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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des G K in K, vertreten durch Dr. Werner Mosing, Rechtsanwalt in 9560 Feldkirchen in Kärnten, Heftgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 1. August 2007, Zl. KUVS- 949/5/2007, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 6. Jänner 2007 um 22.18 Uhr an einem näher angeführten Ort geweigert, trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtigt gewesen sei, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug um 22.15 Uhr auf der Katschberg-Bundesstraße gelenkt zu haben.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß der erstgenannten Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2007, Zl. 2007/02/0096) zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO reicht der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat.
Dass aber ein solcher "Verdacht" gerechtfertigt war, konnte die belangte Behörde nicht nur auf Grund der Angaben des Zeugen GI P., sondern auch des unbestrittenen Umstandes annehmen, dass die einschreitenden Beamten keine andere, als Fahrer in Frage kommende Person wahrnahmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2000/03/0150). Auch waren die Beamten im Rahmen des "bloßen Verdachtes" nicht gehalten, eine nähere Untersuchung der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung am Kreuzband sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Gespräches mit dem Beamten Skischuhe trug, im Hinblick auf die physische Unmöglichkeit des Lenkens des Kraftfahrzeuges vorzunehmen, wobei diese auch nicht auf der Hand lag.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. September 2007
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020246.X00Im RIS seit
02.10.2007