinsichtlich der Beamten der Zentralstelle und der Leiter unmittelbar nachgeordneter Dienstbehörden - nunmehr kraft Gesetz generell den (mittelbar oder unmittelbar) nachgeordneten Dienststellen als Dienstbehörden erster Instanz zu übertragen, wobei die Dienststellen, die gleichzeitig Dienstbehörde erster Instanz werden sollten, der jeweilige Bundesminister durch Verordnung bestimmen solle; es müsse sich jedenfalls um Dienststellen handeln, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet seien; der Bundesminister solle als oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig sein. Begründet wurde dieses gesetzliche Vorhaben damit, dass durch diese Neuregelung der bisher erforderliche Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Befassung der Bundesregierung für die Anpassung der DVV an geänderte Gegebenheiten entfalle (RV 1182 BlgNR römisch XXI.GP, 75). Artikel 16 Z1 leg.cit. normierte demzufolge als neuen §2 Abs2 DVG, dass die obersten Verwaltungsorgane des Bundes (nur mehr) für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig sind. Gleichzeitig wurde als Übergangsbestimmung normiert, dass §2 Z1, 2 und 4 bis 9 der DVV für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers solange als Bundesgesetz weiter gilt, bis eine gemäß §2 Abs2 erster Satz (richtigerweise: 'zweiter Satz') in der Fassung des Deregulierungsgesetzes erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft tritt; mit Artikel 21 Abs4 Z4 leg.cit. wurde normiert, dass mit Ablauf des 31.12.2002 die §§1 und 2 Z3 DVV außer Kraft treten.

Mit Inkrafttreten 1.5.1996 wurde mit Artikel 95 des BGBl Nr. 201/1996 das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz-PTSG) erlassen, dessen §17 Abs3 zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde unter anderen das nachgeordnete Personalamt Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg einrichtete. Mit Artikel VI Z2 BGBl I Nr. 6/1999 wurde der Katalog der Personalämter in §17 Abs3 PTSG mit Inkrafttreten 1.1.1999 um das Personalamt Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg erweitert (Z11). Mit Inkrafttreten 1.5.1996 wurde mit Artikel 95 des Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz-PTSG) erlassen, dessen §17 Abs3 zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde unter anderen das nachgeordnete Personalamt Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg einrichtete. Mit Artikel römisch VI Z2 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, wurde der Katalog der Personalämter in §17 Abs3 PTSG mit Inkrafttreten 1.1.1999 um das Personalamt Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg erweitert (Z11).

Die ausdrückliche Anführung der Post- und Telegraphendirektionen in §2 Z9 DVV wurde mit BGBl II Nr. 437/1998 mit 1.1.1999 aufgehoben. Die ausdrückliche Anführung der Post- und Telegraphendirektionen in §2 Z9 DVV wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 1998, mit 1.1.1999 aufgehoben.

Vor dem Hintergrund, dass mit Inkrafttreten 1.1.1999 dem §17 Abs3 PTSG mit BGBl I Nr. 6/1999 der Satz angefügt wurde, dass 'den Personalämtern laut Z7 bis 12 Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang wie den Personalämtern gemäß Z1 bis 6 (zukommen)', und die Stammfassung von §17 Abs3 PTSG idF BGBl Nr. 201/1996 von den Funktionen der Post- und Telegraphendirektionen als nachgeordneten Dienstbehörden ausging, denen damals nach der DVV unter anderem die Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde oblag (§1 Abs1 Z8 DVV alt), weiters §17 Abs4 PTSG für die Personalämter die sinngemäße Geltung von §2 DVG anordnet und die Übergangsbestimmung des §21 Abs1 PTSG bestimmte, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen waren, dass dem gemäß §17 Abs2 eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach §17 Abs3 eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukam, kann §17 Abs3 PTSG auch nach dem Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002 BGBl I Nr. 119/2002 (mit der bereits beschriebenen Novellierung von §2 Abs2 DVG) nach wie vor nur so verstanden werden, dass es sich bei §17 Abs3 PTSG um ein 'einschlägiges Gesetz' im Sinne des §2 Abs1 Satz 1 DVG idgF handelt, sodass eine entsprechende Verordnung gemäß §2 Abs2 Satz 2 DVG bezüglich der genannten Personalämter weder von Nöten war noch ist. Dieser Befund deckt sich im [Ü]brigen auch mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.4.2002 zur GZ 2000/12/0088, mit welchem Bescheide des beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom 16.6.1999 betreffend Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung unter anderem unter Zugrundelegung von §17 Abs4 PTSG iVm der sinngemäßen Geltung von §2 Abs2 Satz 3 DVG (alt) (Im Fall einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes, das seine Zuständigkeit in erster Instanz annahm, behob. Dabei wird nicht verkannt, dass diesbezüglich auf die Rechtslage vor dem Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002 BGBl I Nr. 119/2002 abzustellen war, doch stellte auch diese Entscheidung mit keinem Wort auf eine (nicht erfolgte) verordnungsmäßige Übertragung von Kompetenzen in Dienstrechtsangelegenheiten an die nachgeordneten Personalämter gemäß §17 Abs3 PTSG ab, sondern setzte deren Kompetenz voraus (obwohl die Post- und Telegraphendirektionen seit 1.1.1999 nicht mehr in §2 DVV aufschienen); maW verstand auch der VwGH §17 Abs3 PTSG implizit als gesetzliche Zuständigkeitsvorschrift iSv §2 Abs1 Satz 1 DVG. Mit Bescheid der Berufungskommission vom 21.12.2004 zur GZ 162/10-BK/04 wurde weiters ausgesprochen, dass sich die (berufungsgegenständliche) Zuständigkeit des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG zur Wahrnehmung der dienstbehördlichen Funktionen aus §17 Abs3 Z5 PTSG ergebe, woran auch das Deregulierungsgesetz 2002 nichts geändert habe (ohne auf eine diesbezügliche - nicht ergangene - Verordnung abzustellen). Vor dem Hintergrund, dass mit Inkrafttreten 1.1.1999 dem §17 Abs3 PTSG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, der Satz angefügt wurde, dass 'den Personalämtern laut Z7 bis 12 Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang wie den Personalämtern gemäß Z1 bis 6 (zukommen)', und die Stammfassung von §17 Abs3 PTSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, von den Funktionen der Post- und Telegraphendirektionen als nachgeordneten Dienstbehörden ausging, denen damals nach der DVV unter anderem die Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde oblag (§1 Abs1 Z8 DVV alt), weiters §17 Abs4 PTSG für die Personalämter die sinngemäße Geltung von §2 DVG anordnet und die Übergangsbestimmung des §21 Abs1 PTSG bestimmte, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen waren, dass dem gemäß §17 Abs2 eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach §17 Abs3 eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukam, kann §17 Abs3 PTSG auch nach dem Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, (mit der bereits beschriebenen Novellierung von §2 Abs2 DVG) nach wie vor nur so verstanden werden, dass es sich bei §17 Abs3 PTSG um ein 'einschlägiges Gesetz' im Sinne des §2 Abs1 Satz 1 DVG idgF handelt, sodass eine entsprechende Verordnung gemäß §2 Abs2 Satz 2 DVG bezüglich der genannten Personalämter weder von Nöten war noch ist. Dieser Befund deckt sich im [Ü]brigen auch mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.4.2002 zur GZ 2000/12/0088, mit welchem Bescheide des beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom 16.6.1999 betreffend Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung unter anderem unter Zugrundelegung von §17 Abs4 PTSG in Verbindung mit der sinngemäßen Geltung von §2 Abs2 Satz 3 DVG (alt) (Im Fall einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes, das seine Zuständigkeit in erster Instanz annahm, behob. Dabei wird nicht verkannt, dass diesbezüglich auf die Rechtslage vor dem Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, abzustellen war, doch stellte auch diese Entscheidung mit keinem Wort auf eine (nicht erfolgte) verordnungsmäßige Übertragung von Kompetenzen in Dienstrechtsangelegenheiten an die nachgeordneten Personalämter gemäß §17 Abs3 PTSG ab, sondern setzte deren Kompetenz voraus (obwohl die Post- und Telegraphendirektionen seit 1.1.1999 nicht mehr in §2 DVV aufschienen); maW verstand auch der VwGH §17 Abs3 PTSG implizit als gesetzliche Zuständigkeitsvorschrift iSv §2 Abs1 Satz 1 DVG. Mit Bescheid der Berufungskommission vom 21.12.2004 zur GZ 162/10-BK/04 wurde weiters ausgesprochen, dass sich die (berufungsgegenständliche) Zuständigkeit des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG zur Wahrnehmung der dienstbehördlichen Funktionen aus §17 Abs3 Z5 PTSG ergebe, woran auch das Deregulierungsgesetz 2002 nichts geändert habe (ohne auf eine diesbezügliche - nicht ergangene - Verordnung abzustellen).

Im gegebenen Zusammenhang wird auch auf die Bescheide der Berufungskommission vom 25.1.2005 zur GZ 172/9-BK/04 und vom 16.3.2005 zur GZ 1/11-BK/05 verwiesen, in welchen ebenfalls von der Übertragung der Zuständigkeit zur Wahrnehmung der dienstbehördlichen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde an die Personalämter gemäß §17 Abs3 PTSG ausgegangen wurde.

Die Begründung des bekämpften Bescheides, dass lediglich für den Fall, dass der Vorsitzende des Vorstandes der Telekom Austria von seiner Verordnungskompetenz gemäß §2 Abs2 DVG (in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung) iVm §17a Abs3 Z1 PTSG Gebrauch macht und per Verordnung die 'Eignung' der Dienststellen feststellt, Die Begründung des bekämpften Bescheides, dass lediglich für den Fall, dass der Vorsitzende des Vorstandes der Telekom Austria von seiner Verordnungskompetenz gemäß §2 Abs2 DVG (in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit §17a Abs3 Z1 PTSG Gebrauch macht und per Verordnung die 'Eignung' der Dienststellen feststellt,

... eine Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter im Bereich

der Telekom Austria gegeben wäre, leidet demgegenüber an schweren Mängeln:

Aus der Normierung der sinngemäßen Geltung des §2 DVG für die Personalämter kann verfassungskonform keine Kompetenz des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria AG zur Erlassung einer Rechtsverordnung abgeleitet werden.

Die hilfsweise vorgenommene (zusätzliche) Heranziehung der Verfassungsbestimmung des §17a Abs3 Z1 PTSG versagt ebenfalls, da §17a Abs3 Z1 PTSG eine materiellrechtliche und nicht organisationsrechtliche Verordnungsermächtigung - arg. auf Grund der Dienstrechtsgesetze - enthält.

Die Conclusio, das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002 habe (implizit) das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt für alle dienstbehördlichen Entscheidungen (in erster Instanz) zuständig gemacht und wären den nachgeordneten Personalämtern damit seit 1.1.2003 keinerlei dienstbehördliche Zuständigkeiten mehr übertragen, erweist sich mangels gesetzlicher Grundlage bzw. vielmehr sogar wegen des entgegenstehenden Gesetzeswortlautes des §17 Abs3 PTSG als unrichtig und würde jede andere Interpretation nicht nur diese gesetzliche Bestimmung sinnentleeren bzw. deren Anwendung von einer Verordnung abhängig machen (diesbezüglich fehlt - wie schon ausgeführt - überdies jegliche Verordnungsermächtigung, da §17a Abs3 Z1 PTSG eine materiellrechtliche und nicht organisationsrechtliche Verordnungsermächtigung - arg. auf Grund der Dienstrechtsgesetze - enthält), was dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen ist, sondern überdies den Intentionen des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002 (Deregulierung statt Zentralisierung) zuwiderlaufen.

Auch die diesbezügliche weitere Begründung des bekämpften Bescheides, im Bereich der Österreichischen Post AG sei von einer anderen rechtlichen Situation auszugehen, weil der dortige Vorstandsvorsitzende nicht mit Verordnung einzelne Dienstrechtsangelegenheiten auf die nachgeordneten Personalämter

übertragen habe und ... deshalb die in §1 DVV 1981 geregelte

Kompetenzübertragung auf die nachgeordneten Dienstbehörden - und somit auch auf die nachgeordneten Personalämter gemäß §17 Abs3 Z1 bis 6 PTSG - auch nach Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2002 weiter in Kraft geblieben [sei], da die in der DVV 1981 enthaltenen Kompetenzregelungen gemäß §17a Abs5 PTSG als Bundesgesetze gelten würden, während im Bereich der Telekom Austria die in der DVV angeführten, die nachgeordneten Dienstbehörden betreffenden Kompetenzregelungen seit der Erlassung der Telekom-Dienstrechtsverfahrensordnung 2002 (TK-DVV) nicht mehr anzuwenden seien, leidet an schweren Mängeln:

Selbst wenn sich §17a Abs5 PTSG auch auf die DVV 1981 der Bundesregierung bezöge (wie bereits ausgeführt, enthält §17a Abs3 Z1 PTSG aber nur eine materiellrechtliche und nicht organisationsrechtliche Verordnungsermächtigung - arg. auf Grund der Dienstrechtsgesetze), bleibt unerfindlich, wie man auf Grund der DVV 1981 zu einer Kompetenz der Personalämter des §17 Abs3 PTSG gelangen soll (weder sind selbige dort genannt noch - seit 1.1.1999 - die Post- und Telegraphendirektionen).

Die angezogene TK-DVV 2002 erging zum einen ohne entsprechende Rechtsgrundlage und wurde zum anderen nie gehörig kundgemacht; aus letzterem Grund wurde sie auch mit Erkenntnis des VfGH vom 3.10.2006 (V23/06-9) als gesetzwidrig aufgehoben, was der später ergangene bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2006 nicht berücksichtigt.

Zusammenfassend wurde die Beschwerdeführerin sohin durch die unrichtige Entscheidung der belangten Behörde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, indem das beim Vorstand bzw. der Unternehmenszentrale eingerichtete Personalamt trotz sachlicher Unzuständigkeit zu Unrecht in erster Instanz (statt des - sachverhaltsnäheren - Personalamtes Salzburg) entschieden hat und die belangte Behörde der dagegen gerichteten Berufung keine Folge gegeben, diese Unzuständigkeit also nicht aufgegriffen, sondern den auch diesbezüglich angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vielmehr bestätigt hat.

2. Zur Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz

a)

Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz, nämlich §17a Abs9a PTSG, BGBl I 71/2003, indem er zum diesbezüglichen Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin ('Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften'), entgegen §72 Abs1 PBVG iVm §101 ArbVG fehle es trotz des Vorliegens einer für jedenfalls mehr als dreizehn Wochen beabsichtigten verschlechternden Versetzung mangels Zustimmung weder des Personalvertretungsorganes noch des Gerichtes an einer der Zulässigkeitsvoraussetzungen der durchgeführten Personalmaßnahme der Versetzung, unter Zugrundelegung dieser gleichheitswidrigen Norm ausführt, dass §101 ArbVG (und damit die erforderliche Zustimmung des Personalvertretungsorganes) nicht anzuwenden sei und die laut PTSG und PBVG vorgesehene Mitwirkung des zuständigen Organs der Personalvertretung ordnungsgemäß stattgefunden habe. Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz, nämlich §17a Abs9a PTSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,, indem er zum diesbezüglichen Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin ('Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften'), entgegen §72 Abs1 PBVG in Verbindung mit §101 ArbVG fehle es trotz des Vorliegens einer für jedenfalls mehr als dreizehn Wochen beabsichtigten verschlechternden Versetzung mangels Zustimmung weder des Personalvertretungsorganes noch des Gerichtes an einer der Zulässigkeitsvoraussetzungen der durchgeführten Personalmaßnahme der Versetzung, unter Zugrundelegung dieser gleichheitswidrigen Norm ausführt, dass §101 ArbVG (und damit die erforderliche Zustimmung des Personalvertretungsorganes) nicht anzuwenden sei und die laut PTSG und PBVG vorgesehene Mitwirkung des zuständigen Organs der Personalvertretung ordnungsgemäß stattgefunden habe.

Zur Begründung:

Durch Einfügung eines Abs9a in §17a PTSG durch Artikel 27 Z3 Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I 2003/71) mit Wirkung nach dem 20.8.2003 als Kundmachungstag im BGBl erfuhr die generelle Verweisung von §72 Abs1 PBVG auf das dritte Hauptstück des II. Teiles des ArbVG ('Befugnisse der Arbeitnehmerschaft') nunmehr die gewichtige Einschränkung, dass das Personalvertretungsorgan bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach §17 Abs1a PTSG zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung nicht (mehr) gemäß §101 ArbVG, sondern vielmehr (nur mehr) gemäß §72 Abs3 PBVG mitzuwirken hat, womit dem Ergebnis nach ein auf dem Zustimmungsprinzip aufgebautes paritätisches Mitbestimmungsrecht (mit Rechtskontrolle) beseitigt und durch ein bloßes Beratungsrecht ersetzt wurde (nunmehr sind derartige Personalmaßnahmen vor ihrer Durchführung - nur mehr - rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan zu verhandeln). Durch Einfügung eines Abs9a in §17a PTSG durch Artikel 27 Z3 Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl römisch eins 2003/71) mit Wirkung nach dem 20.8.2003 als Kundmachungstag im Bundesgesetzblatt erfuhr die generelle Verweisung von §72 Abs1 PBVG auf das dritte Hauptstück des römisch II. Teiles des ArbVG ('Befugnisse der Arbeitnehmerschaft') nunmehr die gewichtige Einschränkung, dass das Personalvertretungsorgan bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach §17 Abs1a PTSG zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung nicht (mehr) gemäß §101 ArbVG, sondern vielmehr (nur mehr) gemäß §72 Abs3 PBVG mitzuwirken hat, womit dem Ergebnis nach ein auf dem Zustimmungsprinzip aufgebautes paritätisches Mitbestimmungsrecht (mit Rechtskontrolle) beseitigt und durch ein bloßes Beratungsrecht ersetzt wurde (nunmehr sind derartige Personalmaßnahmen vor ihrer Durchführung - nur mehr - rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan zu verhandeln).

Den Materialien (RV 59 BlgNR XXII. GP, 93) lässt sich dazu entnehmen, dass bei mangelnder Zustimmung des Personalvertretungsorganes zu verschlechternden Versetzungen und Verwendungsänderungen diese im Einzelfall nach §101 ArbVG durch Urteil des Gerichtes ersetzt werden (musste), was eine erhebliche Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge (gehabt) hat. Da die den Unternehmen zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten im Unterschied zu Arbeitnehmern der ausgegliederten Unternehmen absoluten Kündigungsschutz genössen und daher im Fall der Unmöglichkeit von Versetzungen nicht der Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung ausgesetzt seien, solle dieses Zustimmungsrecht der Personalvertretung durch eine bei Versetzungen und Verwendungsänderungen von Beamten in der Bundesverwaltung vergleichbare Mitwirkung abgelöst werden. Auf Grund dieser (novellierten) Bestimmung sollen in Hinkunft derartige Mobilitätsmaßnahmen bei Beamten unter Berücksichtigung der Belegschaftsinteressen in angemessener Zeit durchgeführt werden können. Den Materialien (RV 59 BlgNR römisch XXII. GP, 93) lässt sich dazu entnehmen, dass bei mangelnder Zustimmung des Personalvertretungsorganes zu verschlechternden Versetzungen und Verwendungsänderungen diese im Einzelfall nach §101 ArbVG durch Urteil des Gerichtes ersetzt werden (musste), was eine erhebliche Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge (gehabt) hat. Da die den Unternehmen zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten im Unterschied zu Arbeitnehmern der ausgegliederten Unternehmen absoluten Kündigungsschutz genössen und daher im Fall der Unmöglichkeit von Versetzungen nicht der Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung ausgesetzt seien, solle dieses Zustimmungsrecht der Personalvertretung durch eine bei Versetzungen und Verwendungsänderungen von Beamten in der Bundesver

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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