TE Vwgh Beschluss 2007/9/7 2007/20/0878

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Veröffentlicht am 07.09.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofräte Dr. Berger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des B, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. März 2007, Zl. 251.764/0/7E-IV/44/04, betreffend § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

In der am 23. Mai 2007 zur Post gegebene Beschwerde wird ua. vorgebracht, der Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 9. März 2007 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich fristgerecht mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang an den Verfassungsgerichtshof gewandt. Dieser habe mit "Schreiben" vom 10. April 2007, zugestellt frühestens am 11. April 2007, mitgeteilt, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhe oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen sei.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer äußerte sich hiezu, es sei "tatsächlich ein Irrtum passiert"; die Beschwerde "hätte an den Verfassungsgerichtshof, mit Abtretungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, versandt werden sollen".

Die vorliegende Beschwerde ist aus folgenden Gründen verspätet:

Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde im Falle der Abweisung des rechtzeitig gestellten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei (§ 26 Abs. 3 VwGG). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aber nicht an den Verwaltungsgerichtshof, sondern an den Verfassungsgerichtshof gerichtet. Die Abweisung dieses Antrages durch den Verfassungsgerichtshof hat nur Auswirkungen auf die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 73 Abs. 2 ZPO iVm §§ 35 und 82 Abs. 1 VfGG). Nur im Fall der nachfolgenden Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof besteht die rechtliche Möglichkeit, durch einen Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof im Falle der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde auch nach Ablauf der ursprünglichen Frist zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erreichen, dass der Verwaltungsgerichtshof durch Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof zuständig wird.

Hingegen bewirkt die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof nicht, dass die Frist für die Erhebung einer selbständigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes neu zu laufen beginnt (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Oktober 1996, Zl. 96/19/2238).

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2007 zugestellt, weshalb die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde (23. Mai 2007) bereits abgelaufen war. Der Äußerung des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt ist auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (in die versäumte Beschwerdefrist) entnehmbar.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 7. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007200878.X00

Im RIS seit

04.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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