Kopf
Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter HR Dr. Kurt Straschuschnig (Vorsitz), Dr. Gerard Kanduth und Dr. Hubert Müller in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****, *****, *****, vertreten durch Dr. Martin Wiedenbauer & Partner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die verpflichtete Partei *****, *****, wegen € 72.000,-- s. A., über den Kostenrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 10. Jänner 2006, 1 E 1492/05k-2, den
Spruch
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs nach §§ 528 Abs 1 ZPO, 78 EO ist nicht zulässig.Der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraphen 528, Absatz eins, ZPO, 78 EO ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit dem am 21. 12. 2005 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die betreibende Partei, ihr aufgrund des Wechselzahlungsauftrages des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. 11. 2005, 22 Cg 206/05v, zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 72.000,-- s. A. gegen den Verpflichteten die Exekution durch Zwangsversteigerung der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft *****, die Forderungsexekution gemäß §§ 294 und 294 a EO, die Fahrnisexekution sowie die Exekution eines dem Verpflichteten zustehenden Geschäftsanteils zu bewilligen. Für diesen Antrag verzeichnete die betreibende Partei Kosten von insgesamt € 984,79.Mit dem am 21. 12. 2005 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die betreibende Partei, ihr aufgrund des Wechselzahlungsauftrages des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. 11. 2005, 22 Cg 206/05v, zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 72.000,-- s. A. gegen den Verpflichteten die Exekution durch Zwangsversteigerung der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft *****, die Forderungsexekution gemäß Paragraphen 294 und 294 a EO, die Fahrnisexekution sowie die Exekution eines dem Verpflichteten zustehenden Geschäftsanteils zu bewilligen. Für diesen Antrag verzeichnete die betreibende Partei Kosten von insgesamt € 984,79.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die begehrten Exekutionen antragsgemäß bewilligt und nach der im Akt erliegenden Urschrift die Kosten wie verzeichnet mit € 984,79 bestimmt, wobei der zunächst bei den Kosten eingefügte Betrag von € 347,83 eigenhändig auf € 984,79 berichtigt wurde. In den unter anderem der betreibenden Partei zugestellten Ausfertigungen ist jedoch die auf der Urschrift vorgenommene Berichtigung hinsichtlich der Kosten unterblieben. Gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses richtet sich nun der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, dass ihre Kosten für den Exekutionsantrag wie verzeichnet mit insgesamt € 984,79 als weitere Exekutionskosten bestimmt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Nach der im Akt erliegenden und allein maßgebenden Urschrift wurden der betreibenden Partei für ihren Exekutionsantrag die von ihr verzeichneten Kosten von € 984,79 zugesprochen.
Der Rekurswerberin ist durchaus zuzugestehen, dass ihr offensichtlich irrtümlich eine hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht berichtigte und daher falsche Ausfertigung des Exekutionsbeschlusses zugestellt wurde, in der die Kosten lediglich mit € 347,83 bestimmt werden.
Dennoch ist damit für die Rekurswerberin nichts gewonnen:
Es liegt hier nämlich ein Fall vor, in dem die Ausfertigung von der Urschrift abweicht. Divergenzen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Beschlüsse sind zufolge §§ 419, 430 ZPO sowie § 78 EO durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind. Anders als bei der Unrichtigkeit der Urschrift, kann es bei bloßer Unrichtigkeit der Ausfertigung, aber Richtigkeit der Urschrift der gerichtlichen Entscheidung zu keiner Abänderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelweg kommen, weil in einem derartigen Fall die vom Gericht tatsächlich getroffene Anordnung richtig ist (RIS-Justiz RS0041530, RS0041601; AnwBl 1997, 837; Bydlinski in Fasching, Kommentar zur ZPO³, Rz 10 zu § 419). Mangels Bekämpfbarkeit der nach der Urschrift ohnehin im Sinne der von der betreibenden Partei verzeichneten Kosten richtig getroffenen Kostenentscheidung erweist sich daher der Rekurs als unzulässig, was zu seiner Zurückweisung zu führen hatte.Es liegt hier nämlich ein Fall vor, in dem die Ausfertigung von der Urschrift abweicht. Divergenzen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Beschlüsse sind zufolge Paragraphen 419,, 430 ZPO sowie Paragraph 78, EO durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind. Anders als bei der Unrichtigkeit der Urschrift, kann es bei bloßer Unrichtigkeit der Ausfertigung, aber Richtigkeit der Urschrift der gerichtlichen Entscheidung zu keiner Abänderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelweg kommen, weil in einem derartigen Fall die vom Gericht tatsächlich getroffene Anordnung richtig ist (RIS-Justiz RS0041530, RS0041601; AnwBl 1997, 837; Bydlinski in Fasching, Kommentar zur ZPO³, Rz 10 zu Paragraph 419,). Mangels Bekämpfbarkeit der nach der Urschrift ohnehin im Sinne der von der betreibenden Partei verzeichneten Kosten richtig getroffenen Kostenentscheidung erweist sich daher der Rekurs als unzulässig, was zu seiner Zurückweisung zu führen hatte.
Da den vom Rekursgericht zu lösenden Fragen nicht die qualifizierte Bedeutung im Sinne der Bestimmung des § 528 Abs 1 ZPO (§ 78 EO) zukommt, war der ordentliche Revisionsrekurs nach der genannten Gesetzesstelle für nicht zulässig zu erklären.Da den vom Rekursgericht zu lösenden Fragen nicht die qualifizierte Bedeutung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraph 78, EO) zukommt, war der ordentliche Revisionsrekurs nach der genannten Gesetzesstelle für nicht zulässig zu erklären.
Landesgericht Klagenfurt
als Rekursgericht
Anmerkung
EKL00005 3R87.06pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2006:00300R00087.06P.0308.000Dokumentnummer
JJT_20060308_LGKL729_00300R00087_06P0000_000