TE OGH 2006/3/6 2Nc3/06y

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Veröffentlicht am 06.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 3***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 12.916,09 sA, infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung:

Zum bisherigen Verfahrensgang samt beiderseitigen Anträgen im Zusammenhang mit dem von der beklagten Partei gestellten Delegierungsantrag kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Rückleitungsbeschluss des erkennenden Senates vom 3. 2. 2006 verwiesen werden.

Nunmehr hat das Erstgericht die gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN erforderliche Äußerung nachgeholt und sich für eine Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz ausgesprochen. Die Delegierung ist gerechtfertigt.Nunmehr hat das Erstgericht die gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN erforderliche Äußerung nachgeholt und sich für eine Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz ausgesprochen. Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien, zu vernehmender Zeugen oder auch die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (2 Nc 34/03b mwN). Zwar soll durch eine (zu) großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht hervorgerufen werden (2 Nc 32/03h; 2 Nc 34/03b uva), und kommt eine Delegierung, wenn eine der Parteien ihr widerspricht, nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage (Ballon in Fasching, ZPO2 Rz 6 zu § 31 JN; 2 Nc 34/03b; 7 Nc 13/04b). Grundrichtung der über die Zweckmäßigkeit zu treffenden Ermessensentscheidung ist es jedoch, ob durch die beantragte Delegierung eine Beschleunigung, Verbilligung und ein besserer Gerichtszugang gewährleistet ist, welche Umstände letztlich beiden Parteien zugute kommen (Ballon aaO Rz 7; Fasching, LB2 Rz 209; 2 Nc 34/03b).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien, zu vernehmender Zeugen oder auch die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (2 Nc 34/03b mwN). Zwar soll durch eine (zu) großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht hervorgerufen werden (2 Nc 32/03h; 2 Nc 34/03b uva), und kommt eine Delegierung, wenn eine der Parteien ihr widerspricht, nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage (Ballon in Fasching, ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 31, JN; 2 Nc 34/03b; 7 Nc 13/04b). Grundrichtung der über die Zweckmäßigkeit zu treffenden Ermessensentscheidung ist es jedoch, ob durch die beantragte Delegierung eine Beschleunigung, Verbilligung und ein besserer Gerichtszugang gewährleistet ist, welche Umstände letztlich beiden Parteien zugute kommen (Ballon aaO Rz 7; Fasching, LB2 Rz 209; 2 Nc 34/03b).

Gerade in Schadenersatzprozessen und hier wiederum namentlich in solchen aus Verkehrsunfällen erscheint es nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zweckmäßig und sinnvoll, diese bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149; 2 Ob 195/04x) - speziell bei beantragtem Lokalaugenschein (2 Nc 24/03g; 2 Nc 38/03s; 2 Nc 35/05b; 7 Nc 34/05t). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse in § 20 EKHG sogar einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfall zuständigen Gericht schuf (2 Nc 34/03b).Gerade in Schadenersatzprozessen und hier wiederum namentlich in solchen aus Verkehrsunfällen erscheint es nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zweckmäßig und sinnvoll, diese bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149; 2 Ob 195/04x) - speziell bei beantragtem Lokalaugenschein (2 Nc 24/03g; 2 Nc 38/03s; 2 Nc 35/05b; 7 Nc 34/05t). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse in Paragraph 20, EKHG sogar einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfall zuständigen Gericht schuf (2 Nc 34/03b).

Da auch der Lenker des Beklagtenfahrzeuges im Sprengel des Delegierungsgerichtes wohnhaft ist, liegt unter Berücksichtigung aller relevierten Umstände die beantragte Delegierung letztlich im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weshalb dem diesbezüglichen Antrag stattzugeben war.

Anmerkung

E79999 2Nc3.06y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020NC00003.06Y.0306.000

Dokumentnummer

JJT_20060306_OGH0002_0020NC00003_06Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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