Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Kargl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ottokar H*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2005, GZ 9 Rs 165/05h-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist zwar unter dem Begriff der „einen" Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG nicht ausschließlich eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen, sondern es können auch mehrere ausgeübte - sehr ähnliche - Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die wesentlichen Tätigkeitselemente (der Kernbereich) der verrichteten Tätigkeiten übereinstimmen (SSV-NF 18/8 mwN ua; jüngst 10 ObS 123/05v). Die Frage, ob eine solche Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale der verrichteten Tätigkeiten vorliegt, kann nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden. Die Beurteilung der Vorinstanzen, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung könnten die Tätigkeit des Klägers für eine Putzerei und Wäscherei, bei der die Auslieferung und Abholung von Teppichen im Vordergrund gestanden sei, und seine Tätigkeit als Lagerarbeiter mit Komissionierungsarbeiten aufgrund der doch sehr unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmale nicht als „eine" Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG angesehen werden, bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senates in ähnlichen Fällen. Der Umstand, dass bei beiden Hilfsarbeitertätigkeiten Hebe- und Trageleistungen zu erbringen waren, reicht für sich allein nicht aus, um einen Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG zu begründen. In der vom Revisionswerber für seinen Rechtsstandpunkt zitierten Entscheidung 10 ObS 123/05v hat der Oberste Gerichtshof den Tätigkeitsschutz eines Versicherten, der im maßgebenden Zeitraum für zwei Unternehmen Geld transportiert und Geldzählmaschienen bedient hatte, aufgrund der Übereinstimmung dieser beiden wesentlichen Tätigkeitselemente bejaht. Der vorliegende Sachverhalt ist damit nicht vergleichbar.Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist zwar unter dem Begriff der „einen" Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht ausschließlich eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen, sondern es können auch mehrere ausgeübte - sehr ähnliche - Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die wesentlichen Tätigkeitselemente (der Kernbereich) der verrichteten Tätigkeiten übereinstimmen (SSV-NF 18/8 mwN ua; jüngst 10 ObS 123/05v). Die Frage, ob eine solche Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale der verrichteten Tätigkeiten vorliegt, kann nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden. Die Beurteilung der Vorinstanzen, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung könnten die Tätigkeit des Klägers für eine Putzerei und Wäscherei, bei der die Auslieferung und Abholung von Teppichen im Vordergrund gestanden sei, und seine Tätigkeit als Lagerarbeiter mit Komissionierungsarbeiten aufgrund der doch sehr unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmale nicht als „eine" Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG angesehen werden, bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senates in ähnlichen Fällen. Der Umstand, dass bei beiden Hilfsarbeitertätigkeiten Hebe- und Trageleistungen zu erbringen waren, reicht für sich allein nicht aus, um einen Tätigkeitsschutz nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG zu begründen. In der vom Revisionswerber für seinen Rechtsstandpunkt zitierten Entscheidung 10 ObS 123/05v hat der Oberste Gerichtshof den Tätigkeitsschutz eines Versicherten, der im maßgebenden Zeitraum für zwei Unternehmen Geld transportiert und Geldzählmaschienen bedient hatte, aufgrund der Übereinstimmung dieser beiden wesentlichen Tätigkeitselemente bejaht. Der vorliegende Sachverhalt ist damit nicht vergleichbar.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E80101 10ObS30.06vSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5710/8/06 = Fördermayr, zuvo 2007/33 S 45 (tabellarische Aufzählung) - Fördermayr, zuvo 2007,45 (tabellarische Aufzählung) XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00030.06V.0307.000Dokumentnummer
JJT_20060307_OGH0002_010OBS00030_06V0000_000