Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Topic-Matutin, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Elke S*****, dzt unbekannten Aufenthalts, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, als Zustellkurator, wegen 85.400,19 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2005, GZ 6 R 151/05a-30, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte beauftragte im Jänner 2000 die Klägerin mit der Durchführung von Options- und Terminkontraktgeschäften, die über ein bestimmtes Konto bei der Klägerin abgerechnet wurden. Dieses Konto wies bei Beendigung der Geschäftsbeziehung einen Negativsaldo in Höhe des Klagsbetrags auf. Die Vorinstanzen gaben dem auf Zahlung des Negativsaldos gerichteten Klagebegehren statt.
Die Beklagte hält dem in der außerordentlichen Revision den Differenzeinwand entgegen. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach der Entscheidung SZ 69/261 der Negativsaldo unklagbar sei, weil die Klägerin die Kreditlinie ausschließlich zur Abwicklung von wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Differenzgeschäften gewährt habe und die Spekulation der Beklagten zum gemeinsamen Vertragszweck erhoben worden sei.
Nach § 1 Abs 5 BWG idF BGBl I 1998/126 ist bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zu Grunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. Bankgeschäft in diesem Sinn ist (unter anderem) nach Abs 1 Z 7 lit d) der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten und Kauf- und Verkaufsoptionen (Termin- und Optionsgeschäft). Damit ist der Beklagten der Differenzeinwand bereits auf Grund gesetzlicher Anordnung verwehrt (H. Gruber, Der Differenzeinwand - Neues vom OGH und vom Gesetzgeber, ÖBA 1999, 851; Binder in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1271 Rz 5). Auf die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage kommt es somit gar nicht an.Nach Paragraph eins, Absatz 5, BWG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/126 ist bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zu Grunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. Bankgeschäft in diesem Sinn ist (unter anderem) nach Absatz eins, Ziffer 7, Litera d,) der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten und Kauf- und Verkaufsoptionen (Termin- und Optionsgeschäft). Damit ist der Beklagten der Differenzeinwand bereits auf Grund gesetzlicher Anordnung verwehrt (H. Gruber, Der Differenzeinwand - Neues vom OGH und vom Gesetzgeber, ÖBA 1999, 851; Binder in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph 1271, Rz 5). Auf die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage kommt es somit gar nicht an.
Ebenso wenig entscheidungsrelevant ist dann aber auch, ob für eine Naturalobligation wirksam ein Pfand bestellt werden kann und ob dem Einwand der Unklagbarkeit entgegen gehalten werden könnte, die Beklagte habe der Klägerin ein Sparbuch verpfändet gehabt. Im Übrigen wurde dieses der Beklagten bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit einem Einlagestand von 101.435,52 EUR - wenn auch irrtümlich - wieder ausgefolgt und in weiterer Folge von der Beklagten realisiert.
Anmerkung
E80265 6Ob28.06wSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2006/541 S 575 - RdW 2006,575 = ÖBA 2007,59/1389 - ÖBA 2007/1389 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00028.06W.0309.000Dokumentnummer
JJT_20060309_OGH0002_0060OB00028_06W0000_000